Die Förderkulisse im EEG 2021 (Teil 2): Photovoltaik und Biomasse

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Das EEG 2021 soll gesetzlich festschreiben, den gesamten Stromverbrauch und die gesamte Stromerzeugung in Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral zu machen (wir berichteten). Dazu gehört die Festlegung, in welchem Umfang und mit welchen Ausbaupfaden die einzelnen Technologien hierzu beitragen sollen. Aber was bedeutet das konkret für Projektierer und Anlagenbetreiber? Wir stellen Ihnen die geplanten Änderungen der Förderkulisse (wir berichteten: Teil 1) in einer kleinen Serie von Beiträgen vor. Heute: Photovoltaik und Biomasse.

Änderungen für Solaranlagen

Für Solaranlagen gilt nach dem Referentenentwurf (wir berichteten) ein Ausbauziel von 100 GW im Jahr 2030.

Das EEG teilt Solaranlagen in zwei Segmente auf. Während bisher Freiflächenanlagen und Gebäudeanlagen in derselben Ausschreibung miteinander konkurrieren mussten, gibt es zukünftig für jeden der beiden Anlagentypen eine eigene Ausschreibung. Für Gebäudeanlagen gilt ein erhöhter Höchstwert von 9,0 ct/kWh. Dafür wird der Schwellenwert für die Teilnahme an der Ausschreibung für Gebäudeanlagen schrittweise auf 100 kW abgesenkt. Für Gebäudeanlagen gilt eine verkürzte Realisierungsfrist von 12 Monaten, ab dem 9. Monat wird die Förderung um 0,3 ct/kWh abgesenkt.

Der Anwendungsbereich der Förderung für Freiflächenanlagen wird ausgeweitet. Die Obergrenze, bis zu der Freiflächenanlagen gefördert werden können, wird von bisher 10 MW auf 20 MW erhöht. Die Anhebung auf 20 MW gilt auch für bereits erteilte Zuschläge und Anlagen, die schon in Betrieb genommen wurden. Die Fläche entlang von Autobahnen und Schienenwegen, auf denen Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen, wird von 110 m auf 220 m erhöht. Letzteres gilt auch für Freiflächenanlagen bis 750 kW, die eine Förderung ohne Ausschreibung erhalten.

Das Ausschreibungsvolumen für Freiflächenanlagen für das Jahr 2021 wird gegenüber dem bisher vorgesehenen Volumen abgesenkt. Statt 1.950 MW (inkl. Sonderausschreibungen) sollen es nur noch 1.900 MW sein. Hinzu kommen allerdings 200 MW für Gebäudeanlagen. Ab 2022 wird das Ausschreibungsvolumen deutlich erhöht. Statt bisher 600 MW sind zukünftig allein für Freiflächenanlagen 1.700 MW jährlich bis 2025 vorgesehen und dann 1600 MW bis 2028. Für Gebäudeanlagen steigt der Wert von 200 MW schrittweise auf 1.200 MW im Jahr 2028.

Änderungen für Biomasseanlagen

Das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen betrug bisher nur 100 MW im Jahr. Da es bisher noch keine politische Einigung für den Zeitraum ab 2023 gab, waren die Ausschreibungen bis 2022 befristet. Vorgeschlagen wird nun die Aufhebung der Befristung und eine Erhöhung auf 225 MW im Jahr. Dazu kommen weitere 75 MW für Biomethananlagen in Süddeutschland, für die ein Höchstwert von 17 ct/kWh gilt. Dafür müssen die Biomethananlagen besonders flexibel betrieben werden können, ein Förderanspruch besteht nur für 15 Prozent des Wertes der installierten Leistung.

Wie bei Windkraftanlagen sollen Zuschläge für Biomasseanlagen bevorzugt an Anlagen im Süden Deutschlands erteilt werden, allerdings sind sogar 50 Prozent des Ausschreibungsvolumens für diese Anlagen vorgesehen.

Die Realisierungsfrist für Biomasseanlagen wird von 24 Monaten auf 36 Monate erhöht.

Die Förderung für Biomasseanlagen soll daran geknüpft werden, dass die Stromerzeugung in einer hocheffizienten KWK-Anlage erfolgt. Für Anlagen bis zu 50 MW kann davon ausnahmsweise abgewichen werden – aber nur, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber nachweist, dass es keine kosteneffiziente Möglichkeit gibt, die Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu nutzen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Micha Klewar

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