BFH klärt Abschreibungsfragen bei Windkraftparks

(c) BBH

Investoren, die sich an einem Windkraftpark-Fonds beteiligen, können ihren Anteil an den Kosten für den Dienstleistungsvertrag zur Bauleitung und Koordination des Windkraftparks nicht sofort als Betriebskosten absetzen: Vielmehr gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten und müssen somit über die ganze Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden (Az. IV R 15/09).

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Fonds, der zwölf Windkraftanlagen betrieb. Bauleitung und Koordination bis zur Fertigstellung des Windkraftparks wurde einer anderen Gesellschaft übertragen. Streitig war, als was die Kosten für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung/-prüfung, Koordinierung/Baubetreuung und Eigenkapitalvermittlung zu qualifizieren sind – als Betriebs- oder als Anschaffungskosten.

Die Antwort des BFH: In dem Fonds werden verschiedene Verträge gebündelt, die bei Eintritt der Gesellschafter schon abgeschlossen sind. Daher haben die Gesellschafter gar keinen unternehmerischen Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept des Fonds. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter stehen sämtliche Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Windkraftanlagen und sind daher als Anschaffungskosten zu behandeln.

Ein Windrad, drei Wirtschaftsgüter

In einer weiteren Entscheidung klärt der BFH, wie die Fondsgesellschaft die Herstellungskosten der Anlagen abzuschreiben hat. In dem Fall ging es um vier Windkraftanlagen, deren Herstellungskosten der Fonds auf einem Konto als „technische Anlage“ buchte und insgesamt über 16 Jahre abschrieb.

Der BFH fordert indessen, zwischen drei verschiedenen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden: die Windkraftanlage selbst, die Verkabelung vom Transformator zum Stromnetz nebst Übergabestation sowie die Zuwegung. Alle diese Wirtschaftsgüter sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum abzuschreiben (i. d. R. 12 bis 16 Jahre). Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Im Fall war entscheidend, dass die externe Verkabelung und die Zuwegung trotz ihrer Eigenständigkeit für eine nachfolgende Windkraftanlagen-Generation („Repowering“) jedenfalls an diesem Standort nicht mehr hätten verwendet werden können.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

Share
Weiterlesen
Unterlagen, Hände, Laptop

10 Juli

Transformationsdruck trifft Engpassmarkt – Wie Versorgern die Einführung einer Billing-Lösung trotz Ressourcenknappheit gelingt

Das vorherrschende Angebotsdefizit für Billing-Lösungen zwingt insbesondere kleine und mittlere Versorger zunehmend in die Rolle eines Bittstellers. Die Auswahlmöglichkeiten schrumpfen, Budgets müssen fortlaufend korrigiert werden. Die Marktsituation ist herausfordernd und neu – kreative und unkonventionelle Ansätze sind gefragt. Das Angebotsdefizit...

Zahlen, Papier, Klemmbrett

09 Juli

Keine Sondernetzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ab 2026?

Am 10. Juni 2025 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) überraschenderweise den Entwurf einer „Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV“ veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Keine Sondernetzentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel ab...