3G am Arbeitsplatz: Auch eine Frage des Datenschutzes

Seit dem 24.11.2021 gilt am Arbeitsplatz die sogenannte 3G-Regel. Arbeitgeber dürfen dabei nicht die datenschutzrechtlichen Anforderungen vergessen. Um Bußgelder zu vermeiden, sollten sie daher schnell handeln.

Neue Pflichten für Unternehmen

Arbeitgeber müssen nun von ihren Beschäftigten entweder einen Nachweis über eine COVID-19-Impfung, die Genesung von COVID-19 oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test verlangen. Können oder wollen Beschäftigte diesen Nachweis nicht erbringen, sind Arbeitgeber dazu berechtigt und auch verpflichtet, ihnen den Zutritt zur Arbeitsstätte zu verweigern.

Datenschutz nicht vergessen!

Die neue Rechtslage stellt viele Unternehmen kurzfristig vor erhebliche praktische Umsetzungsschwierigkeiten. Dennoch sollten sie bei der Erhebung der notwendigen personenbezogenen Gesundheitsdaten den Datenschutz nicht aus dem Blick verlieren. Die Verarbeitung dieser Informationen dürfte zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO sowie zum Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. i) DS-GVO und darüber hinaus auch zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beschäftigungsverhältnisse nach § 26 Abs. 1 BDSG zulässig und damit rechtmäßig sein.

Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben treffen Arbeitgeber weitere Pflichten. Dazu gehört, angemessene und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutze der erhobenen Gesundheitsinformationen zu ergreifen (Art. 24, 32 DS-GVO). Kritisch und schnell vergessen werden darüber hinaus die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO. Unternehmen sind danach gehalten, betroffenen Beschäftigten bei der Erhebung transparente Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des § 28b IfSG zur Verfügung zu stellen.

Verstoßen Arbeitgeber gegen diese Informationspflicht, kann die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld gegen sie verhängen. Nicht zuletzt aus diesem Grund sollten Unternehmen entsprechende Datenschutzhinweise sehr zeitnah erstellen und den Beschäftigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geben, soweit das noch nicht geschehen ist.

Ansprechpartner*innen: Dr. Jost Eder/Alexander Bartsch/Thomas Schmeding

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