Das Einhorn unter den Rechtsänderungen: Novellierungen im Mess- und Eichrecht

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Das Mess- und Eichrecht ist eine sehr verlässliche und konstante Rechtsmaterie – Änderungen sind selten. Doch zum Jahreswechsel hat die Bundesregierung Entwürfe für eine Novellierung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vorgelegt. Neben der Anpassung von Eichfristen soll vor allem die Errechnung von Messgrößen auf mess- und eichrechtskonforme Füße gestellt werden.

Stolpersteine für die Energiewirtschaft

Vor nunmehr sechs Jahren, zum 1.1.2015, wurden die Regelungen zum Mess- und Eichrecht aufgrund europarechtlicher Vorgaben grundlegend neu gefasst, um die bisherigen Regelungen durch ein einheitlicheres System von Vorschriften zu ersetzen.

Seither hatten die betroffenen Akteure Zeit, sich mit den geänderten Anforderungen vertraut zu machen und die neuen rechtlichen Vorgaben einem Praxistest zu unterziehen. Dabei haben sich in der Energiewirtschaft einige „Reibungspunkte“ offenbart – eines der prominenten Beispiele waren die vorübergehenden Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen zur Umrüstung nicht eichrechtskonformer Ladeinfrastruktur.

Als nicht weniger problematisch stellte sich die rechnerische Ermittlung von Messgrößen dar: In der Regel werden Strom- und (über den Umweg der Umrechnung) Gasmengen unmittelbar durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst. In einigen Fällen werden jedoch Werte für Messgrößen benötigt, die nicht oder nicht ohne weiteres durch direkte Messungen ermittelt, sondern nur errechnet werden können (etwa in Unterzählerfällen oder beim Pooling).

Nach § 25 MessEV ist eine solche rechnerische Ermittlung jedoch nur dann zulässig, wenn der Regelermittlungsausschuss (REA) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für den konkreten Anwendungsfall entsprechende Regeln ermittelt hat. Für eine Vielzahl der energiewirtschaftlichen Anwendungsfälle, in denen Messgrößen errechnet werden müssen, existieren jedoch keine Regeln des REA.

Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber wird (endlich!) aktiv

Diese Diskrepanz zwischen energiewirtschaftlicher Praxis einerseits und den Anforderungen des Mess- und Eichrechts andererseits soll die nun vorgelegte Novellierung beheben.

Dafür sah der noch Ende des vergangenen Jahres in Umlauf gebrachte Entwurf zur Änderung des MessEG vor, dass der Verordnungsgeber (der MessEV) die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermächtigen kann, zusätzliche Ausnahmen für die rechnerische Ermittlung von Messgrößen vorzusehen, soweit sich diese auf den Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Strom und Gas beziehen.

Der Anfang dieses Jahres vorgelegte Entwurf zur Änderung der MessEV sieht eine solche Subdelegationsmöglichkeit gegenüber der BNetzA jedoch nicht (mehr) vor. Stattdessen werden die bereits bestehenden Ausnahmeregelungen für die rechnerische Ermittlung von Messgrößen in § 25 MessEV um eine weitere Alternative für den Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Strom und Gas ergänzt. Sie lässt in bestimmten energiewirtschaftlichen Anwendungsfällen eine Errechnung von Messgrößen auch ohne eine vom REA ermittelte Regel zu. Statt die konkrete Ausgestaltung der Ausnahmen der BNetzA zu überlassen, scheint der Verordnungsgeber das Ganze also doch selbst in die Hand genommen zu haben.

Die konkreten Anwendungsfälle werden in einer neuen Anlage 7 zur MessEV als Positivliste festgelegt. Die Anlage enthält 21 vordefinierte Anwendungsfälle in welchen Summen, Differenzen, Quotienten oder Produkte (oder Kombinationen davon) aus Messwerten von Energiemengen gebildet werden dürfen.

Die Richtung stimmt, der Weg sieht jedoch holprig aus

Die Intention der Bundesregierung, der Errechnung von Messgrößen im energiewirtschaftlichen Kontext eine mess- und eichrechtskonforme Grundlage zu bereiten ist zu begrüßen. Die vorgeschlagene Positivliste birgt jedoch die Gefahr, dass bei der (abschließenden) Aufzählung der Anwendungsfälle praxisrelevante Konstellationen “vergessen“ werden. Besonders zukunftsoffen ist eine solche Positivliste auch nicht. Wer weiß schon, wie zukünftig gemessen und verrechnet wird? Vielleicht kommt die nächste Änderung dann schneller als erwartet – und das wäre eine ungewöhnliche Entwicklung für das Mess- und Eichrecht.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise/Roman Schüttke

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