Umsetzung des Klimapakets (Teil 2): Der doppelte Emissionshandel nimmt Gestalt an

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Am 23.10.2019 hat Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) beschlossen.  Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) (wir berichteten), das bereits am 25.10.2019 im Bundestag beraten wurde, ist damit eine weitere wesentliche Etappe bei der legislativen Umsetzung des „Klimapakets“ des Bundes eingeleitet.

Wie schon berichtet, soll mit dem Gesetz ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) geschaffen werden, das auch in Sektoren, die bislang nicht dem Europäischen Emissionshandel (EU-EHS) unterfallen, einen Preis für CO2 implementiert und damit einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung leistet. Anders als sein europäisches Pendant setzt das nEHS nicht bei den Emittenten an, sondern – an Tatbestände des Energiesteuerrechts anknüpfend – bereits bei den Unternehmen, die Brenn- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen. Laut dem Gesetzesentwurf werden über 4.000 Unternehmen betroffen sein.

Von diesem Wechsel zum Upstream-Ansatz abgesehen, erfindet die Bundesregierung – wie schon vermutet – für das nEHS das Rad jedoch nicht neu. So findet sich im Entwurf des BEHG viel Bekanntes aus dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), mit dem das EU-EHS in Deutschland implementiert wurde. Das heißt für die Neulinge im Emissionshandel vor allem: Es kommen viele, zum Teil scharf sanktionierte Pflichten auf sie zu. Und: Der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) wird auch im nEHS eine zentrale Stellung zukommen.

Die Verantwortlichen im nEHS müssen nach dem Gesetzentwurf einen Überwachungsplan für die Ermittlung der Brennstoffemissionen bei der DEHSt einreichen und von ihr genehmigen lassen. Daneben müssen die Verantwortlichen noch einen Emissionsbericht einreichen, welcher die Brennstoffemissionen aufgrund der in Verkehr gebrachten Brennstoffe abbilden muss. Dieser Emissionsbericht muss vor der Einreichung bei der DEHSt zunächst – auch dies ist aus dem EU-EHS bekannt – von einer sachverständigen Stelle verifiziert werden. Dieser Bericht ist die Grundlage für die Abgabe der Emissionszertifikate.

Diese Pflichten der Verantwortlichen korrespondieren mit Rechten der DEHSt. Um zu überwachen, wie das BEHG und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen durchgeführt werden, hat die DEHSt umfangreiche Zutritts- und Überprüfungsrechte, die den Überwachungsbefugnissen im EU-EHS nach dem TEHG entsprechen.

Obendrein enthält der Gesetzesentwurf noch einen Regelungsabschnitt zu Sanktionen. Wer seine Pflichten versäumt, Berichte und Überwachungsplan abzugeben, Zutritt zu gewähren und Auskunft zu geben, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder sogar 500.000 Euro belegt werden.

Die Veräußerung von Emissionszertifikaten vollzieht sich in der Einführungsphase (2021 bis 2025) zu einem jährlich steigenden Festpreis von 10 Euro pro Zertifikat im Jahr 2021 bis zu 35 Euro pro Zertifikat im Jahr 2025. Ab dem Jahr 2026 werden die Zertifikate dann versteigert. Im ersten Jahr soll dies in einem Preiskorridor von mindestens 35 und höchstens 60 Euro pro Zertifikat geschehen.

Insgesamt enthält das BEHG allerhand Detailregelungen, bietet aber trotzdem bislang noch eher einen groben Rahmen zur Etablierung des nEHS. An vielen Stellen – 14 an der Zahl – soll die Bundesregierung ermächtigt werden, die weitere Ausgestaltung des Instruments in Verordnungen vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Berechnung der jährlichen Emissionsmenge, die Ausgestaltung der Überwachungspläne und Emissionsberichte, die Ausgleichsmaßnahmen für die indirekten Belastungen durch den nEHS sowie die Veräußerung von Emissionszertifikaten. Durch Verordnung zu klären bleibt vor allem auch die Frage, wie genau mit Doppelbelastungen von Brennstoffen umzugehen ist, die in bereits dem EU-EHS unterliegenden Anlagen verbrannt werden. Diese Doppelbelastungen sollen – so § 7 Abs. 5 des Gesetzentwurfs – ausdrücklich vermieden werden.

Auch ohne die Detailregelungen wird der Gesetzentwurf im Bundestag für Diskussionen sorgen. Absehbare Themen werden der Einstiegs(fest)preis von 10 Euro und die enge Anlehnung an das Energiesteuergesetz (EnergieStG) sein. Für Spannung ist also gesorgt. Das BEHG steht am 8.11.2019 auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

Ansprechpartner Energiesteuern: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

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