Breitbandausbau im Fokus Europas – EU-Richtlinie zur Reduzierung der Ausbaukosten von EU-Rat angenommen

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Die Umsetzung der ehrgeizigen Breitbandziele der Europäischen Union (EU) kommt voran. Nach dem Europäischen Parlament hat am 8.5.2013 auch der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie bestätigt, die die Kosten des Breitbandausbaus reduzieren soll.

Breitbandausbau: Status quo

Es ist kein Novum mehr, dass ein breitbandiges Telekommunikationsnetz strategisch für die Entwicklung der Standortwirtschaft entscheidend ist. Zudem begünstigt die schnelle technologische Entwicklung eine steigende Nachfrage nach Telekommunikationsdienstleistungen, für die leistungsfähige Breitbandnetze erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat sich die EU zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 allen europäischen Haushalten Zugang zum Internet mit mehr als 30 Mbit/s und mindestens die Hälfte mit mehr als 100 Mbit/s anbieten zu können. Die deutsche Breitbandstrategie steht den Zielen der EU an Ehrgeiz nicht nach. Bis zum Jahr 2018 soll es in Deutschland eine flächendeckende Grundversorgung mit mindestens 50 Mbit/s geben.

Da breitbandige Internetanschlüsse vor allem in ländlichen Gebieten in Europa und in Deutschland weiterhin nur selten verfügbar sind, macht sich die EU daran, Breitbandausbauprojekte finanzierbar und transparent zu gestalten.

Richtlinie zur Kostenreduzierung

Die EU-Richtlinie sieht vor, die Kosten für den Breitbandausbau insbesondere durch Koordinierung und Transparenz von Baumaßnahmen, schlankere Genehmigungsverfahren und effizientere (Mit)Nutzung bestehender Infrastrukturen, wie etwa Strom-, Gas-, Fernwärme- und Verkehrsnetze sowie Wasser- und Abwassernetze (mit Ausnahme von Trinkwasserleitungen), zu reduzieren. Zudem soll Pflicht werden, Ausbauwilligen Informationen zu bestehenden Infrastrukturen sowie den Zugang zu denselben zu gewähren.

Auswirkungen der Richtlinie für Energieversorger

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1.1.2016 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 1.7.2016 sollen die umgesetzten Maßnahmen greifen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der letzten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2012 bereits einige der europäischen Vorgaben in das TKG aufgenommen. So gibt es nach § 77a Abs. 3 TKG seit Ende 2012 mit dem Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Verzeichnis über die Verfügbarkeit und geografische Lage von Infrastruktureinrichtungen, die auch zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen genutzt werden können. In diesem Zusammenhang sind seit Einführung des Infrastrukturatlas zahlreiche Energieversorger aufgefordert worden, Informationen über ihre Infrastrukturen zu übermitteln. Diese sind jetzt den Einsichtnahmeberechtigten zugänglich.

Auf Energieversorger wird aller Voraussicht nach eine weitere Informationsverpflichtung zukommen. Die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen zur Koordinierung und Transparenz von Bauarbeiten hat Deutschland noch nicht umgesetzt. Hier muss der deutsche Gesetzgeber unter anderem gewährleisten, dass Netzbetreiber und Unternehmen, die Breitbandausbauprojekte verfolgen, Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten aushandeln dürfen. Dafür muss das ausbauwillige Unternehmen über eine zentrale Informationsstelle Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten, beispielsweise an Leitungsrohren, Einstiegsschächten oder Verteilerkästen, einsehen können. Ausnahmen für Bauarbeiten mit geringer Bedeutung oder für nationale kritische Strukturen können nach Anhörung interessierter Parteien vorgesehen werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Infrastrukturatlas als zentrale Informationsstelle nicht nur zur Verfügbarkeit und geografischen Lage, sondern auch als „Baustellenverzeichnis“ fungieren könnte. Die BNetzA könnte die Energieversorger auffordern, dieses Verzeichnis mit Informationen zu füllen.

Neu ist zudem, dass den Mitgliedstaaten auferlegt wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall zu schaffen, dass die Maßnahmen nicht befolgt werden. Auch im Übrigen sieht die Richtlinie im Vergleich zu den im TKG bereits umgesetzten Maßnahmen deutlich verbindlichere Regelungen vor.

Ansprechpartner: Stefan Missling/Axel Kafka/Agnes Eva Müller

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