Die Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen: Der Startschuss ist gefallen!

(c) BBH
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Am 28.1.2015 hat die Bundesregierung die Freiflächenausschreibungsverordnung (im Folgenden: FFAV) beschlossen. Ihr Ziel ist es, die Höhe der finanziellen Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) künftig nicht mehr administrativ festzulegen, sondern durch Ausschreibungen zu ermitteln. Die FFAV bezieht sich zunächst nur auf die Förderung von Strom aus PV-Freiflächenanlagen – eine Art Pilotprojekt, mit dem man Erfahrungen sammeln will, bevor ab 2017 Ausschreibungen für alle erneuerbaren Energieträger durchgeführt werden sollen. Der erste Gebotstermin ist für den 15.4.2015 vorgesehen.

Wird damit alles auf den Kopf gestellt?

Nein. Nur weil künftig ausgeschrieben wird, ändert das noch nicht die Art und Weise, wie sich die finanzielle Förderung nach dem EEG berechnet. Die Marktprämie in der geförderten Direktvermarktung wird wie bisher ermittelt, indem die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert gebildet wird. Anders als bisher ist nur nicht mehr der gesetzlich festgelegte, sondern der durch die Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert zugrunde zu legen.

Wie sieht das Ausschreibungsverfahren im Einzelnen aus?

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt die Ausschreibungen durch. Die Ausschreibungsrunden und die jeweiligen Ausschreibungsmengen werden sechs bis acht Wochen vor dem Gebotstermin bekannt gegeben. Vorgesehen sind pro Jahr drei Ausschreibungsrunden, jeweils zum 1.4., 1.8., 1.12 mit schwankenden Ausschreibungsmengen.

Die Bieter geben den anzulegenden Wert (Gebotswert) und die installierte Leistung der PV-Freiflächenanlage (Gebotsmenge) in ihrem Gebot an. Um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, müssen sie außerdem eine Reihe von formalen Voraussetzungen erfüllen, Daten mitteilen und eine Erstsicherheit leisten, die 4,00 Euro/kW beträgt. Die Erstsicherheit kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hälfte reduzieren. Die Flächen, auf denen die PV-Freiflächenanlagen errichtet werden sollen, müssen bestimmten Anforderungen genügen. Diese entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben, die bislang für einen Förderanspruch nach dem EEG galten. Die Flächenkategorien werden zwar erweitert, unter anderem auf Flächen im Eigentum des Bundes sowie auf Ackerflächen in einem sog. „benachteiligten Gebiet“, aber deutlich geringer als ursprünglich beabsichtigt. In jeder Ausschreibung wird ein Höchstwert vorgegeben, der von dem jeweiligen Gebotswert nicht überschritten werden darf. Tut dies ein Gebot doch, wird es ausgeschlossen.

Ist die Summe der Gebotsmengen geringer als die ausgeschriebene Mengen, wird jedes zugelassene Gebot bezuschlagt. Andernfalls sieht die Verordnung ein detailliertes Verfahren dafür vor, welche Gebote den Zuschlag erhalten. Dabei erhalten grundsätzlich die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten den Zuschlag.

Für die Gebote, die bezuschlagt wurden, muss eine Zweitsicherheit geleistet werden. Diese beträgt 50,00Euro/kW und kann sich – wie die Erstsicherheit – ggf. auf die Hälfte reduzieren. Wird diese Zweitsicherheit nicht rechtzeitig geleistet, erlischt der Zuschlag. Übersteigt die aus diesem Grund erloschene Gebotsmenge einer Ausschreibung 30 MW, soll ein Nachrückverfahren durchgeführt werden.

Wenn die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen worden ist und weitere Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Flächen erfüllt sind, erteilt die BNetzA auf Antrag die bereits erwähnte Förderberechtigung. Dieser Antrag muss spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags gestellt worden sein, ansonsten erlischt der Zuschlag. Diese Förderberechtigung ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung nach dem EEG und kann von der BNetzA ggf. zurückgenommen oder widerrufen werden.

Wird es billiger?

Als Vorteil von Ausschreibungen sehen viele, dass die Förderkosten sinken: Wenn dieselben im Wettbewerb ermittelt werden – so die Überlegung – setzen sich die günstigsten Anbieter durch. Die Tatsache, dass derzeit sehr wenige PV-Freiflächenanlagen errichtet werden, spricht aber stark dafür, dass die Vergütungen im EEG zu niedrig bemessen sind. In den bevorstehenden Ausschreibungen könnten sich daher auch höhere Fördersätze ergeben.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

PS: Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren, dann schauen Sie gern hier (Folgetermin: 19.2.)

 

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