CO2KostAufG: Herausforderungen für Brennstoff- und Wärmelieferanten

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verpflichtet seit dem 1.1.2023 Vermietende zur Aufteilung der CO2-Kosten innerhalb des Mietverhältnisses in Abhängigkeit von der Energieeffizienz des vermieteten Gebäudes. Die Umsetzung bringt sowohl für Brennstoff- und Wärmelieferanten als auch für Vermietende Herausforderungen mit sich.

Worum geht es?

Bei der Aufteilung der CO2-Kosten differenziert das CO2KostAufG zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden: Für Wohngebäude ist eine Beteiligung des Vermietenden an den CO2-Kosten in Abhängigkeit vom spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung(en) in Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr vorgesehen. Die prozentuale Verteilung der CO2-Kosten richtet sich dabei nach einem Stufenmodell. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ist, desto größer ist der Anteil, den die Vermietenden tragen müssen. Abhängig von der Energieeffizienz hat der Vermietende dabei bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten zu tragen.

Bei Nichtwohngebäuden, also Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, tragen Mietende und Vermietende die CO2-Kosten zunächst je zur Hälfte, wobei ab Anfang 2025 auch für Nichtwohngebäude ein gesondertes Stufenmodell eingeführt werden soll.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem neuen Gesetz eine doppelte Anreizwirkung. Das CO2KostAufG soll einerseits für die Vermietenden Anreize zu Sanierungsmaßnahmen sowie der Installation klimaneutraler Heizungssysteme schaffen, andererseits soll es auch die Mietenden zu energieeffizientem Verhalten anregen. Dies soll einen weiteren Schritt in Richtung der Dekarbonisierung des Gebäudesektors darstellen.

Informationspflichten für Brennstoff- und Wärmelieferanten

Damit die Vermietenden die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber den Mietenden vornehmen können, hat der Gesetzgeber etliche Informationspflichten eingeführt. In den Abrechnungen der Brennstoff- und Wärmelieferungen sind zukünftig folgende Angaben in allgemeinverständlicher Form zu machen:

  • die Brennstoffemissionen des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid;
  • der Preisbestandteil der CO2-Kosten für den gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoff, der sich durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit dem maßgeblichen Preis für die Emissionszertifikate nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ergibt;
  • der heizwertbezogene Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in Kilowattstunden;
  • der Energiegehalt der Menge des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in Kilowattstunden sowie
  • ein Hinweis auf die Erstattungsansprüche hinsichtlich der CO2-Kosten, die Mietende, die sich selbst mit Wärme und/oder Warmwasser versorgen, gegen den Vermietenden geltend machen können

Für Wärmelieferanten gelten die vorstehenden Informationspflichten mit besonderen Maßgaben, wenn die Wärme durch eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugt wird, wenn die Wärme über Wärmenetze geliefert wird, die aus mehreren Anlagen gespeist werden oder wenn die Wärme über Netze geliefert wird, die zumindest anteilig durch Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem EU-Emissionshandel unterliegen.

Schwierigkeiten bei Erfüllung der Informationspflichten für den Lieferanten

Die ersten Monate haben gezeigt, dass in der Praxis vor allem die Umsetzung der Informationspflichten für die Lieferanten mit Schwierigkeiten verbunden ist.

Häufig stellt sich das Problem, dass den Wärmelieferanten noch nicht alle notwendigen Informationen vorliegen, die zur Berechnung und Ausweisung einzelner Informationen erforderlich sind. Zudem korrespondieren die im CO2KostAufG festgelegten Zeitpunkte für die Veröffentlichung der maßgeblichen Zertifikatepreise nicht notwendigerweise mit den Abrechnungszeiträumen. Schließlich stimmen die gemäß dem CO2KostAufG auszuweisenden CO2-Kosten oftmals nicht mit den tatsächlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses umgelegten Kosten überein.

Während die praktische Umsetzung für die Lieferanten schon jetzt viele Probleme offenbart, werden die Vermietenden sich oftmals erst im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2023 mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen müssen. Flankiert werden diese ordnungsrechtlichen Maßnahmen durch Förderprogramme des Bundes wie der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG), die wiederum im Kontext der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu bewerten sind.

Ob die neuen gesetzlichen Vorgaben die gewünschte Anreizwirkung entfalten und welche weiteren Hürden im Rahmen der Umsetzung bestehen, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner*innen Wärme/Immobilien: Ulf Jacobshagen
Ansprechpartner*innen Emissionen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Niko Liebheit/Carsten Telschow

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann besuchen Sie gern unser Webinar „Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz kurz und knapp“ am 16.6.2023 oder am 29.6.2023 und informieren sich über die neuen gesetzlichen Vorgaben (inkl. Umsetzung in der Praxis durch die Lieferanten und die Immobilienwirtschaft).

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