Die Förderkulisse im EEG 2021 (Teil 3): Innovationsausschreibungen und Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen

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Das EEG 2021 soll gesetzlich festschreiben, den gesamten Stromverbrauch und die gesamte Stromerzeugung in Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral zu machen (wir berichteten). Dazu gehört die Festlegung, in welchem Umfang und mit welchen Ausbaupfaden die einzelnen Technologien hierzu beitragen sollen. Aber was bedeutet das konkret für Projektierer und Anlagenbetreiber? Wir stellen Ihnen die geplanten Änderungen der Förderkulisse in einer kleinen Serie (bereits erschienen: Teil 1 und Teil 2) von Beiträgen vor.  Heute: Innovationsausschreibungen und Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen.

Änderungen bei den Innovationsausschreibungen

Anfang September 2020 hat die Bundesnetzagentur  (BNetzA) zum ersten Mal eine Innovationsausschreibung durchgeführt. Das Volumen betrug 650 MW einschließlich der nachgeholten Ausschreibung für 2019. Im Jahr 2021 waren 500 MW vorgesehen, daran soll sich auch im neuen EEG nichts ändern. Bis 2028 steigt das Volumen dann auf bis zu 850 MW an.

Das besondere Merkmal der Innovationsausschreibung ist, dass keine Marktprämie, sondern ein fester Zuschlag ausgeschrieben wird. Zuschläge in der Innovationsausschreibung können daher sehr gut mit Power Purchase Agreements (PPA) kombiniert werden, bei denen ebenfalls ein fester Preis vereinbart wird.

Die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) soll dauerhaft festschreiben, dass anders als in diesem Jahr nur noch Anlagenkombinationen an den Innovationsausschreibungen teilnehmen können, aber keine Einzelanlagen mehr.

Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen

Die Einspeisevergütung nach dem EEG wird nur für 20 Jahre bezahlt. Mit Ablauf des Jahres 2020 läuft dieser Zeitraum für die ersten Anlagen aus. Das stellt insbesondere Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen vor Probleme, weil die Vermarktung außerhalb des EEG mit hohen Kosten verbunden ist, die sich bei kleinen Anlagen nicht wieder erwirtschaften lassen. Um den Betreibern dieser Anlagen den Einstieg in die Vermarktung des Stroms ohne EEG zu erleichtern, wird eine neue Einspeisevergütung in Höhe des durchschnittlichen Marktwertes des eingespeisten Stroms für diese ausgeförderten Anlagen eingeführt. Diese verlängerte Einspeisevergütung läuft bis zum 31.12.2027.

Wie bei neuen Anlagen kann auch die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen nur von Anlagen mit nicht mehr als 100 kW genutzt werden. Wer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte, muss außerdem dem Netzbetreiber den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, solange noch kein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Ein Eigenverbrauch (Überschusseinspeisung) ist also nicht möglich.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Micha Klewar

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