Die Pflicht zur Ausstattung von Stellplätzen mit Ladeinfrastruktur kommt

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In Deutschland wird es erstmals eine Pflicht zur Ausstattung von Stellplätzen mit Lade- bzw. Leitungsinfrastruktur geben. Das geht aus dem Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) hervor, den die Bundesregierung am 4.3.2020 vorgelegt hat.

Ziel des Gesetzgebers ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich zu beschleunigen, um die Voraussetzungen für einen weiteren Hochlauf der Elektromobilität als Beitrag zur Verkehrswende zu schaffen. Der Entwurf adressiert insbesondere Neubauten und größere Renovierungen, aber auch für Bestandbauten gibt es eine Pflicht zur Nachrüstung. Mit dem Gesetzesentwurf setzt die Bundesregierung Vorgaben aus der Richtlinie 2018/844/EU (Gebäuderichtlinie) in nationales Recht um. Der Entwurf enthält Vorgaben für Wohn- und Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stellplätze öffentlich zugänglich sind (z.B. Kundenparkplatz) oder nicht (z.B. Mitarbeiterparkplatz). Nichtwohngebäude, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören, werden von den Verpflichtungen explizit ausgenommen. Die Vorgaben gelten nicht für Bauvorhaben, für welche der Antrag bis zum Ablauf des 10.3.2021 gestellt wird.

Ladepunkte und Leerrohre für Neubauten

Der Gesetzesentwurf setzt die (Mindest-)vorgaben aus der Richtlinie lediglich 1:1 um und vergibt damit die Chance, den Ausbau von Ladeinfrastruktur spürbar zu beschleunigen: Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend) ist jeder dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (z.B. Leerrohre, Kabelpritschen) inkl. des erforderlichen Raums für den Zählerplatz auszustatten. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ist dies für jeden fünften Stellplatz verpflichtend. Zudem ist bei diesen Nichtwohngebäuden ein Ladepunkt zu installieren.  Die gleichen Vorgaben gelten bei größeren Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden, bei denen mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.

Gerade Neubauten und größere Renovierungen bieten optimale Ausgangsbedingungen, von vornherein die Voraussetzungen für das Laden von E-Fahrzeugen zu schaffen und damit eine aufwendige und teure Nachrüstung zu vermeiden. Umso mehr verwundert daher, dass der Gesetzgeber so zögerlich vorgeht und lediglich 1/5 der Stellplätze bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden mit Leitungsinfrastruktur ausstatten möchte. Die Ausstattung mit nur einem Ladepunkt, unabhängig von der Anzahl der Stellplätze, geht an den Bedürfnissen der Praxis vorbei.  Ein Mitarbeiterparkplatz mit 100 Stellplätzen und nur einem Ladepunkt mit 3,7 kW wird kaum einen Beitrag zum Umstieg auf Elektrofahrzeuge leisten. Hier sollte im Gesetzgebungsverfahren nachgebessert werden, etwa indem eine nach der Anzahl der Parkplätze gestaffelte Pflicht zur Ausstattung mit Ladepunkten vorgesehen wird. Zudem sollte die erforderliche Ladeleistung der Ladepunkte im Gesetz definiert werden.

Nachrüstung ab 2025 im Bestand

Für bereits errichtete Gebäude sieht das Gesetz eine Nachrüstpflicht lediglich für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen vor. Hier hat der Eigentümer nach der derzeitigen Fassung des Entwurfs dafür zu sorgen, dass „nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird“. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, mit dieser Vorgabe solle das Ziel erreicht werden, den Ausbau der Ladeinfrastruktur voranzubringen, ohne die Belastungen für die Gebäudeeigentümer zu stark zu erhöhen. Eigentümer, sowohl in der Wohnungs- als auch der sonstigen Immobilienwirtschaft, sind bereits jetzt dabei, Stellplätze mit Ladeinfrastruktur nachzurüsten. Der Gesetzgeber kann sich daher trauen, die Vorgaben höher anzusetzen, ohne die Eigentümer über Gebühr zu belasten, zumal ein Eigentümer, der zusätzliche Leitungen für die Installation von Ladeinfrastruktur verlegt, diesen Aufwand kaum für nur einen Ladepunkt betreiben wird. Auch ist fraglich, ob der Gesetzgeber mit dieser Regelung den Vorgaben aus der Richtlinie gerecht wird, wonach er bei der Festlegung den „nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen sowie den je nach Gegend, Gebäudetypologie, Anbindung an öffentlichen Verkehr und anderen relevanten Kriterien möglichen unterschiedlichen Bedürfnissen und Umständen Rechnung tragen [sollte], um eine verhältnismäßige und angemessene Bereitstellung von Ladepunkten zu gewährleisten“. Die Verpflichtung zur Errichtung nach 2025 würde es dem Eigentümer zudem überlassen, ob er 2026 nachrüstet oder sich bis 2030 oder noch länger Zeit lässt.

Der Gesetzesentwurf weist in die richtige Richtung, indem er den Aufbau von Ladeinfrastruktur gerade im halböffentlichen und privaten Raum unterstützt, um die geplante Hochlaufkurve von Elektrofahrzeugen abzusichern. Bei einer stetig steigenden Zahl der Neuzulassungen bei Elektrofahrzeugen ist absehbar, dass die vorgesehenen Mindestanforderungen nicht ausreichen werden, um den Bedarf für das Laden zuhause, unterwegs und am Arbeitsplatz decken zu können. Noch hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, nachzulegen.

Ansprechpartner BBH: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe

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