Neues zum EEG – „Biomasse-Paket“ von EU-Kommission genehmigt
Am 18.9.2025 hat die EU-Kommission die Förderung von Strom aus Biomasseanlagen beihilferechtlich genehmigt, die künftig auf Grundlage des „Biomasse-Pakets“ vergeben werden sollen. Als „Biomasse-Paket“ wird das am 25.2.2025 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des EEG zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ bezeichnet. Die Genehmigung aus Brüssel kommt nun pünktlich für die am 1. Oktober beginnende Ausschreibungsrunde für die Förderung und bringt damit die erhoffte Rechtssicherheit für Betreiber, Investoren und Kommunen. Die Bundesnetzagentur weist auf ihrer Seite darauf hin, dass für diesen Gebotstermin die Regelungen des EEG nach der aktuell geltenden Fassung zur Anwendung kommen und erläutert, welche Voraussetzungen für die Antragstellung zu beachten sind.
Bedeutung der Biomasse für Versorgungssicherheit
Der flexible Einsatz von Strom aus Biomasseanlagen soll zukünftig die volatile Stromeinspeisung aus Solar- und Windenergie verstärkt ergänzen. Biogasanlagen liefern nach Angaben des Umweltbundesamts rund zehn Prozent des deutschen Stroms aus erneuerbaren Energien und ein knappes Drittel der erneuerbaren Wärme. Durch ihre flexiblen Einsatzmöglichkeiten gelten sie als wichtige Stütze für die Versorgungssicherheit. Vor diesem Hintergrund wurde im EEG das Ausschreibungsvolumen für die Jahre 2025 und 2026 angehoben. Die neue Regelung ermöglicht für 2025 eine Ausschreibung in Höhe von 1.300 MW – davon 813 MW in der Oktoberausschreibung. Im Jahr 2026 sind es 1.126 MW. Im Jah 2027 reduziert sich die Ausschreibung auf 326 MW und schließlich im Jahr 2028 auf 76 MW (§ 28c Abs. 2 EEG).
Privilegierung von Wärmenetz-Anlagen
Um die Nutzung von Biomasse für die Wärmeversorgung zu fördern und den Anschluss bestehender Biomasseanlagen an Wärmenetze zu erleichtern, werden Biomasseanlagen, die bereits an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen sind, in den Ausschreibungen privilegiert. Bis zu 70 % des Ausschreibungsvolumens sind künftig für diese Anlagen reserviert, erst danach werden Anlagen ohne bereits bestehende Wärmeversorgung berücksichtigt (§ 39d Abs. 2 EEG). Dafür müssen die Anlagen bereits im Jahr 2023 oder früher mehrere Gebäude mit mindestens 300 kW thermischer Leistung versorgt haben – und diese Gebäude auch heute noch mit Wärme versorgen.
Bedarfsorientierte Stromproduktion und Flexibilitätszuschlag
Die Regelungen setzen darüber hinaus einen deutlichen Anreiz für Biogasanlagen, am Strommarkt bedarfsorientiert zu agieren. Daher erhalten Biogasanlagen künftig grundsätzlich nur noch für die Strommengen eine Förderung, die in den 11.680 Betriebsviertelstunden eines Jahres eingespeist werden, in denen die Anlage den meisten Strom produziert (§ 39i Abs. 2a EEG). Als Ausgleich für diese erhöhten Anforderungen wurde der sogenannte Flexibilitätszuschlag von 65 EUR pro Kilowatt auf 100 EUR pro Kilowatt installierter Leistung angehoben (§ 50a EEG).
Verlängerung für Bestandsanlagen
Das Biomasse-Paket sieht darüber hinaus für Bestandsanlagen – Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Betrieb genommen wurden – eine Verlängerung des bisherigen Förderzeitraums von zehn auf zwölf Jahre vor.
Beihilferechtliche Genehmigung
Zur Umsetzung des Biomasse-Pakets hat die Kommission ein Gesamtvolumen in Höhe von 7,9 Mrd. EUR auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. C) AEUV in Verbindung mit den „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz und Energiebeihilfen“ („KUEBLL“) genehmigt. In ihrem Beschluss kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die konkreten Maßnahmen notwendig und angemessen sind, um die Stromerzeugung aus Biomasse und Biogas als wesentlichen Beitrag zur Klimawende zu steigern. Da der Beihilfebetrag jeweils auf das notwendige Minimum begrenzt wird, der einen Anreiz zur Steigerung der Stromerzeugung aus Biomasse und Biogas setzt, betrachtete die Kommission die Förderung auch als verhältnismäßig. Sie wirkt sich auch nur eingeschränkt auf Wettbewerb und Handel aus. Die Kommission veröffentlicht ihren Beschluss nach Streichung der vertraulichen Daten in ihrem Beihilfenregister (Staatliche Beihilfe SA.118542).
Ansprechpartner:innen: Jens Vollprecht/Christoph von Donat/Gabriele Quardt
Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Andreas Große/Christoph Lamy