Kurzarbeit: Plötzliche Renaissance durch die „Corona-Krise“

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Die „Corona-Krise“ zwingt immer mehr Unternehmen dazu, sich mit dem Thema „Kurzarbeit“ zu befassen – auch in solchen Branchen, die bis dato nie damit zu tun hatten. Die Bundesregierung hat rasch gehandelt: Der Koalitionsausschuss hat sich auf erleichterte Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld geeinigt. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf „zur krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (19/17893) am 13.3.2020 einstimmig angenommen.

Bevor sich Arbeitgeber mit den komplexen Antragsformularen auseinandersetzen, sollten sie einen Blick in einen anwendbaren Tarifvertrag und in ihre Arbeitsverträge werfen. Denn ergibt sich weder aus einem Tarifvertrag – sofern überhaupt im Unternehmen einer gilt – noch aus einer arbeitsvertraglichen Regelung eine Befugnis zur Kürzung der Arbeitszeit, kann Kurzarbeit erstmal noch nicht angeordnet werden. In diesem Fall müssen die Arbeitsverträge vor Anzeige des Arbeitsausfalls und jedenfalls vor Antragstellung auf Kurzarbeitergeld (KUG) bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) jeweils um die entsprechende Regelung ergänzt werden – dies bedarf des vertraglichen Einvernehmens mit der einzelnen Arbeitnehmer/in oder einer Änderungskündigung. Zudem ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – falls vorhanden – zu beachten.

Bisherige Bedingungen für Kurzarbeitergeld

Ein erfolgreicher Antrag auf KUG erfordert neben betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen, dass es sich um einen erheblichen Arbeitsausfall handelt. Ein solcher kann auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, muss vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Die BA signalisierte bereits Ende Februar, sämtliche Merkmale in der derzeitigen „Corona-Krise“ großzügig zugunsten der Unternehmen auszulegen – von einem „Freifahrtschein“ kann trotzdem nicht ausgegangen werden. Im Falle der Bewilligung werden je nach Kinderfreibetrag 67 Prozent bzw. 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz als KUG bezahlt.

Beschlossene Erleichterungen

Jetzt wurde festgelegt, dass nur noch 10 Prozent (statt bisher 1/3) der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Darüber hinaus sollen die bisher vom Arbeitgeber für die Nettoentgeltdifferenz aufzubringenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig von der BA erstattet, Leiharbeitnehmer in den Kreis der Bezugsberechtigten mit einbezogen und auf den bisher als milderes Mittel zur Kurzarbeit geforderten Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet werden. Diese Erleichterungen sollen rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten und auch zur rückwirkenden Auszahlung führen.

Fazit

Kurzarbeit kann in vielen Unternehmen ein geeignetes Mittel gegen wirtschaftliche „Corona“-Folgen sein. Im Idealfall werden die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die noch ausstehenden Erleichterungen spürbar abgeschwächt und Arbeitsplätze gerettet. Dies erfordert allerdings, dass die in Aussicht gestellten Mittel wie versprochen zügig und unbürokratisch gewährt werden.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Bernd Günter/Sandra Schug

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