Ausstattungspflichten von Immobilien mit Lade- und Leitungsinfrastruktur: Das GEIG kommt!

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Am 5.3.2021 stimmte der Bundesrat dem  Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zu. Nach fast einjähriger Beratung hatten sich die Koalitionsfraktionen noch auf einige wesentliche Änderungen geeinigt: Neben einer Absenkung der Ausstattungsschwellenwerte enthält das GEIG nun auch einen sog. Quartiersansatz.

Mit monatelanger Verspätung setzt das GEIG eine Vorgabe der sog. EU-Gebäuderichtlinie (vgl Art. 8 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2018/844/EU) in nationales Recht um. Einen Entwurf für das GEIG hatte die Bundesregierung bereits am 4.3.2020 vorgelegt (wir berichteten).

Ausstattungspflicht für Neubauten und Bestandsgebäude

Nach dem neuen Gesetz muss beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre oder Kabelpritschen usw. für Elektrokabel) ausgestattet werden. Für Nichtwohngebäude gilt eine Ausstattungspflicht erst ab mehr als sechs Stellplätzen. Hier muss dann jeder dritte Stellplatz vorgerüstet und mindestens ein Ladepunkt (Angaben zur Leistung fehlen) errichtet werden.

Ähnliche Vorgaben gelten auch bei „größeren Renovierungen“ (im Gesetz detailliert geregelt)  von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden: Bei einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder dieser Stellplätze für Leitungen vorgerüstet werden. Bei Nichtwohngebäuden ist jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren (oder Kabelpritschen für Elektrokabel) auszustatten und zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt – also nicht eine Vorrüstung – zu errichten. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gibt es eine Nachrüstpflicht – unabhängig von einer Renovierung. Nach dem 1.1.2025 ist die Ausstattung mit mindestens einem Ladepunkt verpflichtend.

Ausnahmen gibt es für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden. Von der Ausstattungspflicht befreit sind außerdem Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Ambitionierterer Ansatz

Mit der Absenkung der Schwellenwerte für die Auslösung einer Ausstattungspflicht erweitert das GEIG den Kreis der Verpflichteten und ist damit etwas ambitionierter als der ursprüngliche Gesetzesentwurf aus dem Jahre 2020. Dennoch vergibt der Gesetzgeber (noch einmal) die Chance, den Ausbau von Ladeinfrastruktur spürbar zu beschleunigen.

Zum einen bleiben diejenigen Gebäude, deren Stellplatzzahl unterhalb der GEIG-Schwellenwerte liegt – etwa Ein- oder Zweifamilienhäuser, auf die mehr als 80 Prozent aller Neubauten im Bereich der Wohngebäude entfallen –, auch weiterhin unberücksichtigt. Zum anderen wäre auch bezüglich des Ausstattungsniveaus ein etwas ambitionierteres Vorgehen wünschenswert gewesen: Bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden sind lediglich 1/3 der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Vorgeschrieben sind dabei ausschließlich Schutzrohre für Elektrokabel, Kabelpritschen u.Ä., die die spätere Errichtung von Ladepunkten ermöglichen sollen. Daneben scheint auch die Ausstattungspflicht von Nichtwohngebäuden mit nur einem (!) Ladepunkt, unabhängig von der Anzahl der Stellplätze, kein großer Wurf. Insgesamt weisen die Bemühungen des Gesetzgebers in die richtige Richtung. Ob der steigende Bedarf an Ladeinfrastruktur durch die im GEIG verankerten Mindestanforderungen gedeckt werden kann, erscheint aber weiterhin fraglich.

Quartierslösungen und Bündelung von Ladepunkten

Das GEIG ermöglicht – wie insbesondere von Verbänden gefordert –  sog. Quartierslösungen. Danach können Bauherren oder Gebäudeeigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um „ihre“ Ausstattungspflichten zu erfüllen. Höhe und Umfang der Ausstattungsverpflichtung der einzelnen Bauherren oder Gebäudeeigentümer werden davon nicht berührt, also addiert. Möglich wird aber die gemeinsame Pflichterfüllung (bspw. gebündelt auf einem bestimmten Parkplatz), wenn die Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Laut Gesetzesbegründung muss es sich dabei „um Flächen in der Nachbarschaft handel[n], die in gewisser Weise zusammenhängen“.

Zudem können Eigentümer, die bei mehr als einem Nichtwohngebäude einen Ladepunkt zu errichten haben, diese Verpflichtungen bündeln. Sie müssen also nicht für jedes Nichtwohngebäude einen Ladepunkt errichten, sondern können die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte an einem Standort konzentrieren oder auf mehrere Standorte verteilen.

Der Quartiersansatz und die Möglichkeit zur Bündelung von Ladepunkten sind zu begrüßen. Damit schafft der Gesetzgeber mehr Flexibilität bei der Erfüllung der Ausstattungspflichten und die Regelungen versprechen auch, den Ausbau der Ladeinfrastruktur bedarfsgerechter (und kostengünstiger) zu gestalten.

Ausblick

Das GEIG soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Seine neuen Vorgaben gelten dann für alle (Neu-)Bauvorhaben und Renovierungen, deren Bauanträge nach Inkrafttreten des GEIG, eingereicht werden.

2023 soll das GEIG erstmals evaluiert werden. Dabei soll insbesondere analysiert werden, wie sich Elektromobilität und Ladeinfrastruktur im Zeitraum zwischen 2021 und 2023 entwickelt haben und inwieweit die Vorgaben des GEIG – insbesondere auch Quartierslösungen – zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur beigetragen haben.

Als besonders spannend dürfte sich auch das Zusammenspiel zwischen dem GEIG und der Wohnungseigentumsgesetz-Reform erweisen, die am 1.12.2020 in Kraft getreten ist. Die Novelle vollzog einen längst überfälligen Schritt, um den Einbau von Ladeinfrastruktur durch Wohnungseigentümer und Mieter zu erleichtern (wir berichteten).

Abzuwarten bleibt allerdings, ob das neue WEG dem Ziel gerecht werden kann, Bestandsbauten zügig mit Ladeinfrastruktur auszustatten. Ob die neuen Verpflichtungen des GEIG schließlich ausreichen, das übergeordnete Ziel des Markthochlaufs der Elektromobilität zu begünstigen und den Infrastrukturausbau zu beschleunigen, wird sich ebenfalls zeigen müssen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl/Dr. Christian Gemmer

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