Von „Zombies“ und Arbeitsrecht: die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

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Die Corona-Pandemie schränkt die Wirtschafts- und Arbeitswelt weiterhin ein. Um Massenarbeitslosigkeit zu vermeiden, hat die Bundesregierung nun beschlossen, das „erleichterte“ Kurzarbeitergeld (wir berichteten) zu verlängern. Was wie eine einfache Lösung für ein drängendes Problem erscheint, wirft jedoch nicht nur wirtschaftspolitische, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen auf.

Vorübergehend verlängert

Bereits seit April diesen Jahres hatte die Bundesregierung verschiedene Sonderregelungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese umfassten unter anderem eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes um jeweils 10 Prozent nach dem 4. sowie nach dem 7. Bezugsmonat. Zudem wurde der Zugang erleichtert, indem auch Betriebe oder Betriebsabteilungen, in denen nur 10 Prozent der Mitarbeiter betroffen sind, Kurzarbeitergeld beantragen können und auch Leiharbeitnehmer in die Anwendung einbezogen wurden. Nicht zuletzt wurden Aufstockungsleistungen der Arbeitgeber gefördert, um den Entgeltausfall durch Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerfreiheit zu minimieren. Die Maßnahmen sollten ursprünglich nur vorübergehend und in der Regel bis 31.12.2020 gelten. Ziel war, die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Wirtschaft und Beschäftigte so gering wie möglich zu halten.

Fast ein halbes Jahr später ist die Pandemie noch immer Teil des Alltags. Die Zahl der Neuinfektionen steigt wieder und es wird immer deutlicher, dass es sich nicht um ein Kurzzeitproblem handelt. Die Bundesregierung reagierte nun darauf, indem sie den möglichen Kurzarbeitergeldbezug von ursprünglich 12 Monaten auf 24 Monate und die Fortgeltung der seit April eingeführten Sonderregelungen bis längstens 31.12.2021 verlängerte. Dies gaben Vertreter der Bundesregierung in einer Pressekonferenz am 25.8.2020 bekannt. Sie begründeten die Entscheidung damit, die Wirtschaft stabilisieren und Arbeitsplätze sichern zu wollten. Die Kurzarbeit sei das wichtigste Instrument im Kampf gegen die Wirtschaftskrise und gegen das „Abgleiten in die Arbeitslosigkeit“. Nur so könnten eine Vielzahl von Unternehmen ihre Mitarbeiter weiterhin beschäftigen und auf Kündigungen verzichten.

Von verschiedener Seite wird in Frage gestellt, ob die Verlängerung wirklich zweckmäßig und zukunftsorientiert ist. So würden auch solche Unternehmen durch die weitere Zahlung des Kurzarbeitergeldes künstlich am Leben gehalten, welche schon vor der Krise keine Zukunft hatten und nach Ausbleiben der Zahlungen zusammenbrechen. Dies kreiere eine Art „Zombie-Wirtschaft“. Dem SPD-Vorsitzenden Norbert Walter-Borjans zufolge gehe es jedoch bei den meisten Betrieben, insbesondere in der Gastronomie und dem Veranstaltungsgewerbe, um das „nackte Überleben“. Diese Unternehmen seien keineswegs „Zombies“, sondern es müsse ihnen lediglich durch die Krise geholfen werden. Die Krise sei noch nicht zu Ende, so dass es wichtig sei, jetzt Stabilität zu gewährleisten. Die Kurzarbeit würde dabei sicherstellen, dass „der Beschäftigungszug nicht stehenbleibt, sondern dass er rollt und dann, wenn die Wirtschaft wieder anfährt, eben auch schneller wieder in Gang kommt“.

Mögliche Probleme im Arbeitsverhältnis

Wer in dieser wirtschaftspolitischen Frage Recht hat, wird sich wohl erst im Nachhinein zeigen. Was in der allgemeinen Diskussion jedoch kaum thematisiert wird, ist die arbeitsrechtliche Seite: Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat zwar die Höchstdauer des Kurzarbeitergeldbezuges wie auch begleitende sozial- und steuerrechtliche Erleichterungen verlängert. Aber was nutzt das, wenn die im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer erforderliche Rechtsgrundlage eine solch lange Dauer der einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Arbeitszeitverkürzung gar nicht hergibt?

Viele der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die als notwendige arbeitsrechtliche Grundlagen dienen, sehen nur eine „vorübergehende“ bzw. kalendermäßig (meist bis 31.12.2020) begrenzte Kurzarbeitanordnung vor. Ob also tatsächlich eine Fortsetzung der Kurzarbeit bis 31.12.2021 im jeweiligen Betrieb so einfach durchführbar ist, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und gegebenenfalls von der Verhandlungsposition der einzelnen Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertragspartei ab. Dabei werden die jeweiligen Verhandlungspartner der Arbeitnehmerseite ohnehin auch beurteilen, ob Licht am Ende des Corona-Horizonts in Sicht ist und weitere Kurzarbeit Arbeitslosigkeit wirklich vermeiden kann – oder ob sie doch einen „Zombie“ bewahrt und die Arbeitslosigkeit nur verzögert.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder

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