Elektromobilität: EuGH-Urteil zur Abrechnung von Ladeleistungen

Mit Urteil (Rs. C- 282/22) vom 20.4.2023 hat der EuGH endlich für Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Einordnung des E-Charging gesorgt. Das gilt zumindest für das Zwei-Personen-Verhältnis, wenn also kein Elektromobilitäts-Provider (nachfolgend „EMP“) zwischengeschaltet ist.

Zentrale Frage mit bedeutsamen Auswirkungen

Bei der Abrechnung von Ladevorgängen sind im Hinblick auf die Umsatzsteuer zwei zentrale Fragen zu beantworten: „Wo wird die Leistung erbracht?“ und „Wer muss die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführen?“ Gerade bei Leistungen, die die Grenzen des eigenen Ansässigkeitsstaates verlassen, kann die Begründung einer Umsatzsteuerschuld im Ausland die Abrechnung des Ladevorgangs massiv beeinflussen.

Um diese zentralen Fragen des Umsatzsteuerrechts beantworten zu können, ist es erforderlich, die erbrachte Leistung zu definieren und zutreffend in das Umsatzsteuersystem einzuordnen. Genau hier herrscht jedoch immer noch große Unsicherheit.

E-Charging: Lieferung oder sonstige Leistung

Begründet der Ladevorgang eine (Strom)Lieferung oder eine sonstige Leistung? Zwei Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:

  • Im Zwei-Personen-Verhältnis wird die Ladeleistung unmittelbar vom Ladesäulenbetreiber, dem sogenannten Charge Point Operator (im Folgenden „CPO“), direkt an den Elektromobilisten erbracht. Der CPO wird damit auch in der Marktrolle EMP tätig. Neben der Übertragung der Energie werden dabei oftmals Nebenleistungen wie die Bereitstellung der Ladesäule, die technische Unterstützung sowie IT-Leistungen angeboten.
  • Im Drei-Personen-Verhältnis ist in den Ladevorgang zusätzlich ein dritter EMP eingebunden. Der CPO ermöglicht diesem die Nutzung des Ladepunktes durch Kunden des EMP. Die Erbringung der Leistung erfolgt in der Kette CPO – EMP – Elektromobilist.

„Lieferung“ bei E-Charging ohne EMP

Der EuGH hat mit seinem Urteil erstmals über die umsatzsteuerliche Einordnung des E-Charging entschieden. Das Urteil befasst sich lediglich mit dem Zwei-Personen-Sachverhalt. Der EuGH stellt dazu Folgendes klar:

  • Bei der Kombination des ausgeführten Leistungsbündels des CPO handelt es sich um eine einheitliche komplexe Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
  • Diese zusammengesetzte Leistung begründet eine „Lieferung von Elektrizität“ i. S. d. Art 14 Abs.1, Art. 15 MwStSystRL. Aus Sicht des Leistungsempfängers stellt die Übertragung der Elektrizität das charakteristische und dominierende Element der einheitlichen Leistung des CPO dar. Die Bereitstellung der Ladevorrichtung ist dabei eine minimale Dienstleistung, die notwendigerweise mit der Hauptleistung verbunden ist. Auch die Zurverfügungstellung der App sowie der sonstigen Serviceleistungen sind lediglich als Nebenleistungen anzusehen. Solche Nebenleistungen dienen ausschließlich als Mittel zur optimalen Inanspruchnahme der Hauptleistung und verfolgen keinen eigenen Zweck.

Das Urteil des EuGH bringt europaweit Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Ladevorgängen ohne Zwischenschaltung eines dritten EMP. Diese Leistungen sind i. d. R. Stromlieferung (§ 3 Abs. 1 UStG). Dies gilt auch dann, wenn Nebenleistungen zur Förderung der Stromlieferung erbracht werden, soweit diese nicht prägend sind. Damit muss der Ort der Stromlieferung im deutschen Umsatzsteuergesetz nach § 3g UStG bestimmt werden. Je nachdem, wer Empfänger der Stromlieferung ist, ist dann entweder der Sitz des Leistungsempfängers oder der Standort der Ladesäule maßgeblich. Die Einordnung der Leistung als Stromlieferung beeinflusst zudem die Bestimmung des Steuerschuldners.

Die Entscheidung des EuGH steht im Einklang mit der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 13.5.2019. Auch hier wird die Leistung des CPO als Stromlieferung qualifiziert.

Offene Fragen

Der EuGH hatte jedoch nicht über die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von E-Charging im Drei-Personen-Verhältnis zu entscheiden. Gerade die Einordnung der Leistung des EMP an den Elektromobilisten ist oftmals unklar und wirft Fragen auf. Insbesondere vor dem Hintergrund des sogenannten Tankkarten-Urteils (EuGH Rs. C- 235/18; EuGH Rs. C 185/01), muss insoweit ein besonderes Augenmerk auf die Formulierung der Leistungsbeziehungen gelegt werden.

Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die richtige umsatzsteuerliche Behandlung massive Bedeutung erlangen. Hier geht es nicht zuletzt um die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Unterliegt der Umsatz im Ausland der Umsatzbesteuerung, kann dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung des Unternehmers steht. Als Lösungsansätze werden hier die Ausweitung des One-Stop-Verfahrens (OSS) auf B2C-Fälle sowie die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im B2B-Bereich diskutiert.

Für mehr Rechtssicherheit – gerade in den praxisrelevanten Konstellationen des Drei-Personen-Verhältnisses – gilt es also, weiterhin die Entwicklungen in der Rechtsprechung und/oder Finanzverwaltung abzuwarten.

Ansprechpartner*innen Steuer: Rudolf Böck/Hilda Faut/Kristina Watke

Ansprechpartner*innen Elektromobilität: Dr. Christian de Wyl/Dr. Roman Ringwald/Jan-Hendrik vom Wege

Share
Weiterlesen

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...