Corona-Hilfspaket der Bundesregierung – Auswirkungen auf die Energie- und Telekommunikationswirtschaft

C
Download PDF

Die Bundesregierung hat am Wochenende viele Hilfspakete für Mieter, Unternehmen, Selbstständige und Sozialhilfeempfänger geschnürt und heute im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt. Das ist wichtig und richtig, um die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland vor finanzieller Not zu schützen. Für Energieversorgungsunternehmen können die vorgesehenen Regelungen allerdings zu Liquiditätsengpässen führen, sollten sie wie derzeit geplant in Kraft treten.

Umgang mit Liquiditätsproblemen

Das Hilfspaket der Bundesregierung umfasst eine Neuverschuldung von rund 15 Mrd. Euro und einen Rettungsschirm von bis zu 600 Mrd. Euro. Neben Soforthilfen von bis zu 15.000 Euro für Kleinunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sollen weitere Maßnahmen greifen, um die Liquidität aufrechtzuerhalten. Ferner sollen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020, nicht dazu führen, dass ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann (Art. 240 § 2 EGBGB-E). Es ist vorgesehen, den Kündigungsschutz bei Bedarf zu verlängern. Eigentümerverbände sehen dies kritisch, weil dadurch laufende Kosten, z.B. infolge von Krediten, ansteigen und im schlimmsten Falle nicht gedeckt werden können und die Eigentümer in eine finanzielle Schieflage gerieten.

Der am 23.3.2020 veröffentlichte Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) sieht darüber hinaus vor, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen als Kunden von „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“, also solchen, die der Daseinsvorsorge dienen, namentlich wohl in erster Linie Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Telekommunikationsdienstleister (TKU), bis zum 30.6.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß Art. 240 § 1 EGBGB-E eingeräumt werden soll. Ähnlich wie der Kündigungsschutz im Mietverhältnis soll auch hierbei die Möglichkeit bestehen, dieses Leistungsverweigerungsrecht bei Bedarf zu verlängern. Wie auch im Mietverhältnis hätte dies aber auch für EVU und TKU zur Folge, dass Kosten nicht gedeckt werden können.

EVU bleiben weiterhin uneingeschränkt zur Erfüllung von Energielieferverträgen gegenüber den Kunden verpflichtet. Obgleich sie für den Zeitraum des Leistungsverweigerungsrechts keine Gegenleistungen vom Kunden erhalten, bleiben sie gegenüber den eigenen Vorlieferanten voll zahlungspflichtig. Dadurch müssten EVU Energiebeschaffungskosten, Netznutzungsentgelte sowie staatlich veranlasste Steuern und Belastungen vorfinanzieren. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen. Da mit einem Ausgleich nicht beglichener Forderungen nicht sofort nach Beendigung des Leistungsverweigerungsrechts zu rechnen ist, sind erhebliche Auswirkungen auf das gesamte energiewirtschaftliche System in Deutschland absehbar.

Aber auch für die Telekommunikationswirtschaft wäre dies ein großer Einschnitt. Denn auch TKU schließen regelmäßig Rahmenvereinbarungen mit Vordienstleistern ab und sind insoweit auf einen soliden Zahlungsfluss angewiesen. Die Vordienstleistungen sind dabei in der Regel auf eine bestimmte Kundenanzahl kalkuliert. Gerade im Rahmen des Breitbandausbaus ist derzeit eine Vielzahl an neuen Akteuren auf den Markt getreten, die dadurch direkt belastet werden würden, was wiederum zu einer Hemmung weiterer Investitionen im Netzausbau führen würde.

Zwar greift das Leistungsverweigerungsrecht der Kunden nicht, wären die Folgen für EVU bzw. TKU unzumutbar, da seinerseits wirtschaftlich gefährdet würde. Konsequenz wäre aber Kündigungsrecht des Kunden, was in dieser vom EVU bzw. TKU nicht verschuldeten Situation völlig inakzeptabel und mit weiteren hohen Folgekosten verbunden wäre.  Rein rechtstechnisch fällt auf, dass die Rückausnahme nicht als Einrede, sondern als „objektiver Tatbestand“ ausgestaltet ist, was zu erheblichen Folgeproblemen führen könnte.

Änderung des Gesetzesentwurfs, um den Cashflow aufrechtzuerhalten

Der Bundestag, der den Gesetzentwurf noch beschließen muss, könnte den geschilderten Problemen vorbeugen. Würde der Gesetzesentwurf dahingehend abgeändert, dass der geplante Rettungsfond für kritische Abrechnungsfälle anstelle des Endkunden einspringt, könnte der Cashflow bei den EVU bzw. TKU sichergestellt werden, um auch ohne zusätzliche Liquiditätseinschränkungen weiter die üblichen Geschäftsabläufe aufrecht erhalten zu können, soweit dies im Rahmen der Corona-Krise möglich ist.

Im Gegenzug würde das EVU bzw. TKU die Forderungen an den Rettungsfond abtreten und seinerseits nach Ende der Corona-Krise die offenen Forderungen wieder eintreiben. Dadurch wäre nicht nur den liquiditätsgefährdeten Endkunden geholfen, sondern auch den Akteuren der in der aktuellen Situation mehr denn je systemrelevanten Bereiche der Energie- und Telekommunikationswirtschaft. Ähnlich wie im Gesundheitssektor und in den Supermärkten sollte auch hier dafür Sorge getragen werden, dass der Zahlungsfluss in alle Richtungen unverändert gesichert bleibt, sonst droht ein noch größerer Kollaps auf allen Ebenen mit weitreichenden Folgen, auch über die Energie- und Telekommunikationswirtschaft hinaus.

Es bleibt also zu hoffen, dass die Energie- und Telekommunikationsversorgung vom Leistungsverweigerungsrecht des Art. 240 EGBGB wieder ausgenommen wird und der Gesetzgeber bei den Gesetzesentwürfen zu den Hilfspaketen noch einmal an der richtigen Stellschraube dreht.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Tigran Heymann/Dr. Christian Dessau/Julien Wilmes-Horváth

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender