TKG-Referentenentwurf 2026: Neue Zugangsregeln und schärfere Missbrauchsaufsicht (Teil 1)
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat am 2.3.2026 den Referentenentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes veröffentlicht. Der Entwurf greift einerseits die seit dem 12.11.2025 geltende Gigabit-Infrastrukturverordnung (GIA) der EU auf. Andererseits führt er neue Zugangsregeln für Glasfaser- und gebäudeinterne Netze ein, stärkt die Regulierung der Kupfer-Glas-Migration und erweitert die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Novelle betrifft alle Marktteilnehmenden.
Neue Zugangsregeln für Glasfaser- und gebäudeinterne Netze
Mit § 22a TKG-E soll erstmals ein eigenständiges Zugangsregime für nicht geförderte Glasfasernetze der Netzebene 3 (NE3) geschaffen werden. Die Vorschrift zielt auf Gebiete, in denen die BNetzA Hindernisse der Replizierbarkeit feststellt, also auf Konstellationen, in denen ein mehrfacher Infrastrukturausbau wirtschaftlich oder technisch nicht praktikabel ist. Sie ergänzt damit den bislang wenig praxisrelevanten § 22 TKG.
Die Norm begründet eine Pflicht, über den Netzzugang zu verhandeln. Art, Ort und Entgeltmaßstäbe legt die BNetzA fest. Scheitern die Verhandlungen, kann sie eine Zugangsverpflichtung anordnen. Open-Access-Strukturen werden so stärker in einen standardisierten regulatorischen Rahmen eingebunden. Zugleich erhöht sich der Druck, Netzzugänge freiwillig zu gewähren.
Daneben ordnet der Entwurf den Zugang zur Netzebene 4 (NE4) grundlegend neu. Mit § 22b TKG-E wird der Mitnutzungsanspruch aus § 145 Abs. 2, 3 TKG in ein Regime symmetrischer Regulierung überführt. Neu ist vor allem die Pflicht, innerhalb von zwei Wochen ein Angebot zur Zugangsgewährung vorzulegen, sobald ein Anbieter Zugang verlangt. Welche Folgen ein Fristversäumnis hat, muss das Gesetzgebungsverfahren noch klären.
Zudem erhält die BNetzA weitreichende Befugnisse, die Zugangsbedingungen konkret auszugestalten. Sie kann diese sogar per Allgemeinverfügung festlegen und dabei über den konkreten Antrag hinausgehen. Während § 22b TKG-E lediglich die Verkabelung selbst erfasst, gilt für den Zugang zur passiven Netzinfrastruktur (Leerrohre) mittlerweile vorrangig Art. 11 GIA.
Die Neuordnung der Inhouse-Verkabelung beschränkt sich nicht auf § 22b TKG-E. Sie wird durch Änderungen beim Glasfaserbereitstellungsentgelt in § 72 Abs. 2 TKG-E sowie durch neue Vorgaben zum Recht auf Vollausbau und zur gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur in §§ 144 und 145 TKG-E ergänzt. Hinzu kommen neben dem sehr konkret bundesgesetzlich geregelten 4-Faser-Modell weitere Spezifikationen und technische Anforderungen an die NE4. Diese werden künftig von der BNetzA im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 GIA festgelegt.
Für Netzbetreiber und Eigentümer kann der Entwurf erhebliche Auswirkungen auf bestehende NE4-Cases haben. Einen Investitionsschutz für „First Movers“ sieht er entgegen den Erwartungen im Markt bislang nicht vor. Das enttäuscht, zumal die Regierung möglichst schnell flächendeckend Glasfaser bis in jede Mietwohnung bringen will.
Missbrauchsaufsicht bei Glasfaser-Migration und Entgelten
Nach der Konsultation der Eckpunkte zur Kupfer-Glas-Migration prüft das BMDS, weitere wettbewerbsbeeinflussende Maßnahmen im TKG zu verankern. Im Markt besteht die Sorge, dass der Incumbent das Kupfernetz nur dort zügig abschaltet, wo er selbst bereits über Glasfasernetze verfügt. In Gebieten mit konkurrierendem Glasfaserausbau könnte er das Kupfernetz dagegen länger weiterbetreiben.
§ 34 Abs. 6 TKG-E ermächtigt die BNetzA daher, missbräuchliche Abschaltpraktiken marktmächtiger Unternehmen zum Schutz der Wettbewerber zu untersagen, was zu begrüßen ist.
Auch die Aufsicht über missbräuchliche Entgeltgestaltung wird durch den Entwurf gestärkt. § 46 Abs. 7 TKG-E schärft die entsprechenden Eingriffsmöglichkeiten. Hinzu kommt § 50 Abs. 5 TKG-E, wonach eine nachträgliche Missbrauchsaufsicht eröffnet wird und die BNetzA auch im Nachhinein gegen missbräuchliches Marktverhalten vorgehen kann. Dies könnte für die Thematik des strategischen Glasfaserüberbaus noch eine bedeutende Rolle spielen.
Eine frühzeitige rechtliche Einordnung kann entscheidend sein, um die neuen Regulierungsansätze gezielt im Ausbau zu nutzen und sich gegen nachteilige Zugangs-, Abschalt- oder Entgeltmodelle wirksam zur Wehr zu setzen – oder bestehende Business Cases rund um TK-Netze neu zu bewerten (!).
Teil 2 folgt…
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