Warum Investitionen in Compliance lukrativ sein können

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Weshalb soll ich mich mit Compliance befassen? Wenn man mit Geschäftsführern, CEOs oder Vorständen über das Thema Compliance redet, taucht diese Frage regelmäßig auf. Und das ist auch kein Wunder. Denn das Unternehmen selbst kann laut Gesetz bisher keinen strafrechtlichen, sondern nur verwaltungsrechtlichen Ärger bekommen, und auch den nur in engen Grenzen: Das  Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) legt eine Höchstgrenze der sog. Verbandsgeldbuße von 10 Mio. Euro fest, die unabhängig von der Unternehmensgröße und ihrer wirtschaftlichen Potenz gilt. Daher sahen sich bis zuletzt insbesondere finanzkräftige multinationale Konzerne nie ernsthaft dazu gezwungen, viel Geld in Compliance-Maßnahmen zu investieren. Zudem unterliegt die Verbandsgeldbuße dem sog. Opportunitätsprinzip. Übersetzt bedeutet das, dass die Verfolgung (auch schwerster) Unternehmenskriminalität in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt wurde.

Dies wurde auch vom Bundesjustizministerium (BMJV) erkannt, das vor einiger Zeit einen Referentenentwurf über ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität vorgelegt hat. Allein der Ansatz, dass Unternehmenskriminalität künftig unter Strafrecht fällt, führt dazu, dass Strafverfolgungsbehörden nach dem sog. Legalitätsprinzip verpflichtet wären, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zu ermitteln. Auch sind nach dem Entwurf deutlich höhere Strafen als bisher möglich.

Das Thema Compliance kommt mehrmals vor, ohne dass der Gesetzestext den Begriff verwendet. Zunächst sieht der Entwurf vor, Verbandssanktionen gegen ein Unternehmen zu verhängen, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens eine relevante Straftat begangen hat und Leitungspersonen des Unternehmens die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zumindest hätten erschweren können (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs).

Aber selbst wenn man keine geeignete Compliance hatte, mag sich das schnelle Umdenken auch im Nachgang noch auszahlen. Es gibt die Möglichkeit, etwaige Strafen zu mildern. Hierfür soll das Bemühen des Unternehmens, die Straftat aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen und nach der Straftat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung solcher Taten bei der Bemessung der Sanktionen explizit mildernd berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 7 des Entwurfs).

Um auf die eingangs zitierte Frage zurückzukommen: in geeignete Compliance-Maßnahmen zu investieren kann Unternehmen im Zweifel jede Menge Geld sparen — von den übrigen negativen Folgen wie Reputationsverlust ganz zu schweigen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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