Europaweite Prüfaktion zum Recht auf Löschung personenbezogener Daten

Europaweite Prüfaktion zum Recht auf Löschung personenbezogener Daten

Anfang März startete eine europaweite koordinierte Durchsetzungsmaßnahme („Coordinated Enforcement Framework“ [CEF]) des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) für das Jahr 2025 zum Recht auf Löschung. An der Prüfaktion beteiligen sich mehrere deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden.

Was ist das Recht auf Löschung?

Ein zentraler Baustein des Datenschutzrechts ist das Recht auf Löschung, das mitunter auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet wird. Das Recht ist in Art. 17 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verankert. Dort ist geregelt, dass eine Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, vom sog. Verantwortlichen – also demjenigen, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet – verlangen kann, dass ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern ein Löschgrund vorliegt. Einer der aufgezählten Löschgründe ist beispielsweise, dass die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder – für Unternehmen viel bedeutsamer – die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Ein Recht auf Löschen besteht gem. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO jedoch nicht, soweit die Verarbeitung beispielsweise zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (noch) erforderlich ist. Dies betrifft unter anderem die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.

Prüfaktion deutscher Datenschutzaufsichtsbehörden

Bei der Prüfaktion 2025 handelt es sich bereits um die vierte europaweit koordinierte Aktion. Die Durchsetzung der DS-GVO und die Zusammenarbeit der europäischen Datenschutzbehörden sollen durch solche Aktionen verbessert werden.

An der Aktion nehmen insgesamt 32 europäische Datenschutzaufsichtsbehörden teil – in Deutschland sind es allein sieben: Neben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) partizipieren die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Das Hauptinstrument der Prüfaktion ist ein abgestimmter Fragebogen, der die Umsetzung des Rechts auf Löschung abfragt. Durch die Aktion soll besser bewertet werden, wie das Recht auf Löschung in der Praxis umgesetzt wird. Die unterschiedlichen Vorgehensweisen der nach DS-GVO Verantwortlichen sollen analysiert und verglichen werden. Die Behörden wollen sich so einen Überblick über die praktisch-gelebten Verfahrensabläufe verschaffen.

Die Ergebnisse der Aktion werden im Anschluss in einem Bericht der EDSA veröffentlicht (vgl. Pressemitteilung der Datenschutzkonferenz (DSK)).

Vom Recht auf Löschung zur Pflicht zum Löschen

Unternehmen sollten sich entsprechend auf Abfragen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden vorbereiten.

Für die Umsetzung des Rechts auf Löschung ist ein Löschkonzept erforderlich, das vorgibt, welche Datenarten zu welchen Zeitpunkten zu löschen sind. Bei Nichtvorhandensein oder Nichtanwendung eines Löschkonzepts im Sinne der DS-GVO drohen erhebliche Bußgelder.

Vorhandene DS-GVO-Löschkonzepte sollten überprüft werden. Denn: Im Zuge des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurden die Aufbewahrungspflichten für bestimmte Unterlagen verkürzt.

Ansprechpartner:innen: Thomas Schmeding/Dr. Maximilian Festl-Wietek/Julien Wilmes-Horvarth/Alexander Bartsch/Dr. Karina Appelmann

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