Der Solidaritätsbeitrag auf Überschussgewinne der Energieunternehmen: Es wird konkret
Am 6.10.2022 haben die EU-Mitgliedstaaten eine Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise förmlich angenommen. Sie beinhaltet insbesondere die verbindliche Obergrenze für Markterlöse für die Erzeugung von Strom sowie einen Solidaritätsbeitrag auf Überschussgewinne der im Erdöl-, Gas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Energieunternehmen. Die EU-Verordnung hat unmittelbare Geltung, lässt den Mitgliedstaaten bei der konkreten Ausgestaltung jedoch bestimmte Spielräume. Die Bundesregierung hat nun die Gesetzesentwürfe zur Umsetzung dieser Maßnahmen auf nationaler Ebene vorgelegt.
Wie soll der Solidaritätsbeitrag ausgestaltet werden?
Der EU-weite Solidaritätsbeitrag auf Überschussgewinne wurde in einen „EU-Energiekrisenbeitrag“ umbenannt. Er wird auf den Teil des Gewinns fällig, der mehr als 20 Prozent über dem Durchschnitt der steuerlichen Gewinne der Wirtschaftsjahre 2018 bis 2021 liegt. Bei Kapitalgesellschaften soll laut Gesetzesbegründung auf den steuerlichen Gewinn vor wegfallenden Verlusten des laufenden Jahres sowie vor Verlustabzug nach § 10 d EStG abgestellt werden, bei Steuerpflichtigen in anderer Rechtsform auf die entsprechende Größe. Gewinnbeiträge anderer Personengesellschaften, die ebenfalls selbst dem EU-Energiekrisenbeitrag unterliegen, sollen herausgerechnet werden, um die Doppelerfassung zu vermeiden. Im Falle einer Organschaft soll der Organträger und die Organgesellschaft mit ihrem jeweiligen Gewinn eigenständig dem Krisenbeitrag unterliegen. Für die Gewinne aus Umwandlungen sind Korrekturen vorgesehen.
Der EU-Energiekrisenbeitrag soll 33 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen und für die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 erhoben werden. Der Steuersatz entspricht dem in der EU-Verordnung vorgegebenen Mindestmaß.
Wer ist betroffen?
Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist jedes gewerbliche Unternehmen, das mindestens 75 Prozent seines Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt, soweit es im Inland betrieben wird. Damit sind die Produzenten von Strom und Wärme aus Erdgas oder aus Erneuerbaren Energien nach derzeitigem Entwurfsstand von dem EU-Energiekrisenbeitrag ausgenommen. Er hat vielmehr die Funktion, Bereiche der energiewirtschaftlichen Wertschöpfung, die durch die Strompreis- und Gaspreisbremse nicht umfasst werden, auch noch mit in die Übergewinnabschöpfung einzubeziehen.
Und die Umsetzung?
Der EU-Energiekrisenbeitrag soll als eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung gelten. Sie wird zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben nach § 12 Nr. 3 EStG oder nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 10 Nr. 2 KStG gehören. Das Aufkommen wird dem Bund zustehen.
Offenbar ist beabsichtigt, die Regelungen zum EU-Energiekrisenbeitrag in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 zu integrieren und zusammen mit diesem zu verabschieden.
Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Dr. Martin Altrock/Dmitriy Levitskiy