Das Energiesammelgesetz (Teil 3): Änderungen im KWKG

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Im 3. Teil unserer Blog-Reihe zum Energiesammelgesetz geht es um die Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Bei der Förderung von Bestandsanlagen nach § 13 KWKG 2017 wird nicht nur der Anwendungsbereich deutlich eingegrenzt (faktischer Ausschluss des Eigenverbrauchs), sondern auch der KWK-Zuschlag für Anlagen größer 50 MWel gestaffelt abgesenkt und die Bestandsanlagenförderung für Anlagen größer 300 MWel ausgeschlossen. Wurden bislang in der Praxis beispielsweise die Fernwärme-Umwälzpumpen des Fernwärmenetzes zumeist mit Strom aus dem Heizkraftwerk betrieben, würde ein solcher Eigenverbrauch künftig eine Förderung nach § 13 KWKG 2017 voraussichtlich ausschließen, sofern die zur Eigenversorgung genutzte Strommenge aus der KWK-Anlage den Wert von 1 Prozent übersteigt. Der Kraftwerkseigenverbrauch bleibt bei dieser Betrachtung unberücksichtigt. Die neuen abgesenkten Fördersätze stehen außerdem noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.

Für KWK-Anlagen mit Dampfsammelschienen wird ein weiter Anlagenbegriff eingeführt; hinzukommen zahlreiche Ausnahmen bzw. Sonderregelungen insbesondere für die Modernisierung und den Kohleersatzbonus. Die bisherige Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die eine blockweise Betrachtung von Kraftwerken zuließ und damit besonders die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen erleichterte, wird damit gesetzlich abgeschafft.

In diesem Zusammenhang ist auch die neue Übergangsregelung in § 35 Abs. 16 KWKG zu sehen. Erfreulicherweise wurde der im Gesetzentwurf vorgesehene Stichtag vom 22.3.2018 noch auf den 30.11.2018 verschoben. Damit können einige Neuerrichtungs- und Modernisierungsvorhaben noch die Übergangsregelung – die abweichend vom weiten Anlagenbegriff eine blockweise Betrachtung zulässt – in Anspruch nehmen.

Sehr erfreulich ist die Verlängerung des KWKG für die Förderung von KWK-Anlagen, Wärmenetzen und Wärmespeichern. Bislang war eine Förderung nach dem KWKG bei einer Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage bzw. einer Inbetriebnahme des Wärmenetzes oder Wärmespeichers bis zum 31.12.2022 möglich. Diese Frist wurde auf den 31.12.2025 verlängert, wobei die Regelungen zur Verlängerung des KWKG erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden dürfen.

Zuschläge nach KWKG mit Investitionsbeihilfen zu kumulieren, ist künftig grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind Kleinstanlagen bis 20 kWel und Komponenten eines innovativen KWK-Systems, die nach der Richtlinie zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) gefördert werden, wobei hierbei eine Anrechnung der Förderung auf den KWK-Zuschlag erfolgt.

Die neuen Vorgaben des § 62a EEG zur Messung und Schätzung sind bei der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden.

Soweit der Überblick über die Änderungen im EEG und KWKG. Die neuen Vorgaben sind zum Teil komplex und enthalten eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Damit gilt auch 2019: Neues Jahr, neue Herausforderungen.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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