Die 10. GWB-Novelle steht in den Startlöchern

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Am 24.1.2020 stellte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle vor. Eine vorläufige Fassung des Referentenentwurfes kursiert zwar schon seit Oktober 2019 (wir berichteten). Aber jetzt ist es offiziell: Das Ministerium will mit der 10. GWB-Novelle (sog. Digitalisierungsgesetz) insbesondere die Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Digitalunternehmen verschärfen sowie mittelständischen Unternehmen zu mehr Rechtssicherheit verhelfen. Ferner dient die Novellierung der Umsetzung der ECN+ Richtlinie und zielt darauf ab, die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN) zu stärken.

Was die Missbrauchsaufsicht betrifft, so geht es um folgende Maßnahmen: Das Konzept der „Intermediationsmacht“ wird eingeführt, die sog. Essential facilities doctrine neu gefasst, ein Eingriffstatbestand mit besonderen Verhaltenspflichten für große Plattformen etabliert und eine Verbotsnorm eingeführt, um zu verhindern, dass Märkte ins Monopol kippen („Tipping“). Ergänzend werden die Befugnisse des Bundeskartellamts (BKartA) bei einstweiligen Maßnahmen gestärkt.

Für Vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit für mittelständische Unternehmen sollen die Umsatzschwellen der Fusionskontrolle erhöht, Untersagungen auf sog. Bagatellmärkten vermindert, ein Anspruch auf kartellbehördliche Prüfung bei Unternehmenskooperationen geschaffen sowie weitere Zumessungskriterien für Bußgelder festgelegt werden (wir berichteten).

Im Vergleich zu der vorläufigen Version enthält der offizielle Entwurf neben einzelnen sprachlichen und rechtlichen Konkretisierungen insbesondere Ausbesserungen bei den Regelungen zur Fusionsanmeldung, zu Kronzeugen und zu der Bußgeldzumessung.

Neu hinzugekommen ist im Bereich der Fusionsanmeldung ein neuer § 39a GWB, wonach das BKartA befugt ist, Unternehmen durch Verfügung aufzufordern, jeden künftigen Zusammenschluss des Unternehmens mit anderen Unternehmen in einem oder mehreren bestimmten Wirtschaftszweigen anzumelden.

Auch konkretisiert der offizielle Entwurf die Umstände, die bei der Zumessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind. Er sieht in § 81d GWB allerdings nicht mehr vor, dass der Organisationsgrad unter den an der Zuwiderhandlung Beteiligten und der jeweilige Tatbeitrag zusätzlich bei der Zumessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind. Umfangreich umstrukturiert, inhaltlich aber nicht grundlegend verändert, wurden die Regelungen zum Kronzeugenprogramm.

Bis zur Umsetzung der 10. GWB-Novelle wird allerdings noch etwas Zeit vergehen. Derzeit werden die Verbände und Bundesländer befragt. Anschließend stehen dann noch die weitere parlamentarische Abstimmung und Verabschiedung an. Wir halten Sie auch dazu auf dem Laufenden.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Dr. Tigran Heymann/Dr. Holger Hoch

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