Die EU-Kommission auf dem Weg zum Industrial Green Deal – Konsultation des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) 

Am 26. Februar 2025 hat die Kommission die Mitteilung zum Clean Industrial Deal veröffentlicht, als gemeinsamen Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der Union. Dieser wird von dem neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen des Clean Industrial Deal (kurz: CISAF) begleitet, der zukünftig die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) ergänzen und den befristeten Krisen- und Übergangsrahmen (TCTF) ersetzen wird. Ziel des CISAF ist es insbesondere, die Genehmigung für Beihilfen zu beschleunigen. Wie schon der TCTF ist auch der Entwurf der CISAF von dem Willen der Kommission getragen, einen Rahmen für die Genehmigung von Fördermechanismen zu schaffen, der im Einklang mit Art. 107 (3) des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV) steht. Seit dem 11. März 2025 befindet sich der Entwurf des Gemeinschaftsrahmens in öffentlicher Konsultation. 

Der Entwurf sieht die Genehmigungsfähigkeit folgender Beihilfemaßnahmen vor: 

Ausbau erneuerbarer Energien 

Aufbauend auf die aktuellen TCTF-Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien sieht der Beihilferahmen in Abschnitt 4 sowohl Investitionsbeihilfen als auch direkte Preisunterstützungen vor. Die Kommission betrachtet dabei Investitionen in die Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar. Dies gilt auch für Investitionen in die Lagerung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (RFNBO), Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen sowie für Investitionen für die Förderung von Stromspeicherung und Wärmespeicherung.  

Für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien können Beihilfen in Form von wechselseitigen Differenzverträgen („Contracts for Difference“) gewährt werden, die im Einklang mit den Grundsätzen von Art. 19d Abs. 2 der Elektrizitätsverordnung zu gestalten sind. 

Beihilfefähig sind nach diesem Abschnitt außerdem Flexibilisierungsregelungen für nicht-fossile Energieregulierung, die den Vorgaben von Art. 19h der Elektrizitätsverordnung entsprechen. Gefördert werden können nichtfossile Technologien, die Flexibilitätsdienstleistungen erbringen können, ebenso wie Stromspeicherung und Laststeuerung. Die Förderung gewährt einen direkten Zuschuss als Gegenleistung für den Flexibilitätsdienst. 

Ebenfalls genehmigungsfähig sind Kapazitätsmechanismen im Einklang mit den Art. 20-26 der Elektrizitätsverordnung, soweit sie alle Kriterien für eine strategische Reserve erfüllen oder einen Marktmechanismus gemäß Anhang I. beinhalten. 

Die CISAF sind in diesem Abschnitt darum bemüht, die Finanzierung der in den jüngsten Anpassungen der Elektrizitätsbinnenmarktregeln durch das sog. Electricity Market Design Package eingeführten bzw. neu kalibrierten Instrumente und Mechanismen zu erleichtern. 

Förderung der Dekarbonisierung  

Abschnitt 5 betrifft Investitionen, die die Treibhausemissionen reduzieren und die Energieeffizienz für alle Industriezweige verbessern sollen. Ausgenommen sind Dienstleistungen, Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei- und Aquakulturprodukte sowie Investitionen zugunsten fossiler Energiequellen. Beihilferechtliche Genehmigungen sind für ein breiteres Technologiespektrum möglich (u.a. CO2-Abscheider, erneuerbarer und kohlenstoffarmer Wasserstoff). Auch Maßnahmen für Erdgas als Übergangstechnologie sind unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Die Mitgliedstaaten können die Verhältnismäßigkeit einer Beihilfe auf unterschiedliche Weise belegen, etwa durch eine Ausschreibung, die Berechnung der Finanzierungslücke oder auf Grundlage der vorgegebenen Beihilfenintensitäten. Abschnitt 5 enthält darüber hinaus auch Regelungen für Vorhaben, die über den Innovationsfonds des ETS mitfinanziert werden. 

Herstellung sauberer Technologien („Clean-Tech“) 

Die Mitgliedstaaten können auf Grundlage des Gemeinschaftsrahmes auch die Herstellung bestimmter sauberer Technologien fördern. Dazu zählen nach gegenwärtiger Definition Batterien, Solarpanele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure sowie die Nutzung und Speicherung von CO2-Abscheidung. Auch die Schlüsselkomponenten und die Beschaffung kritischer Rohstoffe, die für die Herstellung solcher Ausrüstungen erforderlich sind, können gefördert werden. 

Im Gegensatz zum TCTF sieht der Unionsrahmen auch die Förderung mehrerer Vorhaben durch ein Unternehmen vor und verfolgt damit einen „Pro-Projekt-Ansatz“. Mitgliedstaaten können Beihilfen auf Grundlage von Beihilferegelungen aber unter bestimmten Voraussetzungen auch als Ad-hoc-Beihilfen in Form von Einzelmaßnahmen gewähren. Letztere muss die EU-Kommission jedoch vor ihrer Durchführung genehmigen. Der Begünstigte muss dafür nachweisen, dass die geplante Investition ohne die Beihilfe im EWR nicht getätigt würde und die Beihilfe dazu beiträgt, eine Verlagerung von Investitionen in Drittstaaten zu vermeiden („Matching -Clause“). 

In diesem Abschnitt korrespondieren die CISAF mit den unter dem europäischen Green Deal beschlossenen industriepolitischen Rechtsakten jüngeren Datums wie dem Net Zero Industrial Act (NZIA) und dem Critical Raw Materials Act (CRMA).  

Anreize für Investitionen Privater  

Der CISAF gibt Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken privater Investitionen in erneuerbare Energien, die Dekarbonisierung der Industrie, Produktionskapazitäten für saubere Technologien sowie bestimmte Energieinfrastruktur zu verringern. Beihilfen nach diesem Abschnitt können mit Beihilfen nach den anderen Abschnitten dieser Mitteilung für dasselbe Projekt kumuliert werden.  

Die Einrichtung staatlich unterstützter Fonds kann darüber hinaus dazu beitragen, das Risiko für private Investoren zu reduzieren, in die Produktion von Clean-Tech, Dekarbonisierung und erneuerbare Energien zu investieren. Dies soll insbesondere auch weniger risikoaverse Anleger wie z.B. Rentenfonds ansprechen und entspricht dem erklärten Ziel des Clean Industrial Act, mehr privates Kapital in die zur Dekarbonisierung notwendigen Investitionen einzubinden. 

Weiteres Vorgehen 

Bis zum 25. April 2025 können Mitgliedstaaten und interessierte Dritte Stellungnahmen zum Entwurf der CISAF bei der Kommission einreichen. Die Kommission plant, den Gemeinschaftsrahmen zum Ende des zweiten Quartals zu veröffentlichen.  

Ansprechpartner:innen: Christoph von Donat/Dr. Dirk Buschle/Prof. Dr. Dörte Fouquet/
Gabriele Quardt 

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