Änderungen in Administration, Praxis und Politik und wie sie sich auf die Energie- und Stromsteuer auswirken

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Green Deal, Klimapaket, Digitalisierung, Wärmewende, Wasserstoffstrategie – energiepolitisch passiert derzeit viel und das hat auch Auswirkungen auf den Bereich der Energie- und Stromsteuer. So gibt es nicht nur Änderungen in Form neuer Formulare, sondern auch aktualisierte Informationen der Generalzolldirektion.

Neue Formulare in der Administration der Energie- und Stromsteuer

Die Neuregelungen aus 2018 und 2019 haben eine Vielzahl administrativer Vorgaben im Energie- und Stromsteuerbereich mit sich gebracht. Dazu gehören Aufzeichnungspflichten nach amtlichen Vordrucken, Verfahrensdokumentation, förmliche Einzelerlaubnis für Steuerbefreiungen und – immer wieder – die Einordnung als (kleiner) Versorger. Doch obwohl die Gesetze bereits seit einiger Zeit in Kraft sind, zeigt der Blick auf die Praxis, dass wir weiterhin in der „Umsetzungsphase“ stecken: Verbrauchsabrechnungen und Verfahrensdokumentationen werden zunehmend Gegenstand neuer Außenprüfungen und noch nicht alle Fragen (wie etwa die der Mengenzuordnung bei § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) sind geklärt.

Bei den dezentralen KWK-Anlagen und EE-Anlagen waren mit den neuen Formularen 1421/1421a bzw. 1422/1422a nebst der im November veröffentlichten Zusatzblätter 1421az/1422az (wir berichteten) im vergangenen Jahr erstmals förmliche Einzelerlaubnisse zu beantragen. Die Finanzverwaltung hat hier zwar noch einen (erheblichen) Rückstau abzuarbeiten, aber mittlerweile liegen erste Rückläufer von den Hauptzollämtern vor – und die zeigen bereits Unterschiede in der Praxis der Hauptzollämter, etwa wenn es um die Aufnahme von „überraschenden“ Nebenbestimmungen geht. Eine Erlaubnis sollte nicht zuletzt deshalb innerhalb der Einspruchsfrist sorgfältig auf ihren Inhalt geprüft werden.

Zudem wurden die Formulare für die Energie- und Stromsteuer zum Jahreswechsel angepasst. Viele der Formulare sind bereits jetzt so gestaltet, dass sie zukünftig digital ausgewertet werden können (bspw. Ja-/Nein-Schema). In vielen Fällen gibt es eine Übergangsphase bis zum 30.6.2020, in der die Formulare noch nach altem Format verwendet werden dürfen; für die Stromsteueranmeldung ist aber bereits ab dem 1.1.2020 das neue Formular 1400 zu verwenden.

Aktualisierte Informationen zu Steueranmeldungen und -entlastungen

In der Praxis der Steueranmeldungen und Steuerentlastungen spielt nach wie vor eine große Rolle, wer Strom entnimmt (insbesondere bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes) bzw. Energieerzeugnisse verwendet und – in dem Zusammenhang – wer Betreiber einer Erzeugungsanlage ist (wir berichteten). Hierzu hat die Generalzolldirektion Ende letzten Jahres aktualisierte Informationen mit Stand vom 29.11.2019 herausgegeben, die insbesondere deutlich ergänzte Ausführungen zu sog. vollautomatisierten Anlagen enthalten. Naturgemäß stellen diese Informationen aber nur Eckpunkte dar, weshalb die Anwendung der Kriterien in einer Vielzahl von Einzelfällen auslegungsbedürftig und im Zweifel mit den zuständigen Behörden abzustimmen sind. Auch hier ist eine sorgfältige Prüfung vor Ablauf der relevanten Fristen (Steueranmeldung zum 31.5. bzw. Entlastungsanträge spätestens zum 31.12.) erforderlich, denn die Bewertung dieser Fragen ist maßgeblich dafür, ob die Steuer im richtigen Umfang und von dem richtigen Unternehmen angemeldet bzw. eine Entlastung beantragt wurde.

Energiepolitische Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Energiesteuer

Einige aktuelle energiepolitische Maßnahmen und Gesetzesvorhaben betreffen mittelbar oder unmittelbar den Bereich der Energiesteuer. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist bereits verabschiedet und gelangt ab 2021 zur Anwendung (wir berichteten). Der Anwendungsbereich des BEHG verweist unmittelbar auf die Energieerzeugnisse und Steuerentstehung gemäß EnergieStG. So haben beispielsweise Energieversorgungsunternehmen, die Erdgas liefern und eine jährliche Erdgassteueranmeldung machen, die Pflichten nach dem BEHG (u.a. Erwerb von CO2-Zertifikaten, Berichtspflichten) zukünftig in grundsätzlich gleichem Umfang zu erfüllen.

Auf der europäischen Ebene werden die Arbeiten im Kontext des Green Deal zunehmend konkret. Dabei soll auch die Energiesteuerrichtlinie (RL 2003/96/EG) aus dem Jahr 2003 überarbeitet werden, nicht zuletzt um die teilweise veralteten Regelungen – etwa im Hinblick auf Speicher, Erneuerbare oder Biokraftstoffe – an die neue Energiewelt anzupassen. Derzeit läuft noch das sog. Impact Assessment (Folgenabschätzung), aber im Rahmen der weiteren Diskussionen zum Green Deal könnten bald erste Vorschläge für eine Novelle vorliegen.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit/Andreas Große

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