Bundesnetzagentur reagiert auf Netzanschlussboom von Batteriespeichern – neue FAQ zur Einordnung zentraler Praxisfragen

Batteriespeicher entwickeln sich zunehmend zu einer tragenden Säule der Energiewende: Allein im Jahr 2024 gingen auf der Mittelspannungsebene 9.710 Netzanschlussfragen für Batteriespeicher bei den zuständigen Netzbetreibern ein [SMARD | Status quo der Batteriespeicheranfragen 2024]. Nach einer Umfrage unter Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern beziffert der BDEW die insgesamt angefragte Netzanschlussleistung für Großbatteriespeicher auf rund 720 GW – ein Wert, der die derzeitige Jahreshöchstlast von etwa 80 GW um ein Vielfaches übersteigt.

Vor diesem Hintergrund geraten Netzbetreiber unter Druck. Sie müssen eine stetig wachsende Zahl von Anschlussbegehren gesetzeskonform und fristgerecht bearbeiten, während Netzkapazitäten zugleich stark umkämpft sind. Verzögerungen oder Fehler im Verfahren können nicht nur kostenintensive Gerichtsverfahren nach sich ziehen, sondern auch aufsichtsbehördliche Konsequenzen haben. Demgegenüber stehen Anlagenbetreiber*innen, die auf verlässliche und zügige Verfahren angewiesen sind, um ihre Projekte planbar umzusetzen.

Um rechtliche Unsicherheiten zu reduzieren und die Netzintegration von Batteriespeichern zu erleichtern, greift die Bundesnetzagentur (BNetzA) verstärkt auf unverbindliche Leitlinien zurück. In sogenannten Frequently Asked Questions (FAQs) legt sie ihre Rechtsauffassung zu praxisrelevanten Fragestellungen dar. Eine erste Sammlung dieser FAQs veröffentlichte die BNetzA im Oktober 2025. Darin äußerte sie sich u. a. zur Anwendung der KraftNAV, zu Kommunikationspflichten der Netzbetreiber im Anschlussverfahren, zur Erhebung von Realisierungskosten, zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen sowie zu Baukostenzuschüssen (BKZ) für Stromspeicher [Bundesnetzagentur – Stromspeicher]. Am 11. Dezember 2025 wurden die FAQs um weitere Themen ergänzt, darunter die Eigentumsfrage von Batteriespeichern durch Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber, die Einordnung von Speichern im Redispatch-Regelwerk sowie die EEG-Förderung von „Zwischengespeichertem“.

Kommunikation im Netzanschlussverfahren

Die BNetzA konkretisiert in den FAQs die Kommunikationspflichten der Netzbetreiber im Netzanschlussverfahren für Batteriespeicher. Danach sind Netzbetreiber gehalten, in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen mit dem Anschlussbegehrenden zu kommunizieren. Ist ein Antrag derzeit nicht bearbeitbar oder verzögert sich die Prüfung, muss der Netzbetreiber unverzüglich darüber informieren, ob ein Anschluss am gewünschten Netzverknüpfungspunkt grundsätzlich möglich ist und welcher Zeitraum hierfür voraussichtlich anzusetzen ist.

Baukostenzuschüsse (BKZ)

Auch zur Erhebung von BKZ nimmt die BNetzA Stellung. Danach sind BKZ bei netzgekoppelten Batteriespeichern oberhalb der Niederspannung grundsätzlich zulässig. Zur Begründung verweist sie auf einen im Juli 2025 ergangenen Beschluss des BGH (Az. EnVR 1/24). Darin bestätigte das Gericht, dass die Erhebung von BZK für netzgekoppelte Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell auf Grundlage des Positionspapiers der BNetzA von 2009 rechtmäßig ist und keine diskriminierende Wirkung entfaltet.

KraftNAV: Regelung des Netzanschlusses

Auch die seit längerem umstrittene Frage der Anwendbarkeit der KraftNAV greift die BNetzA auf. Sie geht davon aus, dass die KraftNAV im Grundsatz Anwendung findet, allerdings nur in Bezug auf die Stromerzeugungsseite von Batteriespeichern, während die Stromverbrauchsseite unberührt bleibt. Diese Einordnung hat sich jedoch durch die jüngste Novelle der KraftNAV relativiert: Der Bundesrat stimmte der Änderung am 19.12.2025 zu; seit dem 24.12.2025 sind Batteriespeicher nunmehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich der KraftNAV ausgenommen.

Aktualisierung der FAQ: Eigentum von Batteriespeichern, Redispatch und EE-Speicher

Dass es sich bei den FAQs um ein „lebendes Dokument“ handelt, zeigen die kürzlich hinzugefügten Themenbereiche zu §§ 11a und 11b EnWG sowie der Frage, ob Verteilnetzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber Eigentümer von Batteriespeichern sein dürfen und unter welchen Voraussetzungen die BNetzA das Eigentums an Energiespeicheranlagen genehmigen wird. Darüber hinaus nimmt die Behörde Stellung zur Einbindung von Batteriespeichern in das Redispatch-Regime sowie zur Frage, ob nach der sogenannten Mispel-Festlegung EEG-Förderzahlungen auch für die Einspeisung von „zwischengespeichertem“ Solarstrom möglich sind.

Für Netzbetreiber bieten die FAQs damit einerseits wichtige Orientierung in einem dynamischen und rechtlich komplexen Umfeld. Zugleich werfen sie Fragen nach ihrer rechtlichen Bindungswirkung und praktischen Reichweite auf.

Ansprechpartner:innen: Jens Vollprecht/Christoph Lamy/Inga Bach/Fabian Kleene

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Tigran Heymann/Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Michael Weise/Matthias Puffe

PS: Sie möchten mehr wissen: In unserem einstündigen Webinar „Netzanschluss von Batteriespeichern – Die FAQ der BNetzA“ am 13.01.2026 werden wir die Ausführungen der BNetzA, die ausdrücklich nur „als Orientierungshilfe dienen“ sollen, im Einzelnen darstellen, rechtlich einordnen und Empfehlungen für die Praxis geben.

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