Anstoß zum neuen Verbraucherschutzrecht: Widerrufsbelehrung und Co.

Mit dem heutigen Tag rollt nicht nur der Ball in Brasilien, auch das Inkrafttreten des neuen Verbraucherschutzrecht steht unmittelbar bevor. Wer mit Verbrauchern Verträge schließt, muss daher ab dem 13.06.2014 neue Vorgaben beachten.

Diese gelten nicht nur für Versorgungsverträge mit Strom, Gas, Wasser und Wärme (sondern insgesamt für alle mit privaten Verbrauchern abgeschlossenen Verträge). Versorgungsverträge sind aber in besonderem Maß von den neuen Vorgaben betroffen, da zukünftig auch neue wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn gesetzliche Vorgaben, insbesondere zum Widerrufsrecht von privaten Verbrauchern, nicht beachtet werden.

Was ist neu?

Der Schwerpunkt der Neuerungen betrifft das Verbraucherwiderrufsrecht. Daneben sind aber auch einige zusätzliche Informationspflichten neu geregelt, die gegenüber dem Verbraucher vor Vertragsschluss erfüllt werden müssen. Zusätzlich wurde gesetzlich klargestellt, dass jedem Privatkunden wenigstens eine „zumutbare“ unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit gewährt werden muss (Zusatzgebühren für Überweisungen etc. sind aber weiterhin möglich). Außerdem wurde gesetzlich erstmalig normiert, dass für eine Telefonhotline, bei der der Kunde Fragen zu seinem Vertrag klären kann, dem Kunden keine weiteren Gebühren als die reinen Telefonkosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

„Verbraucherwiderrufsrecht 2.0“ – Auf die richtige Belehrung kommt es (zukünftig noch mehr) an!

Das Verbraucherwiderrufsrecht, also die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Wochen von „übereilten Vertragsschlüssen“ ohne Konsequenzen zu lösen, war auch schon bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Allerdings ergeben sich hier einige gravierende gesetzliche Neuerungen.

So war die Frage, ob auch bei Strom- und Gaslieferungen ein solches Widerrufsrecht besteht, bisher rechtlich ungeklärt. Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben ist dies nun eindeutig der Fall. Das Verbraucherwiderrufsrecht ist zwar grundsätzlich nur auf bestimmte Vertragsschlüsse anwendbar (insbesondere sog. Fernabsatzverträge und Vertragsschlüsse, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmens erfolgen). Betroffen sind also insbesondere Verträge, die per Post, per Telefon, per E-Mail oder online geschlossen werden. Da im Regelfall allerdings für Privatkunden nur ein einheitliches Vertragsmuster vorgehalten und verwaltet wird, wird es sich sehr regelmäßig anbieten, das Verbraucherwiderrufsrecht einheitlich und uneingeschränkt abzubilden.

Die Widerrufsfrist beträgt auch nach den neuen rechtlichen Vorgaben weiterhin 14 Tage. Fristbeginn ist aber zukünftig (bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung) bereits der Vertragsschluss und nicht mehr der Beginn der Belieferung. Grundsätzlich zu begrüßen ist auch die Neuregelung, wonach der Kunde, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder falsch formuliert ist, den Vertrag nur noch innerhalb einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen und nicht mehr wie bisher unbegrenzt widerrufen kann. Eine unterlassene oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann auch nachgeholt werden und setzt dann eine Frist von 14 Tagen in Gang.

Eine sehr deutliche Verschärfung der rechtlichen Vorgaben für Versorgungsunternehmen ergibt sich aber daraus, dass der Kunde nach dem jetzt geltenden neuen Recht im Fall eines Widerrufs nur dann „Wertersatz“ für die bereits erlangte Versorgung bezahlen muss, wenn er zuvor ordnungsgemäß belehrt worden ist. Wenn die Widerrufsbelehrung also nicht den neuen gesetzlichen Vorgaben entspricht, droht dem Versorgungsunternehmen im schlimmsten Fall ein Widerruf nach einem Jahr und 14 Tagen – der Kunde muss für diesen gesamten Zeitraum dann nichts bezahlen (bzw. kann bereits geleistete Abschläge zurückfordern).

Es ist daher unbedingt anzuraten, ab sofort den neuen Text der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung in allen mit Privatkunden abgeschlossenen Verträgen zu verwenden.

Im Regelfall kein Widerrufsrecht in der Grundversorgung

Für die Grundversorgung ist keine Ausnahme von den gesetzlichen Vorgaben vorgesehen. Das bedeutet, dass das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich auch hier uneingeschränkt Anwendung findet. Problematisch ist dabei schon, dass bei der Grundversorgung mit Strom und Gas der jeweilige Vertrag im Regelfall durch Energieentnahme zustande kommt und eine vorherige Widerrufsbelehrung daher kaum sinnvoll möglich ist.

Glücklicherweise kommt dem Verbraucherwiderrufsrecht praktisch in der Grundversorgung kaum Bedeutung zu. Bei den typischen Konstellationen des Vertragsschlusses in der Grundversorgung besteht nämlich gerade kein Verbraucherwiderrufsrecht. So scheidet ein solches Widerrufsrecht dann aus, wenn der Grundversorgungsvertrag in den Räumlichkeiten des Grundversorgers (z. B. im Kundencenter) abgeschlossen wird. Dies ist allerdings der eher seltene Fall. Viel häufiger kommt der Grundversorgungsvertrag durch Energieentnahme zustande. Dabei liegt bereits kein „Fernabsatzvertrag“ vor, weil der Vertrag nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Es handelt sich aber auch nicht um einen „außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossenen Vertrag“ (auch wenn man dies vom Wortlaut zunächst annehmen könnte). Die neuen gesetzlichen Vorgaben setzen für einen solchen Vertragsschluss nämlich voraus, dass beide Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind. Das ist beim Grundversorgungsvertragsschluss durch Energieentnahme nahezu ausgeschlossen. Gemeint sind nämlich nur solche Vertragsschlüsse, bei denen der Privatkunde „an der Haustür“ oder „in der Fußgängerzone“ bzw. „am Arbeitsplatz“ im direkten Gespräch mit dem Anbieter von einem Vertragsschluss „überzeugt“ wird. Die reine Energieentnahme, die zu einem Grundversorgungsvertragsschluss führt, ohne dass der Grundversorger selbst auf das Verhalten des Kunden Einfluss nimmt, fällt gerade nicht darunter.

Auch unter die (teilweise diskutierten) Vorgaben für sog. Ratenlieferungsverträge nach § 510 BGB (die auch ein Widerrufsrecht vorsehen) fällt die Grundversorgung nach richtigem Verständnis nicht. Für Stromlieferverträge folgt das schon daraus, dass Strom keine (in Raten) gelieferte „Sache“ ist. Im Übrigen ist für Ratenlieferungen (die systematisch zutreffend bei den Darlehensverträgen geregelt sind) gesetzliche Schriftform vorgesehen (also eine echte Unterschrift beider Vertragspartner auf einem Dokument) – erkennbar kein Fall für die Grundversorgung!

Ein Widerrufsrecht in der Grundversorgung wäre daher nur dann abzubilden, wenn ein Grundversorgungsvertrag durch vorherige Anmeldung des Kunden und unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird.

Die Aufnahme einer Widerrufsbelehrung in die Ergänzenden Bedingungen zur Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung ist daher unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt zu empfehlen.

Handlungsbedarf für Versorgungsunternehmen

Wichtig ist, ab dem 13.6.2014 die neue gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Entsprechende Vertragsmuster sollten ab sofort umgestellt werden. Für Vertragsschlüsse, die den Stichtag 13.6.2014 „einrahmen“, also zum Beispiel Antrag des Kunden vor dem 13.6. und Vertragsbestätigung nach dem 13.6., sollte im Zweifelsfall eine Belehrung nach den neuen gesetzlichen Vorgaben mit der Vertragsbestätigung nachgeholt werden, um spätestens dann die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis

 

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