BImSchG-Novelle Teil 3: Gute Neuigkeiten für das Repowering – Was das novellierte BImSchG an Beschleunigung bei der Modernisierung bestehender Erneuerbare-Energien-Anlagen verspricht
Mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (wir berichteten) hat sich auch einiges für das sogenannte Repowering geändert. Eine wesentliche Stärke des Repowering besteht darin, dass mit neuen und effizienteren Stromerzeugungsanlagen an den bereits genutzten Standorten mehr Strom produziert werden kann und deshalb keine neuen Flächen erschlossen werden müssen. Besonders wichtig ist das Repowering im Bereich der Windkraft – hier werden häufig alte Windenergieanlagen (WEA) durch neue, meist höhere ersetzt. Das lohnt sich, weil diese in der Regel deutlich leistungsstärker sind: Pro Meter, um den die WEA höher gebaut wird, steigt der Stromertrag um etwa ein Prozent. Das Repowering ist somit ein wichtiges ressourcenschonendes Instrument der Energiewende. Deshalb will das geänderte BImSchG regulatorische Anreize setzen und Genehmigungen erleichtern.
Erweiterung des Repowering-Begriffs
Das BImSchG definiert das Repowering als Modernisierung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (§ 16b Abs. 1 S. 1 BImSchG); umfasst sind neben WEA auch andere unter das BImSchG fallende Anlagen, etwa zur Stromerzeugung aus Biomasse. Die neue Fassung der Vorschrift stellt klar, dass das Repowering unabhängig ist vom Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerung oder der Veränderung der Anlagenzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage (§ 16b Abs. 2 S. 1 BImSchG). Wird die Anlage vollständig ausgetauscht, sind weitere Voraussetzungen einzuhalten, die ebenfalls geändert wurden und mehr Flexibilität ermöglichen: Die neue Anlage muss innerhalb von 48 – statt bislang 24 – Monaten errichtet werden. Der Abstand zwischen bestehender und neuer Anlage darf höchstens das Fünffache – bislang das Zweifache – betragen. Die Errichtungsfrist kann durch die Genehmigungsbehörde auf Antrag verlängert werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund dargelegt und der Gesetzeszweck nicht gefährdet wird (§ 16b Abs. 2 S. 2 und 3 BImSchG).
Damit haben die Betreiber nun mehr Spielräume in zeitlicher und räumlicher Hinsicht für die Errichtung der der neuen Anlage.
Flexibilität räumt der Gesetzgeber auch bei der Einhaltung von Immissionswerten nach der TA Lärm ein: Die Genehmigung darf dann nicht versagt werden, wenn die neue Anlage zwar nicht alle Immissionswerte der TA Lärm einhält, aber mit ihrem Immissionsbeitrag unter dem der ersetzten Anlage liegt und ihrerseits dem Stand der Technik entspricht (§ 16b Abs. 2 S. 2 BImSchG).
Reduzierter Prüfungsumfang
Wichtig ist außerdem der reduzierte Prüfungsumfang.
Im Grundsatz sieht das Gesetz vor, dass nunmehr lediglich das „Delta“ nachteiliger Auswirkungen geprüft werden muss, das mit der neuen Anlage einhergeht, also das, was – verkürzt gesagt – die neue Anlage im Verhältnis zur auszutauschenden Anlage an nachteiligen und erheblichen Auswirkungen hervorrufen wird (§ 16b Abs. 1 S. 1 BImSchG). Im Kern geht es also nur noch um erstmalige oder verstärkte Belastungen durch die neue Anlage (vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 21).
Davon ausgenommen sind aber die Vorschriften des Raumordnungs-, des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts, Belange des Arbeitsschutzes, des Rechts der Natura-2000-Gebiete und Anforderungen an die artenschutzrechtliche Prüfung beim Repowering gemäß § 45c BNatSchG (§ 16b Abs. 4 BImSchG); hierfür gelten die Prüfungserleichterungen aus § 16b Abs. 1 S. 1 BImSchG also nicht (vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 22).
Einfachere Typenänderungen von Windenergieanlagen
Auch die Typenänderung von bereits genehmigten WEA, bei der die Anlagenparameter nur geringfügig verändert werden, ein in der Praxis seit vielen Jahren intensiv diskutiertes Thema, ist nun einfacher möglich (§ 16b Abs. 7 BImSchG): Wenn der Standort um nicht mehr als acht Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um maximal acht Meter verringert wird, ist von nun an eine schnelle Typenänderung möglich, und zwar sowohl während laufender Genehmigungsverfahren als auch bei bereits vorliegender Genehmigung. In diesem Fall werden nur die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen geprüft (§ 16b Abs. 8 BImSchG). Besonders wichtig dürfte sein, dass die zuvor erteilte Genehmigung nach sechs Wochen als antragsgemäß geändert gilt, wenn die Behörde bis dahin nicht über den Antrag entschieden hat oder ein Erörterungstermin beantragt wurde (§ 16b Abs. 9 BImSchG).
Und es gibt eine weitere von der Branche lang geforderte Änderung: Künftig muss im Fall des vollständigen Austauschs (vgl. BT-Drs. 20/11657, S. 37) nicht mehr ein und dieselbe Person die Bestands- sowie die Neuanlage betreiben. Auch Vorhaben, bei denen keine sog. Betreiberidentität besteht, unterfallen nun ausdrücklich der Repowering-Regelung des § 16b BImSchG. Der Vorhabenträger der neuen Anlage muss der Genehmigungsbehörde lediglich eine Erklärung des Betreibers der Bestandsanlage vorlegen, dass dieser mit dem Repowering-Vorhaben einverstanden ist (§ 16b Abs. 10 S. 1 BImSchG).
Ein paralleler Betrieb von Bestands- und Neuanlage ist zwar nicht zulässig; allerdings kann die Bestandsanlage während der Errichtung der neuen Anlage bis zu deren Inbetriebnahme weiterlaufen (§ 16b Abs. 10 S. 2 BImSchG).
Fazit
Fazit
Die Neuerungen reduzieren den Prüfungsumfang der Verfahren für Repowering-Vorhaben, was sich positiv auf die behördliche Arbeitsdauer von Anträgen auswirken dürfte. Damit sind entscheidende Schritte genommen, um beim Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzukommen.
Ansprechpartner:innen: Prof. Dr. Ines Zenke/ Dr. Tigran Heymann/ Andreas Große/Carsten Telschow