Was Sie schon immer über Compliance wissen wollten (und sollten) – Teil 2: Aushangpflicht

(c) BBH

Das „Schwarze Brett“ hat zugegebenermaßen nicht mehr den Reiz, den es früher einmal hatte – früher, das heißt in Zeiten vor Internet, Mobiltelefon und Co. Damals war es DIE zentrale Informationsplattform im Unternehmen. An seine Stelle sind heute meist digitale Plattformen getreten, vor allem das unternehmensinterne Intranet. Gleichwohl macht auch das Intranet das schwarze Brett nicht obsolet. Es wurde vielmehr in die digitale Welt übertragen. Und aufgrund der zahlreichen aushangpflichtigen Regelungen und Gesetze hat es weiterhin eine wichtige Bedeutung für die Compliance-Praxis.

Der Aushangpflicht möchten wir den 2. Teil unserer Compliance-Blogserie widmen. Denn sie ist, wenn auch nur als sog. Nebenpflicht, Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und fällt damit grundsätzlich in die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung. Grund genug, die wichtigsten Regelungen genauer zu betrachten.

Zunächst sind nach § 12 Abs. 5 AGG der vollständige Allgemeines-Gleichbehandlungsgesetzestext, die Regelung des § 61b ArbGG sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständige Stelle im Betrieb bekannt zu machen. Was unter Bekanntmachung zu verstehen ist, konkretisiert Satz 2: Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Bußgelder sind an die Aushangpflicht nicht unmittelbar geknüpft. Allerdings kann im Schadensfall zivilrechtlich gegen den Arbeitgeber vorgegangen werden, der seine Fürsorgepflicht verletzt, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt.

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so sind auch die vereinbarten Betriebsvereinbarungen „an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen“ (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Ob eine Betriebsvereinbarung ausgelegt wurde oder nicht, entscheidet übrigens nicht über deren Wirksamkeit. Das Gleiche gilt auch für die maßgeblichen Tarifverträge, welche nach § 8 TVG im Betrieb bekanntzumachen sind.

Weitere Aushangpflichten gelten für das Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 47 JArbschGG) und für das das Mutterschutzgesetz (§ 26 MuSchG).

Die Pflicht zur Auslage von Unfallverhütungsvorschriften ergibt sich zudem gemäß § 15 SGB VII i.V.m. § 12 Abs. 1 der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) jeweils für die speziellen Geschäftsbereiche eines Unternehmens. Dort heißt es sinngemäß, dass der Arbeitgeber die für seinen Betrieb gültigen Unfallverhütungsvorschriften seinen Beschäftigten an geeigneter Stelle zugänglich zu machen hat. So muss die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – wie bereits der Name vermuten lässt – in allen Arbeitsstätten ausgelegt werden. Wer zum Beispiel mit Röntgen- oder sogar Strahlengerätschaften hantiert (zugegebenermaßen nicht jedermanns Sache), hat die Röntgen- (RöV) bzw. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) im Betrieb auszulegen.

Letztlich zeigt sich, dass bei dieser Fülle an Regelungen und Gesetzen jedes schwarze Brett heillos überfordert wäre. Und auch die in einem Kämmerchen ausgelegten und mit Gesetzestexten gefüllten Aktenordner scheinen keine besonders große Anziehungskraft auszuüben. Daher ist es zu begrüßen, dass neuere Regelungen, so wie beispielsweise § 26 MuSchG im vergangenen Jahr, der gelebten Praxis angepasst wurden. Ähnlich wie der oben dargestellte § 12 Abs. 5 AGG kann der Gesetzestext „an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen“ sein oder „in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich“ gemacht werden.

Am Ende kommt es darauf an, dass alle diese Regelungen in irgendeiner Form den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Am besten tut man das über das Intranet, da die teils umfangreichen Texte in einfachen Dateien komprimiert dargestellt werden können. Man sollte aber darauf achten, die Aushangpflicht regelmäßig zu überprüfen, denn der deutsche bzw. europäische Gesetzgeber schläft – außer vielleicht in den Sommerpausen – bekanntermaßen nicht. Und für das (analoge) schwarze Brett, sofern es denn überhaupt noch existiert, bleibt damit gleich viel mehr Platz für die schönen Informationen des Büroalltags.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau/Bernd Günter

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...