Das EEG 2014 nimmt die letzten Hürden – teilweise befristet

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Nun ist es also amtlich: Das EEG 2014 ist zum 1.8.2014 in Kraft getreten! Am 24.7.2014 wurde die grundlegende Novelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 1066). Weil sich in diese Fassung aber einige Fehler eingeschlichen hatten (was angesichts der Eile, mit der am Ende das Gesetz durch das Verfahren gepeitscht wurde, nicht verwundert), mussten Bundestag und Bundesrat schon vor dem 1.8.2014 erste Änderungen beschließen. Die Korrekturen finden sich im Bundesgesetzblatt unter dem sperrigen Titel „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (BGBl. I S. 1218).

Vor allem die Europäische Kommission hatte das Gesetz in den Wochen vor dem 1.8.2014 mit Argusaugen betrachtet (wir berichteten). Sie hält das EEG für eine Beihilfe, und die sind mit dem europäischen Recht nur in bestimmten Fällen vereinbar. Deshalb hatte die Bundesregierung den Gesetzentwurf im April 2014 bei der Kommission zur Prüfung angemeldet. Dabei geht sie zwar noch immer von der überzeugenden Ansicht aus, nach der das EEG gar keine Beihilfe sei, wollte aber insbesondere Rechtsunsicherheiten vermeiden.

Wie hat die Kommission entschieden? Der Druck war schon vor Bekanntgabe der Entscheidung etwas aus dem Kessel gewichen, weil die politischen Signale nach den Verhandlungsrunden zwischen Berlin und Brüssel im Prinzip auf Grün standen. Kleine Überraschungen gab es für den einen oder anderen vielleicht trotzdem.

Die Kommission kam zwar zu dem Schluss, dass das EEG 2014 grundsätzlich den umwelt- und energiepolitischen Zielen der EU hilft, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Das hinderte sie aber nicht daran, scheibchenweise weitere Einzelentscheidungen zu fällen.

Erneuerbare Energien dadurch zu fördern, dass man die Direktvermarktung obligatorisch macht, ist danach vorerst nur bis zum 31.12.2016 genehmigt, weil danach ein Ausschreibungsmodell den bisherigen deutschen Fördermechanismus ablösen soll. Für den anschließenden Zeitraum konnte und wollte die Kommission nicht entscheiden, weil dafür noch keine gesetzliche Grundlage existiert. Es bleibt abzuwarten, wie die Branche mit dieser Nachricht umgehen wird. Sie könnte insbesondere Investoren animieren, ihre Vorhaben noch unter dem EEG 2014 unter Dach und Fach zu bringen, weil die späteren rechtlichen Rahmenbedingungen zu ungewiss sind. Dass Anlagen mit einer installierten Leistung unter 100 kW von der Direktvermarktung ausgenommen bleiben, wurde übrigens gleich für zehn Jahre genehmigt.

Und weiter: Die Kommission hat sich auch die neuen Regelungen zur Eigenversorgung angesehen. Dass Kleinanlagen und Eigenversorger, die Erneuerbare Energien verwenden, weniger EEG-Umlage zahlen müssen, hält sie für zulässig. Ausnahmen für andere Anlagentypen werden überprüft und müssen nach Ansicht der Kommission ggf. an die Anforderungen der Leitlinien angepasst werden. Die deutsche Bundesregierung hat bestätigt, diese Fragen bis zum Ende des Jahres 2016 klären zu wollen. Damit hält die Kommission die im EEG 2014 vorgesehenen Befreiungen und Ermäßigungen bei Eigenversorgungsmodellen aber insgesamt für zulässig.

Die viel diskutierte Befreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage bewertet die Kommission in der Fassung des EEG 2014 offenbar unkritisch. Das verwundert kaum, wenn man sich die zahlreichen Verhandlungsrunden mit Bundesminister Gabriel in Erinnerung ruft. Die Kommission konnte darin sicherlich prägenden Einfluss ausüben.

Dafür scheint die Kommission auf einen anderen Aspekt besonderen Wert zu legen: Strom, der in anderen EU-Mitgliedstaaten aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird, soll nach dem EEG gefördert werden können und in diesem Fall in die deutschen Ziele beim Ausbau Erneuerbarer Energien eingerechnet werden. Das EEG 2014 sieht eine solche Grundlage für 5 Prozent der Kapazitäten vor, die im Rahmen des Ausschreibungspilotprojekts vergeben werden sollen. Nach der jüngsten EuGH-Entscheidung zum schwedischen Fördersystem (wir berichteten) scheint es aber sehr fraglich, ob es darauf überhaupt ankommen kann. Möglicherweise ist insoweit auch nach den neuen Beihilfeleitlinien der Kommission an diesem Punkt das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Schließlich sei noch angemerkt, dass die Kommission das EEG 2012 weiterhin beihilferechtlich prüft. Die Entscheidung wird derzeit für den Herbst 2014 erwartet. Wir werden berichten!

Dem EEG 2014 wünschen wir einen guten Start in sein Gesetzesdasein!

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock /Dr. Dörte Fouqet/Jens Vollprecht

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