BVT-Schlussfolgerungen: Wann (und wie) endet der lange Umsetzungsprozess?

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In der langen Geschichte der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen nähert sich nun tatsächlich das letzte Kapitel: Der Bundesrat hat das Gesetzespaket zur Umsetzung der 13. BImSchV und die Änderung der 17. BImSchV für den 26.3.2021 auf die Tagesordnung gesetzt. Ein „Abnicken“ der Novelle durch den Bundesrat ist nicht zu erwarten.

Harte Verhandlungen stehen an

Ende Januar hatten die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) den Bundestag passiert (wir berichteten). Was mit der Veröffentlichung der europarechtlichen BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen am 17.8.2017 begann, soll nun zum Ende kommen. Und das nicht ohne Grund, denn die Emissionsgrenzwerte müssen bis zum 17.8.2021 auch in Deutschland umgesetzt werden.

Der Umweltausschuss des Bundesrates hat bereits in seiner Sitzung am 15.3.2021 spürbare Verschärfungen angemahnt. So soll beispielsweise für Gasturbinenanlagen der Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 30 mg/m3 auf 10 mg/m3 abgesenkt werden – ein Wert, den teilweise auch aktuell in Bau befindliche Anlagen nicht ohne weiteres einhalten können. Da die Zustimmung des Bundesrates für das Inkrafttreten der Verordnungen obligatorisch ist, stehen harte Verhandlungen an.

EuG erklärt BVT-Beschluss für ungültig

Das Europäische Gericht (EuG) hat mit seinem Urteil (Rs. T-699/17) vom 27.1.2021 eine weitere Dynamik in die Diskussion gebracht. Anlass für das Urteil war eine Klage Polens – mit der Unterstützung von Bulgarien und Ungarn. Der Mitgliedstaat zweifelte die Wirksamkeit der BVT-Schlussfolgerungen an, da ein Verfahrensfehler aufgrund eines unzureichenden Abstimmungsverfahrens vorläge. Das EuG stimmte zu, dass die EU-Grenzwerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht ordnungsgemäß beschlossen wurden. Laut dem Urteil sei es bei der Abstimmung von 2017 zu einem Verfahrensfehler gekommen, weil die falschen Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewendet wurden.

Nun muss die Europäische Kommission die Emissionsgrenzwerte ohne Verfahrensfehler erneut festlegen. Ihr wurde eine Frist von 12 Monaten gesetzt, um den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen neuen Gesetzentwurf der Grenzwerte vorzulegen, der dann unter Anwendung der korrekten Regeln mit einer qualifizierten Mehrheit abgesegnet werden muss. Ob der Beschluss noch einmal mit gleichem Inhalt zustande kommt, bleibt abzuwarten. Die Mehrheitsverhältnisse haben sich in der Zwischenzeit allein durch den Brexit nicht unerheblich geändert.

Grenzwerte bleiben weiterhin in Kraft

Im Prinzip ändert das aber nichts für Deutschland: Die Richter in Luxemburg haben klargestellt, dass die Emissionsgrenzwerte vorerst in Kraft bleiben, um den Umweltschutz nicht zu gefährden. Damit soll der Verbesserung der Umweltqualität ausreichend Rechnung getragen und der Umweltschutz nicht gefährdet werden.

Wir schauen also gespannt auf die Abstimmung am 26.3.2021. Nichtsdestotrotz ändert die Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht nichts an der Tatsache, dass den Anlagenbetreibern nur noch wenig Zeit bleibt, um notwendige Umrüstungen vorzunehmen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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