BMWi will Gebühren für Besondere Ausgleichsregelung deckeln

(c) BBH

Wer als stromkostenintensives Unternehmen von der „besonderen Ausgleichsregelung“ (BesAR) Gebrauch machen und von der EEG-Umlage entlastet werden möchte, muss bekanntlich nicht nur bestimmte materielle Voraussetzungen erfüllen. Man muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen sog. Begrenzungsbescheid beantragen. Und dieser Bescheid kostet, wie bei Behörden üblich, eine Gebühr. Die Grundlage dafür war bisher die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV) in der zuletzt im Jahre 2015 geänderten Fassung. Danach sollte die Gebühr in erster Linie die Kosten des Bescheides decken. Das will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) jetzt ändern.

Mit neuer BAGebV wird eine Obergrenze eingeführt

Zu diesem Zweck hat das Ministerium einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Danach sollen die für den Begrenzungsbescheid erhobenen Gebühren nicht nur die mit der konkreten Amtshandlung verbundenen Kosten des BAFA decken, sondern es soll erklärtermaßen zugleich auch der mit dem Begrenzungsbescheid erlangte wirtschaftliche Vorteil berücksichtigt werden. Dieser soll über einen Gebührenbestandteil abgebildet werden, dessen Höhe sich nach der Strommenge richtet, für die die EEG-Umlage begrenzt wird.

Und hier liegt nun die entscheidende Neuerung: Während die BAGebV in der bisherigen Fassung für den stromverbrauchsabhängigen Gebührenbestandteil keinerlei Obergrenze vorsah, soll dieser nunmehr auf einen Betrag von maximal 100.000 Euro je Unternehmen gedeckelt werden.

Aus eigenem Antrieb führt das BMWi diese Obergrenze nicht ein: Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Main) hatte Ende November letzten Jahres auf die Klage eines von BBH vertretenen ultrastromintensiven Unternehmens – das ein Vielfaches des jetzt vorgesehenen Maximalbetrages zahlen sollte – die BAGebV für nichtig erklärt (wir berichteten).

Das Gericht hatte festgestellt, dass die Verordnung in dieser Form nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Gebührenregelung genügt. Dazu gehört nach der Finanzverfassung insbesondere, dass sie sich klar von Steuern und Abgaben unterscheidet. Denn Gebühren dienen in erster Linie dem Ausgleich von Kosten, die für konkrete Amtshandlungen entstehen, und nicht – wie Steuern und Abgaben – der allgemeinen Staatsfinanzierung. Deshalb dürfen sich Gebühren – selbst wenn damit zusätzliche Zwecke (wie die hier freilich ebenfalls umstrittene Vorteilsabschöpfung) verfolgt werden – nicht gänzlich von den Kosten der betreffenden Amtshandlung entkoppeln.

Nun kann man sich zwar trefflich streiten, in welchem Ausmaß die Gebühr den tatsächlichen Verwaltungsaufwand überschreiten darf, bevor sie verfassungswidrig wird. Wenn sich eine Gebühr aber nach einem Faktor bemisst, der – wie hier die Höhe des Stromverbrauchs – mit dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Verwaltungsbehörde in keinem Zusammenhang steht, so führt dies nach Ansicht des VG Frankfurt – in Verbindung mit dem Fehlen einer Obergrenze – zu der besagten unzulässigen Entkoppelung.

Dem soll mit der nun vorgesehenen Deckelung der stromverbrauchsabhängigen Gebührenkomponente auf 100.000 Euro abgeholfen werden. Dies sogar noch vor der Rechtskraft des Urteils des VG Frankfurt, gegen das vom BAFA Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingelegt wurde. Das BMWi will aber offenbar bereits jetzt für Rechtssicherheit sorgen. Dies dürfte auch im Interesse des BAFA sein, das seine Kosten nicht mit Gebühren auf der Grundlage einer für nichtig befundenen Gebührenordnung decken kann.

Was ändert sich noch?

Die Gebührentatbestände werden weiter ausdifferenziert, was neben der Obergrenze auch dazu beitragen soll, die Bemessung der Gebühr stärker am tatsächlichen Bearbeitungsaufwand im Einzelfall auszurichten. Wie bisher soll es eine Grundgebühr geben, die aber um zusätzliche Gebühren ergänzt wird. So ist beispielsweise für Unternehmen mit mehr als einer Abnahmestelle im Grundsatz eine weitere Gebühr von 340 Euro je weitere Abnahmestelle vorgesehen. Einzelne Prüfungstatbestände, die nicht in jedem Begrenzungsantrag relevant sind – wie z.B. im Fall der Umwandlung von Unternehmen nach § 67 EEG – lösen ebenfalls eine eigenständige Gebühr aus. Im Gegenzug werden die Gebührensätze bei dem stromverbrauchsabhängigen Gebührenbestandteil abgesenkt. Diese liegen nun zwischen 60 bis 70 Euro je der Begrenzung unterliegenden GWh Strom. In der bisherigen Fassung reichte die Gebührenspanne bis zu 125 Euro je GWh.

Ab wann gilt die neue Gebührenregelung?

Sofern die neue BAGebV wie geplant in Kraft tritt, wird sie für alle Begrenzungsanträge gelten, die nach dem 1.10.2018 gestellt werden. Eine Sonderregelung soll für die Fälle gelten, in denen der Begrenzungsantrag vor dem 2.10.2018 gestellt wurde, vor allem wo das BAFA vor dem Hintergrund des Urteils des VG Frankfurt vorerst davon abgesehen hat, einen Gebührenbescheid zu erlassen. Dann soll die BAGebV in ihrer bisherigen Fassung weitergelten, allerdings mit der Maßgabe, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet. Das Gleiche gilt, wenn noch kein Gebührenentscheid erlassen worden ist oder das betroffene Unternehmen auf der Grundlage der vom VG Frankfurt für nichtig erklärten Gebührenregelung Widerspruch eingelegt und die Bestandskraft der Gebührenfestsetzung verhindert hat.

Dies bedeutet im Grunde nichts anderes als eine nachträgliche Gebührenregelung für die Vergangenheit. Hätte das BAFA mit seiner Berufung gegen das Urteil des VG Frankfurt Recht, wäre dies kein Problem, da die Neuregelung eine Ermäßigung gegenüber der ursprünglich festgesetzten Gebühr bedeutet. Im umgekehrten Fall aber würde mit der jetzt vorliegenden Verordnung erstmalig und mit Rückwirkung eine gültige Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung vorliegen. Eine solche Rückwirkung ist nicht per se unzulässig, aber es kommt darauf an, ob das einzelne Unternehmen durch die nachträgliche Neuregelung in seinem Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand verletzt ist. Damit ist weniger das Vertrauen gemeint, gar keine Gebühren zahlen zu müssen, als vielmehr das Vertrauen, nicht nachträglich zusätzliche Lasten tragen zu müssen. Diesen Einwand dürfte das BMWi aber vorausgesehen und entsprechend nur für die Gebührenobergrenze, nicht aber für die zusätzlichen Gebührentatbestände die Rückwirkung angeordnet haben. Damit dürfte im Grunde ausgeschlossen sein, dass ein Unternehmen für die Vergangenheit schlechter gestellt wird als bisher.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

Weitere Ansprechpartner zum Thema BesAR: Dr. Markus Kachel/Andreas Große/Jens Panknin

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