„Überragendes öffentliches Interesse“ als Booster für den Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau?
Nachdem nun auch der Bundesrat am 11. Juli 2025 das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den TK-Netzausbau („TKG-Änderungsgesetz 2025“) verabschiedet hat, hält ein Begriff Einzug in das Telekommunikationsgesetz, der bereits aus anderen Infrastrukturbereichen bekannt ist: das „überragende öffentliche Interesse“.
Inhalt, Ziel und Folgen
Zukünftig wird § 1 Abs. 1 TKG um folgenden zweiten Satz ergänzt: „Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“ (vgl. BT-Drs. 21/319). Ziel ist es, den TK-Netzausbau dadurch in der Zielphase zu priorisieren und zu beschleunigen. Damit soll eine flächendeckende Versorgung auf Festnetz- und Mobilfunkebene ermöglicht werden.
Wird ein Vorhaben als überragendes öffentliches Interesse eingestuft, beeinflusst dies maßgeblich behördliche und gerichtliche Abwägungsentscheidungen und vereinfacht Genehmigungsverfahren in der Regel erheblich.
Ähnliche Regelungen finden sich bereits in anderen Gesetzen wie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG) oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG).
In der Gesetzesbegründung zu § 2 EEG (BR-Drs. 162/22, 176 f.) betonte der Gesetzgeber ausdrücklich, dass erneuerbare Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen gegenüber Belangen wie dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-,
Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen zurücktreten müssen und grundsätzlich Vorrang genießen.
Einen derart konkreten Freibrief hat die noch junge Regierung im Gesetzesentwurf zum TKG-Änderungsgesetz zwar nicht verankert. Gleichwohl lässt sich argumentieren, dass der Gesetzgeber das überwiegende Interesse am Glasfaserausbau insgesamt in den Mittelpunkt rücken wollte – und eben nicht nur in Einzelfällen.
Die bisherige oftmals ausbaufreudige Rechtsprechung zum „überragenden öffentlichen Interesse“ aus dem Energierecht wird zukünftig auch im Telekommunikationsrecht herangezogen werden können – wenngleich es auch im Einzelfall Abweichungen geben mag.
Blick auf den künftigen Mobilfunk- und Glasfaserausbau
Der neue § 1 Abs. 1 Satz 2 TKG wird in Zukunft insbesondere bei Ausbaufragen in Naturschutzgebiete eine Rolle spielen, aber auch im Rahmen von Zustimmungsbescheiden nach § 127 TKG, Rücksichtnahmeregelungen nach §§ 129 ff. TKG sowie dem Anschluss von denkmalgeschützten Gebäuden und der Installation von Inhouse-Verkabelung.
Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass das „überragende öffentliche Interesse“ nicht nur für Telekommunikationslinien im klassischen Sinne gilt (reine Glasfasern), sondern gemäß § 3 Nr. 64 TKG auch Schaltkästen (NVt, KVz, GfVz, MFGs usw.), Masten, Schächte und Kabelkanäle, Leerrohre und sämtliche Telekommunikationseinrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensten (Internet, Telefonie, etc.) zu erbringen.
Damit werden Behörden und Telekommunikationsunternehmen die Gesetzesänderung in jedem Falle „zu spüren bekommen“ (auch im positiven Sinne).
Inwiefern diese gesetzlich verankerte Priorisierung Genehmigungsprozesse vereinfachen und planerische Konflikte zugunsten strategischer Infrastrukturziele auflösen kann, bleibt abzuwarten – insbesondere ohne weitere gesetzgeberische Maßnahmen.
Klar ist, dass sich das überragende öffentliche Interesse mittlerweile als effektives Instrument etabliert hat, um überragende Belange gegenüber konkurrierenden Rechtsgütern vereinfacht durchzusetzen und wichtige gesellschaftspolitische Infrastrukturen dadurch vorangetrieben werden. Mit dem neuen § 1 Abs. 1 Satz 2 TKG wird Deutschland wettbewerbsfähig bleiben und die Bürgerinnen und Bürger an der digitalen Gesellschaft teilhaben lassen. Der Ausbau von Glasfasern in der Fläche bis in jedes Gebäude und eine flächendeckende Versorgung mit dem neusten Mobilfunkstandard erhalten in jedem Fall einen „Booster“.
Vor dem Hintergrund des politisch gesetzten Ziels, bis 2030 eine flächendeckende Glasfaserversorgung in Deutschland aufzubauen, stellt sich die Frage, ob die zeitliche Beschränkung nicht nochmals verlängert werden muss oder zusätzliche Maßnahmenpakete erforderlich sind (z.B. Glasfaser-Voucher).
Ansprechpartner*innen Telekommunikation: Axel Kafka/Julien Wilmes-Horváth/Agnes Eva Müller/Robert Grützner/Anna Schriever