Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für Bilanz-Abschlüsse zum 31. Dezember 2024 – letztmalige Schonfrist

Das Bundesamt für Justiz hat in Sachen Ordnungsgeldverfahren für nicht getätigte Bilanz-Abschlüsse nach § 355 HGB für Klarheit gesorgt: In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat es klargestellt, dass es Ordnungsgeldverfahren für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2024 nicht vor Mitte März 2026 einleitet. Voraussetzung hierfür ist, dass die gesetzliche Offenlegungsfrist regulär am 31.12.2025 endet. Diese Ankündigung bedeutet eine letztmalige Verschiebung – und das sollten Unternehmen ernst nehmen.

Mit dieser Maßnahme werden erneut die fortwirkenden organisatorischen und personellen Belastungen aus der COVID-19-Pandemie berücksichtigt. Doch eines ist unmissverständlich klar: Es handelt sich um die letzte Fristverlängerung dieser Art. Ab Mitte März 2026 ist bei nicht fristgerechter Offenlegung konsequent mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren zu rechnen. Die Zeit des Aufschubs läuft ab.

Rechtlicher Rahmen und praktische Bedeutung

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht beim Betreiber des Bundesanzeigers offenzulegen. Verstöße gegen diese Pflicht verfolgt das Bundesamt für Justiz im Ordnungsgeldverfahren. Dieses Verfahren ist regelmäßig formalisiert, wenig flexibel und mit vermeidbaren Kosten sowie erheblichem administrativem Aufwand verbunden – das zeigt die Praxis immer wieder.

Die nun gewährte Schonfrist darf auf keinen Fall als faktische Fristverlängerung missverstanden werden. Vielmehr handelt es sich um ein zeitlich eng begrenztes Entgegenkommen. Unternehmen, die ihre Offenlegung erneut aufschieben oder organisatorisch nicht vorbereitet sind, laufen ab dem Frühjahr 2026 unmittelbar in Ordnungsgeldverfahren hinein. Erfahrungsgemäß eskalieren diese Verfahren schnell, insbesondere bei wiederholten Verstößen. Dann wird es teuer.

Handlungsempfehlung für Unternehmen 

Das Jahr 2025 muss konsequent zur Bereinigung genutzt werden. Abschlüsse sollten nicht nur erstellt, sondern auch technisch und inhaltlich offenlegungsfähig aufbereitet werden. Typische Fehlerquellen liegen dabei weniger in der Rechnungslegung selbst als vielmehr in formalen Anforderungen, Dateiformaten oder unvollständigen Unterlagen und inkorrekten Zuordnungen im Offenlegungsprozess. Genau hier lauern die Fallstricke.

Unternehmen müssen daher frühzeitig und systematisch prüfen:

  • ob der Abschluss final und feststellungsreif ist,
  • ob alle offenlegungspflichtigen Unterlagen vollständig vorliegen,
  • ob korrekt bestimmt wurde, was genau offengelegt werden muss,
  • ob frühere Offenlegungsdefizite möglicherweise weiterhin bestehen.

Professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen

Unternehmen, die die Schonfrist nutzen und das Thema rechtzeitig abschließen wollen, sollten jetzt aktiv werden. Die Erfahrung zeigt: Abwarten wird ab 2026 teuer. Nutzen Sie die verbleibende Zeit für eine sorgfältige Vorbereitung und scheuen Sie sich nicht, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Investition in eine professionelle Begleitung lohnt sich. 

Ansprechpartner:innen: Tobias Sengenberger/Stilianos Koulaxidis/Janine Jobst

Weitere Ansprechpartner:innen: Jürgen Gold/Thomas Straßer/Bianca Engel

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