BGH-Fernwärme-Urteil: Ein weiterer Fingerzeig zur Überprüfung von Preisanpassungsklauseln

Nach den wegweisenden Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6.4.2011 (Az. VIII ZR 66/09) liegen nunmehr auch die mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe des zweiten, ebenfalls am 6.4.2011 verkündeten Fernwärme-Urteils (Az.: VIII ZR 273/09) vor. Leider werden nicht alle mit der Revision aufgeworfenen Fragen beantwortet, so dass allerhand Spielraum für Interpretationen bleibt.

Wie schon in dem Parallelurteil (berichtet im Blog am 2.5.2011) macht der BGH dabei nochmals deutlich, dass sich ein Versorger bei dem Einwand der Kunden, die Preisklausel sei unwirksam, nicht auf den Ausschluss des Zahlungsverweigerungsrechtes nach § 30 AVBFernwärmeV berufen kann. Weiterhin weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass Fernwärmepreisklauseln ausschließlich am Maßstab des § 24 AVBFernwärmeV zu messen sind und nicht am Maßstab des § 307 BGB.

Besonders interessant an der zweiten Entscheidung ist aber, was der BGH zur Frage der inhaltlichen Ausgestaltung von Fernwärmepreisklauseln zu sagen hat: Diese müssen nach  § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. (gleichlautend mit dem § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV n.F.) ein Kosten- und ein Marktelement enthalten. Insoweit unterscheidet sich die Regelung von derjenigen, die für Strom- und Gaspreisklauseln gilt – eine unmittelbare Übertragung der für diese Medien getroffenen Entscheidung kommt somit nicht in Betracht. Da anders bei Strom- und Gaspreisklauseln neben dem Kostenelement auch ein Marktelement verlangt wird, müsse bei Fernwärme die Klausel die entstandenen Kosten nicht eins zu eins abbilden, sondern sich lediglich an ihnen orientieren. Dazu sei geboten, an die beim Wärmeversorger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme anzuknüpfen.

Die streitgegenständliche Klausel war ausschließlich an leichtes Heizöl (HEL) geknüpft, wobei das Versorgungsunternehmen seine Wärme ausschließlich mit Gas erzeugte. Die Anknüpfung an Heizöl ist, so der BGH, nicht ohne Weiteres mit der Kostenentwicklung beim Erdgasbezug gleichzusetzen. Insoweit reichte das Anknüpfen an Heizöl zur Abbildung der Erzeugungskosten im vorliegenden Fall nicht aus.

Allerdings schließt der BGH ein solches Anknüpfen nicht von vornherein aus. Kann ein Fernwärmeversorger nachweisen, dass sein Gaseinkauf in der gleichen Art und Weise an HEL gebunden ist, wie dies in seiner Fernwärmeklausel dargestellt wird, so dürfte einer Verwendung des HEL-Indizes nichts entgegenstehen. Damit wird der Heizölbindung im Wärmebereich nicht generell eine Absage erteilt.

Bedauerlicherweise lässt der BGH die Frage, ob Heizöl auch als Marktelement fungieren kann, offen. Hier hätte man sich, wenn es auch für die Entscheidung des konkreten Einzelfalls darauf nicht ankam, eine Positionierung gewünscht. Insoweit wird man in der Zukunft über diese Frage wohl weiter streiten.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Ulf Jacobshagen

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