Compliance: Schaut auf die MaComp.

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Nein, hinter dem Akronym MaComp verbirgt sich kein neues Apple-Produkt. Dafür muss man sich noch bis September gedulden. Ähnlich lang ersehnt waren aber, jedenfalls im Finanzsektor, die neuen Compliance-Anforderungen für Wertpapierdienstleister, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor kurzem veröffentlicht hat. Diese Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 63 ff. WpHG (vormals §§ 31 ff. WpHG) richten sich zwar in ihren einzelnen Modulen ausdrücklich an Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute – die Herausforderung „Compliance“ geht jedes Unternehmen an (nicht zuletzt wegen der auf alle Unternehmen anwendbaren Sanktionsnormen §§ 30, 130 OWiG). Dabei handelt es sich bei den Richtlinien nicht einmal um eine Verordnung, geschweige denn um ein Gesetz. Als bloße Verwaltungsvorschriften der Finanzdienstleistungsaufsicht sind sie vielmehr eine Art „Best-Practice“-Zusammenstellung, die in ihrer Wirkung – auch außerhalb der Bankenaufsicht – keinesfalls unterschätzt werden sollte. Schließlich dienen die Aussagen der MaComp nicht nur der BaFin, sondern generell Behörden und Gerichten als Bewertungsmaßstab zur Beurteilung von compliancerelevanten Sachverhalten.

Mit den aktuellen Änderungen reagiert die BaFin nun auf die Unsicherheiten vieler Unternehmen im Umgang mit den komplexen Vorgaben des novellierten Finanzmarktrechts (zur Causa „MiFID IIberichteten wir bereits). Doch eine MiFID kommt selten allein – mit von der Partie sind zudem die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV), die Delegierte Verordnung zu den Organisationsanforderungen der MiFID II und zu guter Letzt die neuen Anforderungen der Europäischen Wertpapieraufsicht ESMA. Das Inkrafttreten des novellierten Finanzaufsichtsregimes am 3.1.2018 (ganz vorn mit dabei: das reformierte WpHG) machte es nötig, die zuletzt am 7.8.2014 novellierten MaComp anzupassen. Auch damals gaben die Anforderungen der ESMA namens Guidelines on certain aspects of the MiFID compliance function requirements den Anstoß zu einer Neuauflage.

Im Mittelpunkt der vorab konsultierten Änderungen des neuen Rundschreibens stehen zum einen die Anforderungen an das Produktfreigabeverfahren. So muss der Compliance-Funktion das Recht eingeräumt werden, frühzeitig in die Produktgenehmigungsprozesse für Finanzinstrumente einbezogen zu werden, die in den Vertrieb aufgenommen werden sollen (BT 1.2.4 Nr. 3). Zum anderen hat die BaFin konkretisiert, wie die redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Informationen aussehen müssen, die nicht nur gegenüber privaten, sondern auch gegenüber professionellen Kunden erteilt werden (BT 3.1.1 Nr. 3). Hinzu kommen die Anforderungen an die compliancebezogene Qualifikation von Mitarbeitern (durch regelmäßige Schulungen und durch die Herausgabe von Unternehmensrichtlinien), die durch das Rundschreiben in einem eigenen Modul gebündelt wurden (BT 11). Allerdings ist schon eine weitere Anpassung der Leitlinien der ESMA absehbar – denen wiederum eine Änderung der MaComp nachfolgen wird. To be continued!

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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