Dreifache Änderung der Umsatzsteuersätze innerhalb eines Jahres

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Am vergangenen Freitag hat das Bundeskabinett das bereits zuvor im Koalitionsausschuss der Bundesregierung verabredete Maßnahmenpaket zur Belebung der Konjunktur verabschiedet und dem Bundestag das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz zugeleitet. Der Bundestag wird noch in dieser Woche das Gesetz beraten, ehe der Entwurf am 26.6.2020 im Bundesrat behandelt wird.

Der Gesetzesentwurf enthält unter anderem eine für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Demnach wird der Regelsteuersatz für diesen Zeitraum von 19 Prozent auf 16 Prozent abgesenkt, der ermäßigte Steuersatz sinkt für diesen Zeitraum von 7 Prozent auf 5 Prozent.

Die Finanzverwaltung hat bereits auf den Gesetzesentwurf reagiert und ihrerseits am 15.6.2020 den Entwurf eines BMF-Schreibens herausgegeben. Dieser Entwurf orientiert sich inhaltlich stark an dem BMF-Schreiben vom 11.8.2006 zur letztmaligen Anpassung des Regelsatzes zur Umsatzsteuer von damals 16 Prozent auf 19 Prozent zum 1.1.2007.

Die Umstellungen

Bereits im Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 beschlossen.

Entsprechend kommen nach der derzeitigen Lage auf die Unternehmen also bis zu drei Umstellungen der Steuersätze innerhalb eines Jahres zu:

  1. zum 1.7.2020 die Reduzierung der Umsatzsteuersätze auf 16 und 5 Prozent und
  2. zum 1.1.2021 die Anhebung der Umsatzsteuersätze zurück auf 19 und 7 Prozent.
  3. Unternehmen, die auch Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen zudem zum 1.7.2021 eine dritte Änderung des Steuersatzes vornehmen, und ab diesem Zeitpunkt diese Leistungen wieder zum Regelsteuersatz abrechnen.

Die geänderten Umsatzsteuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem jeweiligen Stichtag bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der Umsatz ausgeführt wird.

Daher spielt es keine Rolle, wann die vertragliche Vereinbarung geschlossen, wann das Entgelt vereinnahmt oder wann die Rechnung gestellt wurde.

Lieferung von Strom, Gas, Wärme, Kälte und Wasser

Für Lieferungen von Elektrizität und Gas ist die unterjährige Umstellung dann unproblematisch, wenn monatlich geleistet und abgerechnet wird (also insbesondere bei RLM-Kunden). Für den Bereich der SLP-Kunden (typischerweise monatliche Abschläge und Jahresendabrechnung) ist die Umsetzung nach aktuellem Stand nicht eindeutig geklärt.

Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Die Abschlagszahlungen, die während des Ablesezeitraums geleistet werden, stellen keine Entgelte für Teilleistungen dar.

Folgt man diesen Hinweisen auch für die aktuell geplante Anpassung, dann wäre bei SLP-Kunden der relevante Zeitpunkt für die Anwendung des Steuersatzes ausschließlich der Ablauf des Ablesezeitraums. Hier vier Beispiele:

  1. Wenn ein SLP-Kunde Strom für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2020 bezieht, wurde die Leistung an diesen Kunden mit Ablauf des 31.12.2020 erbracht, der Leistungszeitpunkt ist der 31.12.2020. Die an diesen Kunden erbrachten Leistungen unterliegen nach dem BMF-Schreiben von 2006 für den gesamten Leistungszeitraum dem Steuersatz von 16 Prozent.
  2. Bezieht ein SLP-Kunde Strom für den Zeitraum 1.8.2019 bis 31.7.2020, wird die Leistung an diesen Kunden mit Ablauf des 31.7.2020 erbracht, der Leistungszeitpunkt ist der 31.7.2020. Die an diesen Kunden erbrachten Leistungen unterliegen nach dem BMF-Schreiben von 2006 für den gesamten Leistungszeitraum dem Steuersatz von 16 Prozent.
  3. Wenn ein SLP-Kunde vom 1.2.2020 bis zum 31.1.2021 Strom bezieht, wird die Leistung an diesen Kunden mit Ablauf des 31.1.2021 erbracht, der Leistungszeitpunkt ist der 31.1.2021. Die an diesen Kunden erbrachten Leistungen unterliegen nach dem BMF-Schreiben von 2006 für den gesamten Leistungszeitraum dem Steuersatz von 19 Prozent.
  4. Ein SLP-Kunde bezieht Strom vom 1.4.2020 bis zum 31.3.2021. Zum 30.6.2020 sowie zum 31.12.2020 erfolgen eine Ablesung und jeweils eine separate Abrechnung.
    Die Leistung an diesen Kunden wird für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 aufgrund der erfolgten Ablesung und Abrechnung zum 30.6.2020 erbracht und unterliegt dem Steuersatz von 19 Prozent. Die Leistung wird für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der separaten Abrechnung zum 31.12.2020 erbracht und unterliegt dem Steuersatz von 16 Prozent. Die Leistung für den Zeitraum 1.1.2021 bis zum 31.3.2021 wird aufgrund der Abrechnung zum 31.3.2021 erbracht und unterliegt (wieder) dem Steuersatz von 19 Prozent.
    Die Abrechnung in diesem Fall muss zwingend separat erfolgen. Eine derartige Abrechnung in einer Schlussrechnung führt im obigen Beispiel zu einer Abrechnung mit dem Steuersatz von 19 Prozent für den gesamten Zeitraum (analog Beispiel 3).

Abweichende Vorgaben der Grundversorgungsverordnungen?

Die Hinweise des BMF zur Umsatzsteueranpassung zum Jahreswechsel am 1.1.2007 passen nicht vollständig zu den Vorgaben der Strom– und Gasgrundversorgungsverordnung (Strom-/GasGVV). Dort heißt es jeweils in § 12 Abs. 2:

Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.“

Diese Regelungen sprechen jedenfalls für die Grundversorgung Strom und Gas klar dafür, eine Abgrenzung (und ggf. sogar Ablesung) nach den Zeiträumen der unterschiedlichen Umsatzsteuergeltung (im Rahmen der Jahresschlussrechnung) vorzunehmen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die betroffenen Unternehmen bei den Herausforderungen aufgrund der mehrfachen Änderung der Steuersätze praxisnah entgegenkommt.

Erst ab dem 1.7.2021 ist die umsatzsteuerliche Welt – nach derzeitigem Stand – für alle wieder so, wie sie zum jetzigen Zeitpunkt noch ist. In jedem Fall ist den Unternehmen zu empfehlen, zeitnah an die jeweiligen Softwareanbieter heranzutreten, um die nun kommenden Herausforderungen auch buchhalterisch bewältigen zu können.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Sophia von Hake/Björn Jeske

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