Ein nicht enden wollender Kampf: BUND erringt Teilerfolg gegen Kohlekraftwerk in Lünen

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Das Steinkohlekraftwerk von Trianel in Lünen steht seit Jahren unter starkem juristischem Beschuss durch den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND). Jetzt musste das Kraftwerk vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen eine Niederlage hinnehmen. Das VG hat die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis am 14.1.2020 aufgehoben (Az. 9 K 2735/14), die es Trianel bisher ermöglichte, jährlich 60.000 cbm Kühlturmabflutwasser und Abwasser aus der Rauchgasentschwefelungsanlage des Kraftwerks in die Lippe einzuleiten.

Der Grund: Das VG hielt bereits die erlassende Behörde für unzuständig. Erteilt hatte die Genehmigung am 22.11.2013 die Bezirksregierung Arnsberg. Nach Auffassung des Gerichts war aber der Kreis Unna als untere Wasserbehörde zuständig für den Erlass der Erlaubnis. Zwar entsteht für das Kraftwerk bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung kein Hindernis für den Betrieb, der BUND dürfte sie aber als Teilerfolg verbuchen, auch wenn sich das Gericht gar nicht erst mit dem Inhalt der Klage beschäftigte. Denn eigentlich zielte die Klage des BUND vom 27.12.2013 darauf, Verstöße gegen die EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) zu ahnden. Die Abwässer werden in den Bereich eines Fauna-Flora-Habitats eingeleitet und spülen nach Auffassung des Umweltverbandes Schwermetalle wie Chrom, Kupfer, Nickel, Zink und Quecksilber in den Fluss. Die dort lebenden Fische wiesen aber bereits heute Quecksilberbelastungen auf, die über den ausgewiesenen Grenzwerten liegen. Im Gegensatz dazu stützt sich Trianel auf andere Gutachten und vertritt die Ansicht, dass die Abwassereinleitung die Wasserqualität der Lippe nicht merklich verändere.

Gegen die Entscheidung wurde die Berufung nicht zugelassen. Es ist zu erwarten, dass Trianel nun beim VG Gelsenkirchen beantragt, die Berufung zuzulassen, um seine Einleitungserlaubnis nicht zu verlieren. Über den Antrag entscheidet dann das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster.

Damit hätte das OVG Münster dann gleich zwei Verfahren auf dem Tisch, die das Kraftwerk und seine Genehmigungen zum Gegenstand haben. Denn der BUND wehrt sich bereits seit 2011 gegen den Kraftwerksbetrieb. Nachdem das OVG Münster im Jahr 2011 wegen Klagen des Verbandes zum ersten Mal einen Vorbescheid und eine Teilgenehmigung für das Kraftwerk aufhob (Urt. v. 1.12.2011, Az. 8 D 58/08.AK), ging der Streit ab 2013 in die nächste Runde. Das Kraftwerk ist zwar dank einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom November 2013 seit dem 1.12.2013 am Netz, seit dem 30.12.2013 klagt aber der BUND auch wieder gegen die Genehmigung. Seit nun über sechs Jahren durchlaufen die Parteien einen gerichtlichen Marathon. Das OVG Münster erklärte die Genehmigung im Juni 2016 zwar für rechtmäßig (Urt. v. 16.6.2016, Az. 8 D 99/13.AK) und ließ gegen diese Entscheidung nicht die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu. Der BUND wehrte sich allerdings mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das oberste Verwaltungsgericht gewährte die Möglichkeit der Revision und hob schließlich im Mai 2019 das Urteil des OVG Münster auf (Urt. v. 15.5.2019, Az. BVerwG 7 C 27.17). Damit dürfen nun die Richter in Münster noch einmal darüber entscheiden, ob die Betriebsgenehmigung für das Kraftwerk rechtmäßig ist.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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