Ausschluss aus der Anwaltsversorgung (nicht nur?) für Syndikusanwälte: Willkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung!

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Am 3.4.2014 traf das Bundessozialgericht (BSG) in drei ähnlichen Verfahren eine folgenschwere Entscheidung für Rechtsanwälte, die in Unternehmen oder Verbänden angestellt sind. Diese so genannten Syndikusanwälte können sich künftig nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, um sich allein in der berufsständischen Anwaltsversorgung zu versichern. Mehr als 20.000 angestellte Anwälte aus Wirtschaft und Verbänden – auch in vielen Energieversorgungsunternehmen – sind davon bundesweit betroffen.

Bislang konnten sich Syndikusanwälte grundsätzlich wie alle anderen Rechtsanwälte ganz von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI befreien lassen, sofern sie über eine Anwaltszulassung verfügten. Davon machten viele Gebrauch, denn damit konnten sie ihre gesamten Rentenversicherungsbeiträge an die wesentlich attraktiveren Versorgungswerke der Rechtsanwälte abführen. Diese Praxis hat durch die nun ergangenen Urteile ein jähes Ende gefunden.

Was genau wurde entschieden?

Das BSG hat in letzter Instanz die Klagen von drei Syndikusanwälten abgewiesen, die die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung durchsetzen wollten. Auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, wurden die tragenden Erwägungen in einer Pressemitteilung des BSG vom 3.4.2014 veröffentlicht:

Das Gericht folgt dabei einer „Zwei-Berufe-Theorie“: Der Syndikus übe bei seinem Arbeitgeber eine weisungsgebundene Angestelltentätigkeit aus und sei dort nicht als Rechtsanwalt beschäftigt, so dass er allenfalls außerhalb dieses Dienstverhältnisses als unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit als Rechtsanwalt tätig sein könne. Die Tätigkeit als angestellter Mitarbeiter eines Unternehmens und die Tätigkeit des Rechtsanwalts seien voneinander zu trennen. Mitglied in der Anwaltskammer und damit auch in der Anwaltsversorgung sei der Syndikus nicht „wegen der“ Beschäftigung im Unternehmen. Für eine Befreiung müsse die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk aber wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen. Somit fallen die Einkünfte aus der Syndikustätigkeit zwingend unter das System der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmensjuristen und Unternehmen?

Für Syndikusanwälte, die bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden und bislang Beiträge für die Tätigkeit im Unternehmen an die Versorgungswerke entrichtet haben, gewährt das BSG einen fortgeltenden Bestandschutz. Allerdings nur so lange, bis sie ihren Arbeitgeber wechseln, da sich die ergangenen Befreiungsbescheide immer nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis beziehen. Daher bringt die neue Rechtslage auch Probleme für die Personalpraxis der Unternehmen: Kaum einer der jetzt noch befreiten Unternehmensjuristen wird die Stelle wechseln und damit seine Befreiung opfern wollen, und wenn, dann nur gegen finanzielle Kompensationen. Aber auch für künftige Berufseinsteiger verliert eine Juristenposition im Unternehmen ohne Befreiungsmöglichkeit an Attraktivität. Weil die Unternehmen als Arbeitgeber die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge abführen, müssen sie ab sofort besonders darauf achten, dass ein „wasserdichter“ Befreiungsbescheid vorliegt. Im Zweifel sollten sie die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung statt an die Anwaltsversorgung abführen.

Die Anwaltskammern und Versorgungswerke wiederum müssen mit einem erheblichen Mitglieder- und Beitragsschwund rechnen, da für Unternehmensjuristen ohne Befreiungsmöglichkeit kein Anreiz mehr besteht, eine Anwaltszulassung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten.

Die Entscheidung kann sich auch auf berufsständisch Versicherte anderer Berufe auswirken. Denn die neuen Grundsätze müssten für alle Unternehmensangestellten gelten, die in einem Versorgungswerk versichert sind. Auch Steuerberater in Banken oder Apotheker und Ärzte in Pharmaunternehmen wären dann betroffen.

Und die Anwaltschaft selbst?

Das BSG stützt seine Urteile im Kern darauf, dass Syndikusanwälte im Anstellungsverhältnis weisungsgebunden sind. Damit geraten potentiell auch Rechtsanwälte, die in Kanzleien angestellt sind, in den Fokus der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn diese sind ja ebenfalls gegenüber ihrem Arbeitgeber weisungsgebunden. Dabei unterscheidet sich die Weisungsgebundenheit eines Kanzleianwalts erheblich von der eines Unternehmensjuristen. Denn der Syndikus ist allein gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden, der gleichzeitig der von ihm beratene oder vertretene „Mandant“ ist. Der angestellte Anwalt in einer Kanzlei ist hingegen auch den – nicht mit dem Arbeitgeber identischen – Mandanten gegenüber verpflichtet. Ob das BSG diesen Unterschied zwischen Unternehmensjuristen und angestellten Kanzleianwälten auch zukünftig als relevant ansieht, wie Prozessbeobachter den mündlichen Ausführungen des Gerichts entnommen haben wollen, oder auch bei diesem weiteren großen Teil der Anwaltschaft die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung künftig in Frage stellt, ist momentan noch unklar. Auch hierzu bleiben die schriftlichen Urteilsbegründungen und künftigen Entwicklungen abzuwarten.

Abgesehen davon, dass den Entscheidungen des BSG offenbar ein längst überholtes Anwaltsbild zugrunde liegt – konsequent nur noch freiberufliche Anwaltstätigkeiten von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, widerspricht dem mittlerweile gängigen Berufsbild des Rechtsanwalts. Nicht nur die in einer Anwaltskanzlei angestellten Anwälte, sondern auch die Syndikusanwälte sind aus der Vielfalt der Betätigungsfelder in der modernen Anwaltschaft nicht mehr wegzudenken.

Die neue BSG-Rechtsprechung benachteiligt nicht nur die Syndikusanwälte erheblich, sondern auch die gesamte Anwaltschaft, die Anwaltskammern nebst Versorgungswerken sowie auch Unternehmen.

Auch wenn die Urteilsbegründungen noch ausstehen: Verschiedene Anwaltskammern und Verbände bemühen sich bereits jetzt um gesetzliche Korrekturen. Auch Verfassungsbeschwerden wurden angekündigt. Solange hierzu das letzte Wort nicht gesprochen ist, gilt jedenfalls für Syndikus-Anwälte: Bei Wechsel des Arbeitgebers droht der Zwangsausschluss aus der Anwaltsversorgung und die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung!

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Prof. Dr. Christian Theobald/Bernd Günter

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