Alles neu macht nicht nur der Mai: Die EEG-Novelle 2014 (Teil 1: Überblick)
Die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) schreitet voran. Nachdem der erste offizielle Referentenentwurf am 4.3.2014 präsentiert wurde, hat das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Energie fleißig weiter gearbeitet. Die nun vorliegende Fassung vom 31.3.2014 – die erstmals auch die neuen Regelungen zur Eigenversorgung (siehe Teil 2 dieser Serie) und zur besonderen Ausgleichsregelung (siehe dazu Teil 3 dieser Serie) enthält –, soll Grundlage für die heutige Abstimmung zwischen Bundesregierung und Bundesländern sein. Für den ambitionierten Zeitplan zur Gesetzesnovelle – am 9.4.2014 beschließt die Bundesregierung den Entwurf, Ende Juni wird er im Bundestag verabschiedet, im August tritt er in Kraft – ist man damit weiter im Soll.
Was gibt es inhaltlich an Änderungen zu vermelden? Einiges!
In welche Richtung soll die Reformreise gehen? Zunächst fällt auf, dass die Paragraphenanzahl des EEG beträchtlich wachsen wird. Erst bei § 99 endet die aktuelle Zählung. Dahinter verbirgt sich aber nicht allein großer Regelungseifer. Das EEG legt im Umfang auch deshalb zu, weil die Bestimmungen nach den Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre klarer nummeriert werden sollen. Ob damit tatsächlich die Rechtsanwendung einfacher wird, darf jedoch bezweifelt werden. So sollen der Zubau der Erneuerbaren Energien (außer bei Wasserkraft und Geothermie) durch Ausbaukorridore „gesteuert“ werden. Für Wind-Offshore, Wind-Onshore, Biomasse und – wie bereits unter dem EEG 2012 bekannt – Photovoltaik (PV) wird der jährliche Zubau für die installierte Leistung durch das EEG 2014 jeweils vorgegeben. Über das – bislang ebenfalls nur aus der PV bekannte – System des „atmenden Deckels“ wird, wenn der Zubaukorridor überschritten ist, die Vergütung für später in Betrieb genommene Anlagen gekürzt. Auf diese Weise soll die Errichtung neuer Anlagen automatisch unattraktiver und damit der Umfang des Zubaus begrenzt werden.
Biomasse-Förderung vor dem Ende, Wind-Onshore und PV mit angezogener Handbremse?
Besonders hart ist nach dem derzeitigen Entwurf die Biomasse betroffen: Hier sollen jährlich nur noch 100 MW installierte Leistung zugebaut werden dürfen! Diese Technologie wird insgesamt wohl für zu teuer erachtet und soll nicht allein über den „atmenden Deckel“ ausgebremst werden, sondern vor allem durch die starke Beschneidung der Fördersätze, die den Anlagenneubau fast komplett unattraktiv machen würden. Insbesondere soll die zusätzliche Förderung für Strom aus Energiepflanzen für neue Anlagen vollständig eingestellt werden. Somit würde zukünftig nur noch die Erzeugung von Strom aus Bioabfallanlagen und aus kleinen Gülleanlagen gefördert (wir berichteten). Auf besonderes Interesse stoßen bereits jetzt die Regelungen für Bestandsanlagen zu deren nachträglicher Flexibilisierung („Abwrackprämie“) und zum Einfrieren der sog. Höchstbemessungsleistung (Verbot der Ausweitung des Betriebs). Demgegenüber sind für die PV keine wesentlichen Änderungen der ohnehin bereits sportlich niedrigen Vergütungssätze vorgesehen. Im Onshore-Windbereich ist insbesondere eine Änderung des Referenzertragsmodells geplant. Ob damit tatsächlich einerseits die Kosten reduziert und gleichzeitig weitere Anreize für den Zubau auch an windschwächeren Standorten gesetzt werden können, ist noch zu prüfen. Bremsen dürfte den Zubau der Windenergie an Land überdies, dass die Managementprämie (s.u.) und die Boni (insbesondere des SDL-Bonus) gestrichen werden. Ob damit das ohnehin unambitionierte Ausbauziel für die Windenergie von 2.400 MW bis 2.600 pro Jahr überhaupt erreicht wird, kann bezweifelt werden.
Stufenweise Weiterentwicklung: Direktvermarktungspflicht und Ausschreibungsmodell
Neben den Änderungen bei den Vergütungssätzen ist Kernpunkt der Novelle aber vor allem der Systemwechsel in der Förderung. Als erster Schritt dazu soll unmittelbar durch das Gesetz die Pflicht zur Direktvermarktung eingeführt werden: Während bislang der Netzbetreiber den Strom zu den gesetzlich vorgesehenen festen Vergütungssätzen abkaufen musste, müssen sich Anlagenbetreiber künftig einen Käufer suchen und können nur in Ausnahmefällen vom Netzbetreiber eine – dann im Vergleich zur Marktprämie allerdings stark reduzierte – Ausfallvergütung erhalten. Die Verpflichtung zur Direktvermarktung soll allerdings nur für Neuanlagen gelten und auch nur stufenweise eingeführt werden:
- Tritt das neue EEG in Kraft, gilt sie nur für ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen ab 500 kW.
- Für ab dem 1.1.2016 in Betrieb genommen Anlagen sinkt die Grenze auf 250 kW, und für
- ab dem 1.1.2017 in Betrieb genommene Anlagen auf 100 kW ab.
Doch damit nicht genug. Die bislang als Grünstromhändlerprivileg bekannte Förderung wird ersatzlos gestrichen, nicht zuletzt auch wegen der erheblichen Bedenken der EU-Kommission. Dabei soll die Streichung unmittelbar zum 1.8.2014 greifen. Dies ist nicht unproblematisch, da es die Händler zwingt, unterjährig ihre Prozesse und vertraglichen Bindungen umzustellen, zumal die Einspareffekte für die EEG-Umlage durch ein späteres Auslaufen kaum merklich sein dürften.
Als geförderte Direktvermarktung verbleibt also zukünftig allein die Marktprämie. Dabei fällt allerdings die Managementprämie als eigenständiges Element weg. Sie soll in die Marktprämie „eingepreist“ werden – aber auch das nicht 1:1. Der Teil der Marktprämie, der vormals die Managementprämie ausmachte, soll sinken. Außerdem wird die Marktprämie zukünftig daran geknüpft, dass die Vermarkter die Anlagen fernsteuern können, was schon ab dem 1.1.2015 auch für Altanlagen gelten soll. Im zweiten Schritt des Systemwechsels, und hierbei dürfte es sich um eine sehr weitreichende Änderung handeln, soll die Berechtigung zum Empfang von Förderleistungen über Ausschreibungen vergeben werden. Dabei wird dann auch die Höhe der Förderung „im Markt“ ermittelt, so die Theorie: Während bislang die EEG-Vergütungssätze bzw. die Marktprämie gesetzlich festgelegt wurden, soll die Förderhöhe zukünftig in einem „objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahren“ bestimmt werden. Hierzu sollen zunächst in einem „Pilotprojekt“ – bei Ausschreibungen von PV-Freiflächenanlagen – erste Erfahrungen gesammelt werden. Während im Eckpunktepapier der Bundesregierung noch konkret von 400 MW und einer Ausschreibung bis 2017 die Rede war, finden sich im Gesetzentwurf nunmehr keine konkreten Daten. Die Verordnung, die das im Gesetzentwurf angelegte Ausschreibungsverfahren konkretisieren soll, soll laut Gesetzesbegründung unmittelbar nach der Reform erarbeitet werden. Gerade hierbei wird es besonders spannend werden. Denn Erfolg und Sinnhaftigkeit eines Ausschreibungsmodells hängen wesentlich von den Festlegungen im Detail ab.
Und wieder: Zahlreiche komplexe Übergangsregelungen
Schließlich stellt sich bei jeder EEG-Novelle immer die Frage, inwieweit die neuen Regelungen für alte Anlagen gelten. Wegen des Vertrauensschutzprinzips sind dabei vergütungsrelevante Änderungen, die sich auf Bestandsanlagen beziehen, in aller Regel ausgeschlossen. Das EEG 2014 wird an diesem Prinzip – mit einer Ausnahme (Formaldehydbonus) – grundsätzlich nicht rütteln. Allerdings soll die gesetzliche Systematik nun im Vergleich zum EEG 2012 geändert werden: Im EEG 2012 galt „für Altanlagen … immer das alte Recht, außer wenn die Geltung des neuen Rechts ausdrücklich angeordnet ist“. Nun soll umgekehrt „für Altanlagen … immer das neue Recht [gelten], außer wenn die Geltung des alten Rechts ausdrücklich angeordnet ist“. Dies entspricht dann wieder der Regelung des § 66 EEG 2009. Das soll die Regelung einfacher machen – bei der Lektüre des Textes im Entwurf erscheint es aber jedenfalls fraglich, ob dieses Ziel wirklich erreicht wird.
Apropos Übergangsregelungen: Ob das alte oder neue Recht gilt, hängt ja immer davon ab, wann eine Anlage in Betrieb gegangen ist (wobei das EEG 2014 hierzu ein paar Ausnahmen zugunsten bereits geplanter Anlagen enthält). Der dafür relevante Inbetriebnahmebegriff soll nunmehr geändert werden. Danach soll eine EEG-Anlage künftig erst dann als in Betrieb genommen gelten, wenn sie erstmals Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt. Eine Inbetriebnahme als EEG-Anlage mit fossilen Brennstoffen ist damit nicht mehr möglich. Von dieser Änderung sind insbesondere BHKW betroffen, die bislang im „reinen“ Erdgasbetrieb liefen, dann aber auf einen Biomethanbetrieb umgestellt werden sollen.
Wird damit die Energiewende auf das richtige Gleis gesetzt?
Will man einen Blick in die Glaskugel wagen, lässt sich nur schwer prognostizieren, welche Regelungen letztlich tatsächlich Gesetz werden. Zu vielfältig sind die Änderungsmöglichkeiten im anstehenden Gesetzgebungsverfahren. Besonders heute in der gerade laufenden Kanzlerrunde mit den Bundesländern und deren vielfältigen Interessen sind Korrekturen zu erwarten. Dabei bleibt zu hoffen, dass die Diskussion, wie in den letzten Monaten leider vielfach geschehen, nicht allein mit Kostenargumenten und im Partialinteresse geführt wird, sondern der Erfolg der Energiewende insgesamt wieder stärker in den Fokus rückt. Denn gerade jetzt, wo man mit den erheblich gesunkenen Fördersätzen vor allem für PV die Früchte der Förderung durch das EEG ernten könnte, gibt es keinen Grund, die Erneuerbaren Energien auszubremsen. Wie auch immer diese Diskussionen ausgehen werden – es bleibt spannend!
Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Dörte Fouquet/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert/Jens Panknin
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