Der EEG 2014-Entwurf vom 17.3.2014 – die Biogaseinspeisung steht vor dem Aus

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Die Einspeisung von Biomethan in das deutsche Erdgasnetz hat seit jeher hierzulande einen schweren Stand: Die Ziele der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) von 2010, die in § 31 von 6 Mrd. Kubikmetern (m³) jährlich bis zum Jahr 2020 und 10 Mrd. m³ bis zum Jahr 2030 spricht, gelten heute als Utopie. Nach dem letzten Biogas-Monitoringbericht der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom August des vergangenen Jahres sind im Jahr 2012 ca. 413 Mio. m³ Biomethan in das deutsche Erdgasnetz eingespeist worden. Die Prognose für das Jahr 2013 lag bei ca. 539 Mio. m³; in den folgenden Jahren soll der Zuwachs der Einspeisemengen sinken.

Diesem ernüchternden Befund lagen jedoch noch die bestehenden Rahmenbedingungen zugrunde, insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) und seine Fördermechanismen für Biogas. Zum 1.8.2014 soll nun das EEG 2014 verabschiedet werden – und das dürfte die Aussichten noch einmal deutlich verschlechtern. Der aktuelle Referentenentwurf (Stand 17.3.2014) (EEG-E) enthält zahlreiche Änderungen des derzeit geltenden EEG 2012 – mit erheblichen Auswirkungen auf die Biogasbranche.

So sieht etwa der neue § 42 EEG-E vor, die Einsatzstoffvergütungsklassen für Energiepflanzen und Gülle zu streichen. Mit Strom, der beispielsweise aus Biogas gewonnen wird, welches wiederum mit Energiepflanzen oder Gülle produziert wurde, kann man somit nur noch die Grundvergütung erzielen. Hier wird die Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, den Zubau von Biomasse „überwiegend auf Abfall- und Reststoffe“ zu begrenzen.

Ferner wird nach §§ 3 Nr. 4, 27 Abs. 1 EEG-E ein biogasspezifischer Ausbaukorridor für Anlagen, die aus Biomasse Strom erzeugen, auf maximal 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr (MW/a) festgelegt. Bei einer Überschreitung dieses Wertes verschärft sich nach § 27 Abs. 3 EEG-E die ohnehin in regelmäßigen Abständen erfolgende Vergütungsdegression erheblich. Dass der Ausbaupfad um Längen hinter demjenigen beispielsweise für Onshore-Windkraft (Zielkorridor 2.400 bis 2.600 MW/a)  bzw. Photovoltaik (Zielkorridor 2.500 bis 3.500 MW/a) zurückbleibt, ist ein klares Zeichen gegen die Förderung von Biogas.

Ein weiterer Kritikpunkt sind die Übergangsregelungen der §§ 96 ff. EEG-E. Übergangsregelungen haben vor allem den Sinn, Entscheidungen zu schützen, die auf Basis des Vorgängergesetzes getroffen wurden, und diese nicht uneingeschränkt dem neuen Rechtsrahmen zu unterwerfen. Es stellt sich die Frage, ob dies auch hier gelungen ist: So ist die Vergütung des EEG 2012 nach § 96 Abs. 1, 3 EEG-E nur noch für diejenigen Anlagen erhältlich, die spätestens bis zum 22.1.2014 genehmigt waren und bis spätestens 31.12.2014 in Betrieb genommen werden. Angesichts der langen Vorlaufzeit von Biogasprojekten (ein bis drei Jahre) stehen diese Regelung damit in einem gewissen Widerspruch zu der erst wenige Monate alten Aussage im Koalitionsvertrag, bereits realisierte Investitionen genössen Vertrauensschutz.

Schließlich soll nach § 45 Abs. 1 EEG-E für Strom aus Biogas, der in Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 Kilowatt (kW) produziert wird, künftig die finanzielle Förderung nur noch für die Strommenge gewährt werden, die einer Bemessungsleistung von 50 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinaus gehenden Teil soll lediglich der aktuelle Marktwert der Strombörse anfallen. Neben weiteren kritikwürdigen Punkten soll schließlich auch der Gasaufbereitungsbonus nach § 27c Abs. 2 EEG 2012 abgeschafft werden, was den endgültigen Schlussstrich unter die Biomethaneinspeisung ins Gasnetz ziehen dürfte. Angesichts der oben bereits erwähnten Ziele in der GasNZV für die Einspeisung von Biomethan eine nur schwer nachvollziehbare Entwicklung.

Für die Biogasbranche bleibt nur zu hoffen, dass einige der vorgeschlagenen Änderungen des EEG nicht oder zumindest nur in abgeschwächter Form umgesetzt werden. Andernfalls wären wohl auch die letzten Investitionsanreize endgültig verflogen und die Biogas-Branche stünde vor dem Aus. Eine Folge, die sich das Projekt Energiewende nicht erlauben kann.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Klaus-Petr Schönrock/Dr. Erik Ahnis

 

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