Bilanzierungsumlagen ab dem 1.10.2017: Bevorstehende Ausschüttungen von Überschüssen und Drohende Verjährung

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Kürzlich haben die Marktgebietsverantwortlichen NetConnect Germany (NCG) und Gaspool Balancing Services (Gaspool) die Höhen der Bilanzierungsumlagen für das Gaswirtschaftsjahr 2017/2018 bekannt gegeben:

NCG legt sowohl die SLP- als auch die RLM-Bilanzierungsumlage für den Zeitraum vom 1.10.2017 bis zum 1.10.2018 auf 0,00 Euro/MWh fest. Gaspool hingegen legt die SLP-Bilanzierungsumlage für denselben Zeitraum auf 0,20 Euro/MWh und die RLM-Bilanzierungsumlage auf 0,08 Euro/MWh fest.

Darüber hinaus hat NCG eine Ausschüttung von Überschüssen auf den Umlagekonten aus der Umlageperiode vom 1.10.2016 bis zum 1.10.2017 in Aussicht gestellt. Unterbilanzkreisverantwortliche und Subbilanzkontoinhaber sollten im Blick behalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Marktgebietsverantwortlichen solche Ausschüttungen an die Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen vornehmen. Denn im Regelfall wird sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen einerseits und dem Unterbilanzkreisverantwortlichen bzw. Subbilanzkontoinhaber andererseits ergeben, dass die Ausschüttungen ebenso durchzureichen sind wie zuvor die Bilanzierungsumlagen.

In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass entsprechende Ansprüche von Unterbilanzkreisverantwortlichen und Subbilanzkontoinhabern wegen Umlagekontoüberschussausschüttungen im Jahr 2014 gegen die damaligen Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen mit Ablauf des Jahres 2017 zu verjähren drohen.

Zur Erinnerung:

Zu Beginn des Jahres 2014 schütteten die beiden Marktgebietsverantwortlichen Überschüsse (wir berichteten) im Umfang von etwa 700 Mio. Euro an die Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen aus, die in den Umlageperioden vom 1.4.2013 bis zum 1.10.2013 und vom 1.10.2013 bis zum 1.4.2014 auf den Umlagekonten, die seinerzeit noch als Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonten bezeichnet wurden, aufgelaufen waren. Dabei reichten die Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen die Ausschüttungen der sog. ersten Stufe – in der Sache die Erstattungen der zuvor vereinnahmten Umlage – zumeist an die Unterbilanzkreisverantwortlichen und Subbilanzkontoinhaber durch. Dagegen behielten die Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen die darüber hinaus gehenden Ausschüttungen der sog. zweiten Stufe zumeist für sich. Die Ausschüttungen der zweiten Stufe waren um ein Vielfaches höher als die Ausschüttungen der ersten Stufe.

Dabei dürfe sich aus zahlreichen Verträgen zwischen Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen einerseits und Unterbilanzkreisverantwortlichen bzw. Subbilanzkontoinhabern andererseits ergeben, dass auch diese Ausschüttungen der zweiten Stufe gleichermaßen durchzureichen sind wie die von den Marktgebietsverantwortlichen vereinnahmte Regel- und Ausgleichsenergieumlage. Die Auseinandersetzungen über solche Ansprüche sind in der Vergangenheit vielfach durch Vergleiche beigelegt worden; einzelne Gerichtsverfahren dauern bis heute an. Allerdings dürften derartige Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2017 verjähren, wenn der jeweilige Unterbilanzkreisverantwortliche oder Subbilanzkontoinhaber nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen – wie etwa eine Klageerhebung – ergreift oder dem damaligen Rechnungsbilanzkreisverantwortlichen einen Verjährungsverzicht abringen kann.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Erik Ahnis/Tillmann Specht

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