Der Emissionsbericht 2021 nach dem TEHG steht an: Alles wie immer?

Der 31.3. ist der Stichtag, zu dem der Emissionsbericht für das Vorjahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abzugeben ist. Eigentlich Routine für die Betreiber von Anlagen, die schon von Beginn an am EU-Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen. Beim Emissionsbericht für 2021 gibt es allerdings auch Neues zu beachten.

Was ist neu?

Ein Novum in der Emissionsberichterstattung ist in diesem Jahr, dass darauf zu achten ist, eine doppelte Belastung durch das EU-ETS und den im vergangenen Jahr eingeführten nationalen Emissionshandel (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zu vermeiden. Die Vorab-Vermeidung (§ 7 Abs. 5 BEHG) dieser Doppelbelastung – die zu unterscheiden ist von der nachträglichen Kompensation nach § 11 Abs. 2 BEHG – erfolgt unter anderem auf Basis des am 31.3. einzureichenden Emissionsberichtes.

Dreh- und Angelpunkt der Vorab-Vermeidung gem. § 7 Abs. 5 BEHG ist die sog. Verwendungsbestätigung des Unternehmens, das die EU-ETS-Anlage betreibt. Dieses weist auf Grundlage des Emissionsberichtes aus, welche dem BEHG unterfallenden Brennstoffmengen geliefert und dann tatsächlich in der Anlage eingesetzt wurden. Für die Berechnung werden von der Liefermenge zunächst die Brennstoffmengen abgezogen, die nicht dem Kostenregime des nEHS unterfallen können. Zu nennen sind hier beispielsweise Einlagerungen – etwa von Heizöl – von vor 2021 oder bestimmte vorherige Steuerentlastungen wie die stoffliche Verwendung von Erdgas gem. § 7 Abs. 5 BEHG i.V.m. § 10 EBeV 2022, § 47 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG. Von der so entstehenden konkretisierten Liefermenge wird im Folgenden die eingesetzte Menge abgezogen. Etwaige Differenzen zwischen den zwei Mengen müssen zusätzlich durch eine sog. „Verwendungszusicherung“ flankiert werden: Hierbei versichert der EU-ETS-Anlagenbetreiber, dass der übergebliebene Brennstoff im Jahr 2022 verwendet wird. Eine Ausnahme von der Pflicht einer Verwendungszusicherung besteht lediglich, wenn die „als Vollzugserleichterung“ eingeräumte Toleranzschwelle von +5 Prozent an zusätzlicher Liefermenge im Jahr 2021 nicht überschritten wurde.

Spiegelbildlich müssen das den Brennstoff liefernde und das diesen in der ETS-Anlage einsetzende Unternehmen einvernehmlich erklären und bestätigen, dass der Brennstofflieferpreis nicht auch den CO2-Preis des BEHG enthalten hat. Diese sog. Kostenfreiheitsbestätigung soll verhindern, dass der CO2-Preis des BEHG auch dann auf den Brennstoffpreis aufgeschlagen wird, wenn die Freistellung nach § 7 Abs. 5 BEHG in Anspruch genommen wird.

Etwas schwieriger gestaltet sich die Vorab-Freistellung nach § 7 Abs. 5 BEHG, wenn das Unternehmen, von dem der Brennstoff bezogen wird, nicht selbst nach dem BEHG verantwortlich ist – dies betrifft etwa zumeist die Belieferung mit Heizöl. In diesem Fall ist es zwar grundsätzlich möglich, die notwendigen Erklärungen durchzureichen und so auch den Vorlieferanten in die Lage zu versetzen, ohne BEHG-Kosten zu liefern. Sofern aber die entsprechende Abstimmung über die Lieferkette – auch aus praktischen Gründen – nicht zustande kommt, bleibt als Rückfalloption die nachträgliche Kompensation der doppelten Belastung nach § 11 Abs. 2 BEHG. Diese bedeutet, dass eine nachträgliche finanzielle Kompensation für die Doppelbelastung bei der DEHSt beantragt werden kann. Die entsprechende Verordnung, die das weitere Verfahren für den Kompensationsantrag regeln soll, ist allerdings noch in Vorbereitung. Damit es gar nicht erst zu einem Liquiditätsabfluss kommt, sollte aber ohnehin versucht werden, die Vorab-Freistellung zu realisieren.

Immer noch in der Schwebe: Die Umsetzung der RED II in der Emissionsberichterstattung

Ein weiterer Punkt, der vielfach Fragen aufgeworfen hat, ist die Änderung der Europäischen Monitoringverordnung 2018/2066 (MVO) durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 der Kommission vom 14.12.2020, die eigentlich zum 1.1. in Kraft getreten ist. Ein wichtiger Baustein dieser Verordnung besteht darin, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen nach Art. 29 Abs. 2 bis 7 und 10 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) für alle Arten von Biomasse als Voraussetzung dafür gelten sollen, dass diese im Rahmen der Emissionsberichterstattung mit dem Emissionsfaktor Null bewertet werden können. Für den Emissionsbericht für das Jahr 2021 hat dies aber noch keine Auswirkungen. Und auch für das Berichtsjahr 2022 hat die Europäische Kommission zwischenzeitlich den Vorschlag für ein Moratorium auf den Weg gebracht. Es gestattet den Mitgliedstaaten, die im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2022 eingesetzten Biomassebrennstoffe auch ohne Nachhaltigkeitsnachweis als emissionsneutral zu bewerten. Formal angenommen ist dieser Vorschlag allerdings noch nicht. Mit Blick auf die in 2022 eingesetzten Biobrennstoffe bleibt hier also die weitere Entwicklung im Einzelnen zu verfolgen.

Ansprechpartner*innen:  Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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