Beschlossene Sache:  Die Änderungen der 13. BImSchV und der 17. BImSchV

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Im Dezember 2020 vom Bundeskabinett beschlossen (wir berichteten), haben die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und die Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) nun die den Bundestag passiert. Substanzielle Änderungen gibt es nach den parlamentarischen Beratungen zwar kaum, Kritik an dem Gesetzesentwurf gab es aber trotzdem.

Wenige Änderungen nach den parlamentarischen Beratungen

Nach den Beratungen in den Ausschüssen und im Parlament gab es fast nur redaktionelle Änderungen. Insbesondere die Grenzwerte aus dem Entwurf des Bundeskabinetts sind unverändert geblieben. Lediglich in § 28 der 13. BImSchV (Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe) wurde leicht geändert: Nach § 28 Abs. 10, 11  der 13. BImSchV müssen der Schwefelgehalt und der Grad des erzielten Schwefelabscheidegrades vor dem Einsatz der einheimischen Brennstoffe validiert werden.

Darüber hinaus forderte das Parlament die Bundesregierung und die Länder des Bundes dazu auf, den Anlagenbetreibern bei Vollzug der Verordnungen ausreichend Zeit zu gewähren. Zum Teil sind die Werte nämlich schon zum 17.8.2021 einzuhalten, weshalb die Zeit für die notwendigen und teilweise umfangreichen Umbaumaßnahmen samt Genehmigungen unverhältnismäßig kurz erscheine. Man rege an, eine ausreichende Übergangszeit zu gewähren und die Notwendigkeit von Ordnungswidrigkeitsverfahren sorgsam zu prüfen.

Der Wunsch nach dem schnelleren Kohleausstieg

In den Beratungen im Ausschuss gab es nochmal Kritik an dem Gesetzesentwurf. Neben der viel zu langen Zeit, die sich der Gesetzgeber zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen genommen habe (über 3 Jahre!), wurde auch der Inhalt angegriffen.

Auch wenn die Grenzwerte die europäischen Vorgaben umsetzten und teilweise überträfen, würden nicht mehr durchgängig die zum jetzigen Zeitpunkt besten verfügbaren Techniken vorausgesetzt. Gerade für die Grenzwerte von Quecksilber bei Steinkohlekraftwerken sei ein Jahresmittelwert von 2 µg/m³ durch technische Nachrüstung machbar und auch finanziell darstellbar. Die Bundesregierung hat dagegen einen Grenzwert von 4 µg/m³ für Steinkohle und von 5 µg/m³ bzw. 7 µg/m³ für Braunkohle festgesetzt. Wenn die Kohlekraftwerke nach dem Willen der Bundesregierung schon länger am Netz angeschlossen sind – so die Kritiker –, müssten sie strengeren Emissionsanforderungen unterliegen. Das gelte gerade für Quecksilber, das die Oberflächengewässer besonders belaste. Darin drückt sich auch der Wunsch aus, den Kohleausstieg zu beschleunigen. Dem ist die Bundesregierung aber letztlich nicht gefolgt. Der Streit kann sich aber noch im Bundesrat fortsetzen, der der Verordnung auch noch zustimmen muss.

Es endet ein langer Umsetzungsprozess

Mit dem Gesetzespaket – wenn nicht der Bundesrat hier noch einmal auf die Bremse tritt, s.o. – endet ein langer Umsetzungsprozess, der mit der Veröffentlichung der europarechtlichen BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen am 17.8.2017 begann. Kurz bevor die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen verbindlich geworden wären (17.8.2021) setzt Deutschland nun die Vorgaben in nationales Recht um.

Jetzt ist es an den Anlagenbetreibern, die notwendigen Umrüstungen vorzunehmen, um den neuen Grenzwerten zu genügen. Hierzu bleibt nicht viel Zeit.

Ansprechparter*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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