Datenschutz im Fokus: Schadensersatzansprüche für Verbraucher und Klagebefugnis von Mitbewerbern

Datenschutz, Datenschutz und noch mehr Datenschutz – die rechtlichen Entwicklungen in diesem Bereich nehmen kein Ende. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei wichtigen Entscheidungen kürzlich wichtige Schnittstellen zwischen Datenschutzrecht und Lauterkeitsrecht geschaffen und die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche der Verbraucher nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) konkretisiert.

Neueste Urteile des EuGH

Am 20. Juni 2024 (Az. C-590/22) klärte der EuGH zentrale Fragen zum Schadensersatzanspruch der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Kurz darauf, am 4. Oktober 2024 (Az. C-21/23), entschied das Gericht, dass Verstöße gegen die DS-GVO von Mitbewerbern auch zivilrechtlich verfolgt werden können.

Schadensersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO haben Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die aus DS-GVO-Verstößen resultieren. In dem Urteil vom 20. Juni 2024 stellte der EuGH klar, dass nicht jeder Verstoß automatisch einen Schadensersatzanspruch begründet. Dafür müssen die Betroffenen zusätzlich einen konkreten immateriellen Schaden nachweisen, etwa durch die Angst vor Missbrauch ihrer Daten.

In einem konkreten Fall, in dem die Steuererklärung eines Ehepaares an die falsche Adresse gesendet wurde, stellte sich die Frage, ob der bloße Verlust der Kontrolle über persönliche Daten bereits als immaterieller Schaden gilt. Der EuGH betonte, dass zwar die Sorge um den Missbrauch von Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, der konkrete Schaden  jedoch nachgewiesen werden muss.

Klagebefugnis von Mitbewerbern

Ein weiterer wichtiger Aspekt ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 2024. Der Fall betraf einen Apotheker, der über eine Online-Plattform nicht apothekenpflichtige Arzneimittel anbot. Ein Mitbewerber klagte auf Unterlassung und berief sich dabei auf Verstöße gegen die DS-GVO und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der EuGH entschied nun, dass Mitbewerber Datenschutzverstöße zivilrechtlich verfolgen können.

Diese Entscheidung bedeutet, dass Unternehmen künftig nicht nur von Aufsichtsbehörden, sondern auch von Wettbewerbern stärker überwacht werden. Die Einhaltung der DS-GVO wird damit zu einem Wettbewerbsvorteil.

Fazit und Ausblick

Die Urteile des EuGH haben weitreichende Implikationen für Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Während die Anforderungen an den Nachweis immaterieller Schäden möglicherweise nicht so drakonisch sind wie die Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO, sollten potenzielle Klagen von Mitbewerbern nicht unterschätzt werden. Unternehmen sind daher gut beraten, höchste Sorgfalt walten zu lassen und präventiv zu handeln, um sowohl datenschutzrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Risiken zu minimieren.

Wir laden Sie herzlich ein, an unserem kommenden Webinar am 20.11. teilzunehmen, um mehr über die praktischen Auswirkungen dieser Urteile und die notwendigen Schritte zur Einhaltung der DS-GVO zu erfahren. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihr Unternehmen gut vorbereitet ist!

Ansprechpartner:innen: Stefan Wollschläger / Alexander Bartsch / Julia Voigt / Dr. David Funk

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