Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts: Insolvenzfestigkeit eines Abfindungsanspruchs

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Wenn sich ein Unternehmen von einem Mitarbeiter durch gerichtliche Auflösung trennt, wird eine Abfindung fällig. Was, wenn das Unternehmen in die Insolvenz geht? Dazu hat jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein klarstellendes Urteil (v. 14.3.2019, Az. 6 AZR 4/18) gefällt.

In dem entschiedenen Fall hatte das später insolvente Unternehmen zunächst das Arbeitsverhältnis zu einem ihrer Mitarbeiter ordentlich gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess kündigte sie in einem an den Anwalt des klagenden Mitarbeiters formlos übersandten Schriftsatz den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gerichtlich aufzulösen. Anschließend beantragte aber das Unternehmen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, weshalb das arbeitsgerichtliche Verfahren unterbrochen wurde. Erst nachdem der Kläger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen hatte, stellte dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auch den von der Insolvenzschuldnerin zuvor nur angekündigten Auflösungsantrag.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die Abfindung könne allerdings nur „zur Insolvenztabelle festgestellt“ werden, sprich: der Kläger sollte nur nach Insolvenzquote für den Verlust seines Arbeitsplatzes abgefunden werden. Auch das Landesarbeitsgericht (Urt. v. 19.4.2017, Az. 4 Sa 329/16) hielt im Berufungsverfahren an dieser insolvenzrechtlichen Einordnung des Abfindungsanspruchs fest.

Das sieht das BAG indessen anders. Im Revisionsverfahren hat das BAG nun klargestellt, dass der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit darstellt, die vorweg – also wie geschuldet und in voller Höhe – zu erfüllen ist, wenn erst der Insolvenzverwalter den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig macht und das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auflöst. Dies gelte auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch von der späteren Insolvenzschuldnerin erklärt worden ist.

Die bloße Ankündigung des Auflösungsantrags habe nicht schon dazu geführt, dass der Antrag bereits rechtshängig ist – schon mangels Zustellung. Dieser Mangel sei auch nicht geheilt worden. Daher komme es insolvenzrechtlich allein auf den in der mündlichen Verhandlung rechtshängig gemachten Antrag an. Und den habe erst der Insolvenzverwalter gestellt.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Bernd Günter/Steffen Lux

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