Deutschland erhebt keine Klage gegen strengere Schadstoffgrenzwerte von Großfeuerungsanlagen in der EU

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Die Europäische Kommission hat die Schadstoffgrenzen für Großfeuerungsanlagen mit mehr als 50 MW Wärmeleistung verschärft, um die die Luftqualität zu verbessern. Den Durchführungsbeschluss dazu hat sie am 31.7.2017 veröffentlicht (wir berichteten). In den vier Braunkohle-Ländern Deutschlands bildete sich gegen diese Grenzwerte Widerstand, auch die Bundesregierung wurde zur Klage aufgefordert. Die Frist für eine solche Klage hat die Bundesregierung nun verstreichen lassen.

Was war geschehen?

Bereits Ende April hatten die EU-Staaten – allerdings gegen den ausdrücklichen Willen unter anderem Deutschlands, Tschechiens und Polens – die strengeren Grenzwerte beschlossen, die ab 2021 von allen rund 3.000 Großfeuerungsanlagen („large combustion plants“) eingehalten werden müssen. Die Werte sind Teil der sog. BVT-Schlussfolgerungen („beste verfügbare Technik“), die als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen in den Mitgliedstaaten dienen sollen. Die Grenzen sollen dafür sorgen, dass die Anlagen weniger Stickoxid, Schwefeldioxid, Feinstaub und Quecksilber ausstoßen, da diese Stoffe in der Luft gesundheitsschädlich wirken.

Insbesondere der Grenzwert von Stickoxid von 175 mg pro Normkubikmeter (Nm3) Abluft sorgte für anhaltende Diskussionen unter den Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung wollte einen Höchstwert von 190 mg/Nm3 durchsetzen, wurde jedoch überstimmt.

Durch die Grenzwerte werden laut einer Studie des amerikanischen Institute for Energy Economics and Financial Analysis (IEEFA) wohl mehr als 100 Anlagen für viel Geld nachgerüstet werden müssen. Daher formierte sich bereits im August Widerstand in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Der jüngst zurückgetretene sächsische Ministerpräsident Stanislaw Tillich (CDU) forderte auch im Namen seiner Amtskollegen aus den anderen Bundesländern die Wirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) in einem offenen Brief dazu auf, rechtlich gegen den Beschluss vorzugehen. Darin wird angeregt, eine Nichtigkeitsklage gegen die BVT-Schlussfolgerungen zu erheben. Auf eine Anfrage der Sprecherin für Klimapolitik der Bundestagsfraktion B90/Die Grünen, Annalena Baerbock, antwortete die Bundesregierung zunächst, sie prüfe die Sach- und Rechtslage. Eine Klage erschien nicht ausgeschlossen, zumal die Bundesregierung bereits auf EU-Ebene gegen die Grenzwerte gestimmt hatte.

Klageverzicht der Bundesregierung

Nun wurde ein Bericht des WDR bestätigt, die Bundesregierung habe die Frist zur Klageerhebung – die gemäß Art. 263 AEUV zwei Monate beträgt – verstreichen lassen und sich somit gegen eine Klage entschieden.

Der Abteilungsleiter im Brandenburger Ministerium für Wirtschaft und Energie, Klaus Freytag, verkündete, dass u.a. Polen und Tschechien, aber auch Unternehmen und Verbände gegen den Beschluss vor Gericht ziehen würden. Medienberichten zufolge soll es sich um die ostdeutschen Braunkohle-Betreiber Leag (Lausitz Energie AG) und Mibrag (Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft) handeln, die gemeinsam mit den Kohle-Verbänden Debriv und Eurocoal Klage eingereicht haben. Die Kläger wenden gegen die strengeren Grenzwerte ein, sie seien technisch von älteren Kraftwerken nicht einzuhalten. Namentlich soll es sich wohl um zwei Blöcke des Kraftwerkes Boxberg sowie das gesamte Kraftwerk Jänschwalde handeln, deren Nachrüstung zu teuer wäre. Die Betreiber dieser Kraftwerke scheinen sich somit nicht auf den Ausnahmetatbestand verlassen zu wollen, der eine Überschreitung der Grenzwerte erlaubt, wenn ein eklatantes Missverhältnis zwischen Nachrüstungsaufwand und Kosten besteht.

Sollte eine der Klagen tatsächlich erfolgreich sein, würde der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Durchführungsbeschluss für nichtig erklären. Dies hätte – unabhängig davon, ob das Gericht über die Klage eines Mitgliedstaates, Verbandes oder Unternehmens entscheidet – Auswirkungen für alle Anlagenbetreiber in den EU Mitgliedstaaten, Deutschland eingeschlossen. Hierauf sollten sich diese aber nicht verlassen, sondern vielmehr bereits jetzt prüfen, ob und wie sie aktiv werden müssen, um die Schadstoffemissionen zu begrenzen, oder ob nicht doch eine Ausnahmebestimmung greift.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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