Der Kohleausstieg geht los – und zwar sofort!

(c) BBH

Am 3.7.2020 wurde nicht nur das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) novelliert (wir berichteten), sondern Bundestag und Bundesrat verabschiedeten mit dem Kohleausstiegsgesetz auch das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) mit den Empfehlungen des Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie vom 2.7.2020. Das KVBG ist ein vollständig neu gestaltetes Gesetz, dessen Umsetzung schon vor Inkrafttreten gestartet wird – und von Anlagenbetreibern fordert, Online-Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) in nächster Zeit aufmerksam zu kontrollieren.

Struktur des KVBG

Die grundsätzliche Struktur entspricht weitestgehend den beiden ursprünglichen Gesetzesentwürfen BR-Drs. 51/20 und BT-Drs. 19/17342. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Beendigung der Kohleverfeuerung in Steinkohle- und kleinen Braunkohlekraftwerken bis 150 MWel einerseits und Braunkohlekraftwerken über 150 MWel andererseits.

Während für letztere die Kohleverstromung auf Grundlage individuell vereinbarter öffentlich-rechtlicher Verträge endet, sieht das KVBG für Steinkohle- und kleine Braunkohlekraftwerke unterschiedliche Beendigungsmöglichkeiten vor.

Abbildung: Instrumente des KVBG für Steinkohle- und kleine Braunkohlekraftwerke

Anlagenbetreiber haben mehr oder weniger die Möglichkeit, zwischen diesen Instrumenten bzw. Verfahren des KVBG und des novellierten KWKG (Kohleersatzbonus) zu wählen. Eine erste Tendenz mit Blick auf die Rechtsfolgen des KVBG haben sie – bewusst oder unbewusst – bereits mit dem diesjährigen Monitoring der BNetzA nach § 35 EnWG getroffen (23.3. bis 1.7.2020), indem sie den Erhebungsbogen FB 01a – Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen ausgefüllt haben.

Gestaltungsmöglichkeiten

Doch keine Sorge, das Monitoring bezweckte eine erste Bestandsaufnahme. Jetzt kommt es darauf an, die vor der Verabschiedung des KVBG gemachten Angaben zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig zu korrigieren oder zu ergänzen, um den gewünschten Weg noch einschlagen oder den unerwünschten Weg wieder verlassen zu können.

Die beiden wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten, deren Umsetzung sich bis zum Ende dieses Jahres bzw. Anfang nächsten Jahres entscheidet, sind die Ausschreibung und die Altersreihung im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung durch Anordnung der BNetzA. Diese beiden Möglichkeiten kommen nur in Betracht, wenn Stein- oder Braunkohle Hauptenergieträger der Kraftwerke oder der selbstständigen Dampfsammelschienenblöcke war. Ist das nicht der Fall, greift das allgemeine Kohleverfeuerungsverbot kraft Gesetzes Anfang 2027 bzw. Ende 2030.

Ausschreibung vor Inkrafttreten

Obwohl das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, hat die BNetzA bereits am Dienstag den 4.8.2020 die erste Ausschreibung zum 1.9.2020 verkündet. Die erste(n) Ausschreibung(en) ist (sind) die wirtschaftlich attraktivste(n), weil die höchsten Maximalpreise geboten werden können. Gleichzeitig sind viele Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen, was in dem kurzen Zeitraum bis Anfang September eine große Herausforderung darstellt.

Die Ausschreibungen 2022 und 2023 sollen schon kommendes Jahr stattfinden. Zur Vorbereitung wird die BNetzA auf Grundlage des Monitorings nach § 35 EnWG parallel zur ersten Ausschreibung am 1.9.2020 bis zum 30.9.2020 eine Liste mit Steinkohle- und kleinen Braunkohlekraftwerken auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Anlagenbetreiber haben dann zwei Wochen Zeit, die Angaben zu prüfen, zu korrigieren und unter Umständen zu ergänzen. Tun sie das nicht, beschränken sie möglicherweise ihre Handlungsoptionen im Rahmen der Ausschreibung, weil fehlerhafte Daten (insbesondere Nettonennleistung) der BNetzA für die anstehenden Ausschreibungen verbindlich werden.

Auf Grundlage des Monitorings und der finalen Ausschreibungsliste 2022 und 2023 veröffentlicht die BNetzA bis zum 1.1.2021 eine weitere Zusammenstellung aller Steinkohle- und kleineren Braunkohleanlagen. Anlagenbetreiber haben dann einen Monat Zeit, die Angaben zu kontrollieren und falls nötig zu korrigieren und zu ergänzen. Ein Meldeverstoß – auch eine unterbliebene Meldung – stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt. Außerdem besteht nur in diesem Monat die Möglichkeit, der BNetzA eigenständige sog. Dampfsammelschienenblöcke verbindlich anzuzeigen. Dampfsammelschienenblöcke können an Ausschreibungen selbstständig teilnehmen oder werden entsprechend ihres (niedrigeren) Alters erst später im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung mit einem Kohleverfeuerungsverbot belegt.

Bis zum 1.7.2021 veröffentlicht die BNetzA die altersgereihte Steinkohle- und kleinere Braunkohlekraftwerksliste. Diese bildet den unveränderbaren Rahmen für die gesetzliche Reduzierung durch Anordnung bis Ende 2038.

Aufmerksam bleiben

Die Rechtsfolgen eines Meldeverstoßes gegen die anstehenden Meldepflichten können gravierend sein. Anlagenbetreiber sollten daher die Online-Veröffentlichungen der BNetzA aufmerksam kontrollieren, um den jeweiligen Fristbeginn nicht zu versäumen.

Da die Umsetzung des KVBG noch vor seinem Inkrafttreten beginnt, ist es wahrscheinlich, dass in den nächsten Wochen vielfältige Auslegungsdiskussionen vor allem mit der BNetzA folgen.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...