Risiko für Trinkwasserhygiene wird erneut geprüft: Nutzung von Roh- oder Trinkwasser für „fremde“ Zwecke bis Januar 2025 möglich

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Unternehmen und Inhaber von Wasserversorgungsanlagen haben nunmehr Zeit für den Rückbau von Anlagen, die im Kontakt mit Roh- und Trinkwasser stehen, aber anderen Zwecken dienen, wie beispielsweise der Wärmegewinnung.

Worum geht es?

Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nach § 17 Abs. 7 TrinkwV nur Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit Roh- oder Trinkwasser verwendet und Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung hat der Verordnungsgeber bereits Ende des Jahres 2019 die Frist vom 9.1.2020 auf den 9.1. 2025 verlängert, um die Regelung des § 17 Abs. 7 TrinkwV umzusetzen.

Für bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen mit der Fristverlängerung grundsätzlich nunmehr (erst) bis zum 9.1.2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind neben den Wasserversorgungsunternehmen alle Betreiber einer Anlage, die Stoffe, Gegenstände und Verfahren verwenden, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen, die aber in Kontakt zu Roh- und Trinkwasser stehen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Wärmegewinnung aus Rohwasser.

Gründe für die Fristverlängerung 

Hintergrund der Fristverlängerung ist, dass sich nach dem Inkrafttreten des § 17 Abs. 7 TrinkwV herausgestellt hat, dass es weitaus mehr Anlagen, Installationen und Verfahren gibt, die vom Anwendungsbereich des § 17 Abs. 7 TrinkwV betroffen sein könnten, als erwartet (BR-Drs. 590/19). Für diese müsse jedoch erst noch geprüft werden, ob von ihnen überhaupt ein Risiko für die Trinkwasserhygiene ausgeht und damit eine Rückbaupflicht sinnvoll ist. Daher wurde die Frist zunächst verlängert, um das Risiko für die bisher nicht berücksichtigten Anlagen, Installationen und Verfahren zu bewerten.

Auswirkungen der Fristverlängerung

Für bestehende Anlagen wirkt sich die Fristverlängerung dahingehend aus, dass der Anlagenbetreiber (erst) bis zum 9.1.2025 diejenigen Anlagen beseitigen muss, bei denen Stoffe, Gegenstände und Verfahren eingesetzt werden, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Aufgrund der Fristverlängerung ist der Anlagenbetreiber also derzeit (noch) nicht dazu gezwungen, die Anlagen zurückzubauen. Es bleibt vielmehr die Möglichkeit, die betroffenen (bestehenden) Anlagen entsprechend zu prüfen und ggf. anzupassen – oder auch die Entwicklungen der Überprüfung der Trinkwasserverordnung schlicht abzuwarten. Ob bestehende Anlagen, welche nach derzeitigem Stand der Beseitigungspflicht unterfallen, vor diesem Hintergrund mit erheblichem Aufwand erneuert werden sollten, ist eine Frage der Wirtschaftlichkeit.

Ausblick – was können Sie tun?

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben … Vor einem überschnellen Rückbau bestehender Anlagen, die dem Anwendungsbereich unterfallen könnten, bietet es sich an, mit dem zuständigen Gesundheitsamt das Gespräch zu suchen. So können Sie abschätzen, ob Ihre Anlangen betroffen sein könnten und eine gemeinsame Lösung mit dem Gesundheitsamt finden.

Ansprechpartner:  Daniel Schiebold/Beate Kramer

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