EU-Kommission genehmigt Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation

Endlich ist es soweit: Die EU-Kommission hat die Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation (SPK) in Deutschland genehmigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte diese Leitlinien bereits Ende vergangenen Jahres notifiziert. Nun ist der Weg zur Antragsstellung frei und alle stromintensiven Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Anträge zu stellen. Da als Abgabefrist bereits der 30.9.2022 benannt wurde, drängt inzwischen die Zeit. Gegenüber dem bis zum Abrechnungsjahr 2020 geltenden Förderrahmen gibt es einige wichtige Änderungen zu beachten.

Hintergrund und wesentliche Änderungen der SPK

Eine neue Förderrichtlinie war notwendig, weil sich zu Beginn der Emissionshandelsperiode 2021 bis 2030 die europäischen Leitlinien für die Strompreiskompensation geändert hatten. Die SPK, und damit die Zahlung von staatlichen Beihilfen, soll grundsätzlich dazu beitragen, das Risiko einer tatsächlichen Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund erheblicher indirekter CO2-Kosten im Strompreis zu verringern. Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2026 sieht das BMWK ein Gesamtvolumen von 12,1 Mrd. Euro vor.

Mit der SPK sind jetzt allein der Stromverbrauch sowie die Produktionsmenge im Abrechnungsjahr und nicht mehr die historischen Werte maßgeblich. Außerdem wurde die Sektorenliste der SPK-Förderrichtlinie entsprechend den Vorgaben der EU-Leitlinie angepasst.

Der CO2-Emissionsfaktor wurde von 0,76 auf 0,72 t CO2/MWh geändert. Damit wird die geänderte CO2-Intensität des Strommix in Deutschland abgebildet.

Neu ist zudem die Möglichkeit, zusätzlich die ergänzende Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen zu beantragen. Herausragende Bedeutung hat die Einführung einer ökologischen Gegenleistung für den Erhalt der SPK.

Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistung

Besondere Beachtung hat die Vorgabe erhalten, dass für die Gewährung der Strompreiskompensation eine ökologische Gegenleistung erbracht werden muss: entweder die Investition in Klimaschutzmaßnahmen oder die Umstellung des Strombezugs auf 30 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien. In der Praxis soll die Umsetzung der Gegenleistungsverpflichtung in drei Phasen umgesetzt werden.

In der ersten oder Einführungsphase (Abrechnungsjahre 2021 und 2022) ist jeweils eine formlose Verpflichtungserklärung abzugeben, in der festgehalten ist, dass bestimmte wirtschaftliche Maßnahmen in Höhe der ausgezahlten Beihilfe bis zum 31.12.2024 durchgeführt werden. Wenn die Verpflichtung kleiner ist als die auszuzahlende Beihilfe, wird keine Beihilfe ausgezahlt.

Die wirtschaftlichen Maßnahmen können über die bereits seit 2015 verpflichtenden Energie-Audits identifiziert werden. Der Beginn der Umsetzung solcher Maßnahmen darf nicht vor dem 1.1.2021 liegen. Unternehmen, die Energie-Audits nicht durchführen müssen, müssen dies in einer Unternehmenserklärung darlegen, um die Beihilfe zu erhalten.

Unternehmen, die keine wirtschaftlichen Maßnahmen oder gar keine Maßnahmen identifiziert haben, müssen auch keine ökologischen Gegenleistungen erbringen. Sie müssen allerdings eine nachvollziehbare Nachweisführung über die Unternehmenserklärung abgeben.

In der zweiten Phase (Abrechnungsjahre 2023 und 2024) ist zunächst wieder jeweils eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Maßnahmen müssen auch hier bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein, d.h. die Maßnahmen werden ab 2024 zur Vorleistung, da für das Abrechnungsjahr 2024 der Antrag erst 2025 gestellt wird. Im Antragsjahr 2025 müssen zudem Nachweise für alle vorherigen Jahre eingereicht werden. Sollte dann ein Nachweis zur ökologischen Gegenleistung unvollständig sein, wird der gesamte Beihilfenbetrag für das betreffende Jahr zurückgefordert.

Zudem sind ab dem 1.1.2023 zertifizierte Energie- oder Umweltmanagementsysteme Pflicht und nachzuweisen. Außerdem findet auf die Klimaschutzmaßnahmen § 11 BECV durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) entsprechende Anwendung. Neben Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems konkret identifiziert wurden, sind Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses nach § 11 Abs. 4 BECV möglich, z.B. durch einen Brennstoffwechsel zu Wasserstoff, und auch – dies gilt nur für die SPK – Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs.

Die dritte Phase (Abrechnungsjahre 2025 bis 2030) ist dadurch gekennzeichnet, dass die Maßnahmen bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen sein müssen, und zwar in der Höhe der Beihilfe in dem Jahr vor dem Abrechnungsjahr. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt dann erst am Ende des Antragsjahres.

Jetzt geht es schnell

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hatte die Antragsformulare bereits erstellt, allerdings noch unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission keine beihilfenrechtlichen Bedenken gegen die Förderrichtlinie äußert und es zu keinen Änderungen in dem Regelwerk kommt. Eine Einreichung der Anträge war folglich bislang noch nicht möglich. Sobald das BMWK die Förderleitlinie final bekannt gemacht macht, wird es aller Voraussicht nach nun aber sehr bald möglich sein, die Anträge einzureichen. Da es bis zum 30.9.2022 nur noch rund fünfeinhalb Wochen sind und die Anträge durch Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer bestätigt werden müssen, sollten die berechtigten Unternehmen – sofern sie dies nicht bereits getan haben – schleunigst damit beginnen, die erforderlichen Antragsdaten zusammenzustellen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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