Vorbereitungen zum Wettbewerbsregister abgeschlossen: Meldepflicht und Abfragemöglichkeit in Vergabeverfahren seit dem 1.12.2021

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat die formellen und technischen Vorbereitungen zum Wettbewerbsregister abgeschlossen. Seit dem 1.12.2021 sind alle zuständigen Behörden verpflichtet, dem BKartA relevante Rechtsverstöße zur Eintragung in das Wettbewerbsregister zu melden. Zeitgleich können die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren erstmals auf das Wettbewerbsregister zugreifen. Ab Juni 2022 ist die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend.

Zweck des Registers

Die Errichtung des bundesweiten Wettbewerbsregisters beruht auf dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sollen für Vergabeverfahren zentralisiert die notwendigen Informationen erhalten, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Anhand von Abfragen beim Wettbewerbsregister können die Auftraggeber eigenständig überprüfen, ob – entgegen entsprechenden Eigenerklärungen der Bieter – Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen.

Relevante Verstöße können sich auch aus dem Kartellrecht ergeben, wenn die Kartellbehörden Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot mit einem Bußgeld von wenigstens 50.000 Euro geahndet haben oder die Verstöße rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle zur Folge hatten. Für Kartellbeteiligte wird dann die Selbstreinigung durch einen Schadensausgleich und Compliance-Maßnahmen wichtig, um wieder an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen zu können.

Die Abwicklung der Mitteilungs- und Abfragepflichten erfolgt elektronisch. Um sensible Daten zu schützen und um die Belastung von Unternehmen und der Registerbehörde zu reduzieren, hatte der Gesetzgeber mit der 10. GWB-Novelle nachgesteuert (wir berichteten).

Aufruf des Bundeskartellamtes und künftige Abfragepflicht

Das BKartA ruft öffentliche Auftraggeber, die noch nicht registriert sind, dazu auf, die Registrierung unverzüglich nachzuholen, um der gesetzlichen Abfragepflicht nachkommen zu können.

Ab dem 1.6.2022 sind die öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB ab einem Auftragswert von 30.000 Euro, die Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB bei Erreichen des EU-Schwellenwertes in Vergabeverfahren zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.

Ab dem 1.6.2025 entfällt dann auch die bisherige Verpflichtung zur Abfrage des Gewerbezentralregisters.

Ansprechpartner*innen Vergaberecht: Dr. Roman Ringwald/Dr. Sascha Michaels
Ansprechpartner*innen Kartellrecht: Dr. Olaf Däuper/Dr. Tigran Heymann/Dr. Holger Hoch/Dr. Anna Lesinska-Adamson

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